Deutscher Gewerkschaftsbund

14.12.2023
Mindestlohn, Bürgergeld, Gebäude-Energie-Gesetz & mehr

Was ändert sich 2024?

Neuerungen für Beschäftigte, Versicherte und Leistungsempfänger*innen

2024 gibt es Neuerungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen. Das 2023 eingeführte Bürgergeld wird erhöht und auch der gesetzliche Mindestlohn steigt - wenn auch nur minimal. Was sich sonst noch ändert und was du künftig beachten musst, haben wir in einem Überblick zusammengestellt.

Die Änderungen im Überblick

Der Mindestlohn steigt

Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. Er steigt von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro. 

Die Erhöhung hatte die Mindestlohnkommission im Juni 2023 per Mehrheitsentscheid und gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter*innen in der Kommission beschlossen. Die Gewerkschaften hatten angesichts der hohen Inflation und der steigenden Kosten für Energie und Lebensmittel eine deutlich stärkere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns gefordert.

Wir setzen uns weiter für einen existenzsichernden Mindestlohn ein.

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es noch Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Satz liegen. Ab Januar steigen beispielsweise die Löhne für Dachdecker, Gebäudereiniger und im Elektrohandwerk.

Das Bürgergeld steigt

Ab Anfang 2024 bekommen Alleinstehende insgesamt 563 Euro monatlich – aktuell sind es 502 Euro pro Monat. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten künftig 471 statt 420 Euro monatlich und zwischen dem 18. bis zum 24. Lebensjahr bekommen Kinder 451 Euro. Kinder bis zum sechsten Geburtstag erhalten 357 Euro und Kinder zwischen sechs und 13 Jahren bekommen 390 Euro pro Monat.

Damit werden die erheblichen Preissteigerungen ausgeglichen. Dies geschieht immer erst rückwirkend und mit einigem Zeitverzug. So fließen in die Anpassung zum 1. Januar 2024 die hohen Preise aus dem 2. Halbjahr 2022 und dem 1. Halbjahr 2023 ein.

Der Kinderzuschlag steigt

Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2024 deutlich erhöht, der Höchstbetrag steigt von 250 auf 292 Euro pro Kind und Monat.

Die Mindestvergütung für Auszubildende steigt

Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2024 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 1. Januar das Monatsentgelt im 1. Ausbildungsjahr mindestens 649 Euro, im 2. Lehrjahr mind. 766 Euro und im 3. Lehrjahr mind. 876 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 909 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.

Das Gebäude-Energie-Gesetz tritt in Kraft

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) in Kraft. Das Gebäude-Energie-Gesetz regelt, welche Anforderungen es an Heizungen und Gebäude gibt, Energie zu sparen. Unter anderem legt das Gesetz fest, dass Öl- und Gasheizungen noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien wie Photovoltaik, Bioöl, Biogas oder Holzpellets betrieben werden.

Der Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2024:

  • für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro.
  • für Verheiratete auf 23.208 Euro.

Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei. Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte also dennoch prüfen ob eine Abgabe sinnvoll ist, wenn die als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Fachliteratur u.s.w., die man selbst getragen hat, die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages übersteigen.

Wer bereits eine Rente oder Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 Euro. Kommt aber zum Beispiel ein weiteres Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit hinzu, kann zusätzlich auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6.024 Euro auf 6.384 Euro je Kind an. Bei getrenntlebenden Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt.

Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage steigen deutlich

Ab 2024 haben deutlich mehr Beschäftigte Anspruch auf die staatliche Sparzulage, wenn sie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers beziehen. Die Sparzulage gibt es dann für Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Für Ehepaare gilt die Grenze von 80.000 Euro. Bisher waren die Einkommensgrenzen für Fondssparer*innen nur halb so hoch, für Bausparer*innen sogar noch niedriger.

Die Höhe der Förderung bleibt dagegen leider unverändert:

  • Sie beträgt beim Bausparen 9 Prozent der Sparleistung aber höchstens 43 Euro im Jahr.
  • Fondssparer*innen erhalten eine höhere Zulage von 20 Prozent bei maximal 80 Euro im Jahr.

Die Anhebung der Einkommensgrenzen ist auch auf das Engagement des DGB in der Debatte zum Zukunftsfinanzierungsgesetz zurückzuführen, in der wir uns als Gewerkschaften ausdrücklich für eine Stärkung vermögenswirksamer Leistungen aussprachen.

Änderungen beim Elterngeld

Für Paare, die ab dem 1. April 2024 Eltern werden, sinkt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr. Ein Jahr später soll die Grenze dann bei 175.000 Euro liegen. Für Alleinerziehende sinkt sie im April auf 150.000 Euro.

Es ist auch eine Änderung für die Anzahl der Partnermonate vorgesehen. Zwar sollen Paare auch ab dem 1. April 2024 weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel.

Das E-Rezept wird verpflichtend

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen gesetzlich Krankenversicherten für apothekenpflichtige Medikamente das E-Rezept ausstellen. Diese Pflicht gilt für alle Leistungserbringer*innen mit Kassenzulassung, als bspw. auch für Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und weitere Heilberufe.

Das E-Rezept kann in der Apotheke über die Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) am Kartenterminal, über die E-Rezept-App oder über den Ausdruck des E-Rezepts eingelöst werden. Versicherte können also nach wie vor ein E-Rezept in der Arztpraxis als Ausdruck auf Papier erhalten.

Für Privatversicherte soll das E-Rezept erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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