Frage: In diesem Jahr habe ich noch zehn Urlaubstage übrig, die ich aus persönlichen Gründen nicht nehmen konnte. Jetzt habe ich gehört, dass die Tage verfallen und ich diese nicht mehr im kommenden Jahr nehmen kann. Stimmt das?
Martina Perreng: Grundsätzlich ist der gesetzliche Urlaub an das Kalenderjahr gebunden. Das gilt für Inanspruchnahme wie Gewährung und ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Satz 2 derselben Vorschrift regelt allerdings, dass der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden kann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine solche Übertragung rechtfertigen. Das bedeutet aber nicht, dass man den Urlaub nicht einfach aufsparen kann, um zum Beispiel im nächsten Jahr einen entsprechend verlängerten Urlaub zu machen..
Um den Urlaub übertragen zu können, müssen wichtige Gründe vorliegen, weswegen der Urlaub nicht genommen werden konnte - etwa eine Erkrankung oder ein besonders hohes Arbeitsaufkommen. Liegt diese Voraussetzung vor, ist es wichtig, die Übertragung des Urlaubes auch förmlich geltend zu machen. Am Besten teilt man dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass der Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden soll.
Wurde der Urlaub übertragen, muss er nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Davon abweichend können Tarifverträge, vertragliche Vereinbarungen oder auch Betriebsvereinbarungen einen längeren Übertragungszeitraum vorsehen.
Wenn ArbeitnehmerInnen ihren Urlaub wegen Krankheit im laufenden Jahr nicht nehmen können, kann der Urlaub nicht verfallen, so eine Entscheidung des Europäische Gerichtshofs.. Das bedeutet: Weder die förmliche Übertragung ist notwendig ist noch muss der Urlaub bis 31. März des folgenden Jahres in Anspruch genommen werden. Sofern Sie krank waren, könnten Sie den Urlaub aus dem Jahr 2011 also auch nach dem 31.3.2012 nehmen.
Ob die Inanspruchnahme dieses Urlaubs unbegrenzt möglich ist, ist bislang noch nicht endgültig entschieden. Aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes könnte sich aber ergeben, dass der Urlaub zwar nicht nach drei Monaten verfällt. Es könnte aber legitim sein, wenn er lediglich über einen Zeitraum von anderthalb Jahren erhalten bleibt. Konnten Sie also den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, hätten Sie unter Umständen die Möglichkeit, ihn sogar bis 30. Juni 2013 zu nehmen.