Deutscher Gewerkschaftsbund

22.12.2022

Der "gelbe Schein" wird (fast) abgelöst

Ab dem 1. Januar 2023 hat der "gelbe Schein" als Beleg für ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ausgedient – jedenfalls für alle gesetzlich Krankenversicherten. Denn zum Jahresbeginn wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von den behandelnden Ärzt*innen direkt digital an die Krankenkasse gesandt und von dort für den Arbeitgeber zum Abruf bereit gehalten. Damit entfällt die Verpflichtung der Arbeitnehmer*innen, dem Arbeitgeber einen "gelben Schein" zu übermitteln.

Arbeitsunfähigkeitsbeschinigung

DGB/Bjoern Wylezich/123rf.com

Was haben Arbeitnehmer*innen ab dem 1. Januar nun zu tun, wenn sie krank sind? 

  1. Am ersten Tag einer Erkrankung haben Arbeitnehmer*innen sich unverzüglich – also frühestmöglich, am besten zum Arbeitsbeginn – beim Arbeitgeber zu melden, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass sie arbeitsunfähig sind, und die voraussichtliche Dauer. 
  2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, ist spätestens am Folgetag die Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits feststellen zu lassen.
    a) Versicherte in einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten dann vom Arzt eine Bescheinigung allein für Ihre Unterlagen über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ausgehändigt. Die bis zum 31. Dezember 2022 zudem ausgestellten Ausfertigungen für den Arbeitgeber und die Krankenkasse entfallen, Diese Informationen werden nun von den Ärzt*innen digital weitergemeldet. Wie bislang enthält der für den Arbeitgeber bestimmte Datensatz nicht die Diagnose der Arbeitsunfähigkeit.
    b) Für diejenigen, die nicht Versicherte in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, bleibt es wie bisher: sie erhalten eine dreilagige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (erste Lage: "gelber Schein", bestimmt für den Arbeitgeber; dieses Exemplar enthält keine Information, auch nicht codiert, über die Diagnose; zweite Lage: Exemplar für die Krankenkasse, enthält u.a., codiert, die AU-Diagnose; dritte Lage: ähnelt der 2. Lage, ist für den/die Versicherte*n bestimmt) - dese müssen den gelben Schein unverzüglich dem Arbeitgeber zuführen.
  3. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an als von den Ärzt*innen festgestellt, muss spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erneut der Arzt aufgesucht werden – zwecks Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren gilt dann wieder 2.
  4. Die Information des Arbeitgebers über Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen Kinderkrankentagen oder Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen erfolgt wie bislang durch Vorlage der (papiernen) Bescheinigung und hat schnellstmöglich zu erfolgen.

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