Frage: In Berlin gibt es von uns eine Niederlassung, wir sind acht Angestellte. In unserem Mutterhaus, mit Sitz in Lübeck, gibt es einen Betriebsrat. Ist dieser Betriebsrat auch für uns zuständig?
Antwort: Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Betriebsräte gewählt werden, und für wen und was sie zuständig sind. Grundsätzlich kann in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ein Betriebsrat gewählt werden.
Nicht ganz einfach ist dabei die Frage, was überhaupt unter einem Betrieb zu verstehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Betrieb "eine organisatorische Einheit, in der der Unternehmer zusammen mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt" definiert.Räumliche Nähe ist dabei nur ein Indiz, aber kein Wesensmerkmal für den Betriebsbegriff.
Allerdings legt das Gesetz fest, dass Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, wenn sie ebenfalls fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, und sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen. Danach wäre der Betrieb in Berlin ein selbständiger Betrieb, in dem ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann.
Alternativ können die Arbeitnehmer in Berlin aber auch beschließen, dass sie an der Wahl des Betriebsrates in Lübeck teilnehmen. Nur wenn sie an der Wahl teilnehmen, ist auch eine Zuständigkeit des Betriebsrates in Lübeck für die Mitarbeiter in Berlin gegeben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer kürzlich gefällten Entscheidung festgestellt. Zu raten ist deshalb, dass die Mitarbeiter in Berlin vor der nächsten Betriebsratswahl beschließen, dass sie an der Wahl in Lübeck teilnehmen wollen.
Martina Perreng, Deutscher Gewerkschaftsbund/Tagesspiegel KARRIERE