Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2021
Aktuelle Urteile

Kein Lohnanspruch bei coronabedingter Betriebsschließung

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

"Geschlossen"-Schild an der Glastür eines Ladengeschäfts

Colourbox.de

Der Fall:

Die Arbeitnehmerin ist als geringfügig Beschäftigte in einer Handelsfirma gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund einer Anordnung zur Eindämmung des Coronavirus geschlossen. Deshalb konnte die Frau nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage auf Zahlung ihres Entgelts hatte sie keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht:

Die Arbeitnehmerin hat für den Zeitraum, in dem ihre Arbeitsleistung aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn durch behördliche Anordnung alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Arbeitnehmerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21


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