Deutscher Gewerkschaftsbund

20.11.2023
Besoldung

Bundestag beschließt Anpassungsgesetz

Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamt*innen steigen in 2023 und 2024 analog zum Tarifabschluss TVöD. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag am 16. November beschlossen.

Reichstag Berlin

DGB/andreahast/123rf.com

Der Bundestag hat am 16. November das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Damit wird das Tarifergebnis für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April zeit- und wirkungsgleich auf die Bundesbeamt*innen übertragen. Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden ab dem 1. März 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und daran anschließend um 5,3 Prozent angehoben. Die Erhöhung beinhaltet bereits einen Abzug von 0,2 Prozentpunkten, die der Versorgungsrücklage zugeführt werden. Dynamische Besoldungsbestandteile, wie z.B. der Familienzuschlag, steigen in Anlehnung an das Tarifergebnis um 11,3 Prozent. Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgelegt. Außerdem erhalten Empfänger*innen von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich) in Höhe von 1.240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Anwärter*innen bekommen die Hälfte der Beträge. Versorgungsempfänger*innen stehen die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit ihres Ruhegehaltssatzes zu.

Polizeizulage wird ruhegehaltfähig

Inhalt des Gesetzes ist auch eine Regelung, mit der die sogenannte Polizeizulage ruhegehaltfähig wird. Dies ist ein großer Erfolg für die GdP, die lange dafür gekämpft hat. Damit werden Belastungen, denen Polizeibeamt*innen in ihrer aktiven Dienstzeit ausgesetzt sind und die oft ein Leben lang nachwirken, auch im Ruhestand finanziell abgegolten. Eine solche Regelung bestand bereits zwischen 1990 und 1998. Deshalb gilt die neue Regelung auch für zulageberechtigte Beamt*innen, die bis zum Inkrafttreten dieser in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind. Eine Nachzahlung wird es allerdings nicht geben.


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