Deutscher Gewerkschaftsbund

21.04.2010
Kolumne Rechtsfrage

Streit um das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist von zentraler Bedeutung für den beruflichen Werdegang. Wie können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informieren, wenn es Probleme bei der Beurteilung durch den Arbeitgeber gibt?

Frage: Mein direkter Vorgesetzter hat mir ein sehr gutes und detailliertes Zwischenzeugnis ausgestellt. Unser Personalchef hat es auf eine Seite reduziert und meine Leistung wird nur mit einem Standardsatz beurteilt. Ich habe ihn gebeten, dass Zeugnis mehr nach der Beurteilung meines Vorgesetzten zu gestalten, doch der Personalchef weigert sich. Was kann ich tun?

Antwort: Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich gemäß Paragraph 630 BGB Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zu unterscheiden sind einfache und qualifizierte Zeugnisse. Während einfache Zeugnisse nur Art und Dauer der Tätigkeit wiedergeben, bewertet das qualifizierte Zeugnis auch Fähigkeiten, Leistungen und Führung. Ein qualifiziertes Zeugnis wird nur auf Verlangen erteilt.

Für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses muss in der Regel ein triftiger Grund vorhanden sein, beispielsweise eine geplante Bewerbung oder eine Versetzung. Sowohl Zeugnis als auch Zwischenzeugnis hat der Arbeitgeber selbst auszustellen; er kann dazu einen Vertreter beauftragen, der aber in jedem Fall ranghöher sein muss als der Arbeitnehmer. Im Allgemeinen gilt: Je ranghöher derjenige ist, der das Zeugnis ausstellt, umso höher kommt die Wertschätzung des Arbeitnehmers zum Ausdruck. Insofern ist es gerechtfertigt, dass der Personalchef das Zeugnis ausstellt.

Das Zeugnis ist schriftlich abzufassen und zu unterschreiben - ansonsten gibt es für die Gestaltung keine festen Regeln. Insbesondere steht der Wortlaut im Ermessen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung. Vom Umfang her ist eine Seite im Rahmen des Üblichen. Insofern muss ein Zeugnis zwar vollständig sein, es besteht jedoch keine Pflicht, in aller Ausführlichkeit die einzelnen Punkte zu beschreiben. Insbesondere bei einem Zwischenzeugnis wird in der Regel ein eher knapper Stil gewählt.

Was die Frage anbetrifft, inwieweit Leistungen mit einem Standardsatz beurteilt werden können, so ist weniger entscheidend, in welcher Form die Leistungen beurteilt werden, sondern wie die Beurteilung ausfällt. Drückt also der Standardsatz des Personalchefs das aus, was vom direkten Vorgesetzten ausführlich beschrieben wurde, so ist die knappe Form nicht zu beanstanden. Nur dann, wenn die Beurteilung durch den Personalchef mit den tatsächlichen Leistungen, wie sie vom direkten Vorgesetzten bewertet wurden, nicht übereinstimmt, besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Grundsätzlich gilt: der Arbeitgeber hat den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt, wenn er ein formell zutreffendes, inhaltlich vollständiges und in der Bewertung angemessenes Zeugnis erteilt hat. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer Berichtigung des Zeugnisses verlangen, im Zweifel im Wege einer Klage vor dem Arbeitsgericht.

Martina Perreng, Deutscher Gewerkschaftsbund/Tagesspiegel KARRIERE


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