DGB/Simone M. Neumann
In den letzten Jahren gab es auf europäischer und nationaler Ebene mehrere Gerichtsentscheidungen in Sachen Erholungsurlaub. Deshalb stehen die Verordnungsgeber in der Pflicht, ihre Erholungsurlaubsverordnungen an die gerichtlichen Vorgaben anzupassen. Das Magazin für Beamtinnen und Beamte gibt kurz vor der Urlaubszeit einen Überblick über die Neuerungen in der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes.
Bislang wurde ein in Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch beim Wechsel in Teilzeit – bei Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage – selbst dann reduziert, wenn keine Möglichkeit bestand, die in Vollzeit erworbenen Urlaubstage zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine solche Regelung nicht zulässig sei. Aus diesem Grund sieht die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV) nun vor, dass Betroffene in diesen Fällen einen Anspruch auf den noch nicht genommenen unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub von maximal 20 Tagen haben, wenn sie diesen wegen einer ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit, einem Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, einer begrenzten Dienstfähigkeit oder der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zuvor haben in Anspruch nehmen können. Auch die Besoldung dieses Urlaubs soll in diesen Fällen nicht mehr entsprechend der Arbeitszeitreduzierung gekürzt werden.
Die EUrlV sah vor, dass erst nach Ablauf einer Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten ein Erholungsurlaubsanspruch besteht. Auch diese Regelung verstieß laut EuGH gegen europäisches Recht. Daraufhin strich der Verordnungsgeber die Regelung aus der EUrlV.
Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, wird dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Um ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Erholungsurlaub zu verhindern, wurde bislang ein Übertragungszeitraum von 18 Monaten angenommen. Diese Frist wurde nun auf 15 Monate beschränkt.
Bis vor kurzem gab es keine Vorschrift, die die Abgeltung von wegen Dienstunfähigkeit und daran anschließender Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommenen Erholungsurlaubs vorsah. Dieser verfiel damit. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung musste der Verordnungsgeber nun regeln, dass BeamtInnen einen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung gegen ihren Dienstherrn haben, wenn sie den Urlaub krankheitsbedingt bis zur Beendigung ihres Beamtenverhältnisses nicht mehr realisieren konnten. Jedoch auch hier nur in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindestjahresurlaubs, wobei bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub auf diesen angerechnet wird. Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich dabei nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.