Deutscher Gewerkschaftsbund

11.07.2023

Urteil: Bahnfahren ist Arbeitszeit

einblick Juli-August 2023

Fahren Arbeitnehmer*innen mit der Bahn zu einem Ort, um von dort neue Nutzfahrzeuge zu überführen, handelt es sich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. So urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Lüneburg.

Schnell durchfahrender Zug an Bahnhof

DGB/tomas1111/123RF.com

Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Der Fall: Das Speditionsunternehmen ist auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisiert. Die für die Überführung eingesetzten Arbeitnehmer fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren das Fahrzeug anschließend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hatte dem Unternehmen aufgegeben, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen seien. Dagegen klagte das Unternehmen, ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht: Für die europarechtliche Begriffsbestimmung ist allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Danach zählt die Bahnreisezeit als Arbeitszeit. Denn die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn ist einerseits bereits Teil der Leistungserbringung und beschränkt andererseits die Freiheit der Fahrer*innen, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. So hängt die Dauer der Bahnreisezeit allein davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug überführt werden müsse. Anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte steht sie somit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern ist der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 2. Mai 2023 - 3 A 146/22

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