Deutscher Gewerkschaftsbund

30.03.2012
Kolumne Rechtsfrage

Sind freie Mitarbeiter unfallversichert?

Frage: Ich arbeite als freier Mitarbeiter in einer Druckerei. Nun habe ich mir vor Monaten durch die hohe einseitige Belastung beim Bedienen einer der Maschinen eine Sehnenscheidentzündung eingefangen. Kann ich diese Erkrankung als Berufskrankheit geltend machen – oder können das nur Festangestellte?

Martina Perreng: Die Frage zielt darauf ab, ob ein freier Mitarbeiter aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wie zum Beispiel Verletztengeld oder -rente beanspruchen kann. Doch dieser Frage geht eine andere voraus: Sind auch freie Mitarbeiter über die gesetzliche Unfallversicherung versichert?

Nach dem Sozialgesetzbuch VII sind „Beschäftigte“ versichert. Ein freier Mitarbeiter zählt unter gewissen Umständen dazu. Laut Sozialgesetzbuch IV steht der Begriff „Beschäftigung“ für nichtselbstständige Arbeit in sämtlichen Bereichen der Sozialversicherung. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zum selbstständigen Unternehmer, der die Risiken seiner Tätigkeit selbst trägt.

Ist jemand als freier Mitarbeiter beschäftigt, schließt das nicht aus, dass er als Arbeitnehmer gilt. Im Gesetz gibt es zwei wesentliche Anhaltspunkte: Arbeitnehmer ist, wer nach Weisungen arbeitet und wer in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, also des Arbeitgebers, eingegliedert ist. Beide Kriterien setzen voraus, dass der Arbeitnehmer persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist.

Man kann davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer eingegliedert ist, wenn er die Tätigkeit im Rahmen einer betrieblichen Ordnung und Arbeitsorganisation beim Arbeitgeber erbringt. Das Weisungsrecht bezieht sich auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit. Es muss aber nicht allumfassend sein. Bei höherwertigen Tätigkeiten kann es je nach Funktion eingeschränkt sein.

Es hängt zwar vom Einzelfall ab, doch die üblicherweise in einer Druckerei zu erbringenden Tätigkeiten, abgesehen von der des Geschäftsführers, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft erfüllen. Daraus lässt sich schließen, dass auch ein so genannter freier Mitarbeiter einer Druckerei über die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist. Die Frage, ob ein freier Mitarbeiter als Arbeitnehmer gilt, muss nicht notwendigerweise vor einem Antrag auf Leistungen geklärt werden. Mit dem Antrag auf Leistungen wird der Versicherungsstatus durch den Unfallversicherungsträger festgestellt und darüber ein Bescheid erteilt. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und kann gerichtlich überprüft werden.


Nach oben

Finde deine Gewerkschaft

Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter halten Fahnen hoch: Grafik
DGB
Rechtsschutz, tarifliche Leistungen wie mehr Urlaubstage und Weihnachtsgeld, Unterstützung bei Tarifkonflikten und Weiterbildung – dies sind 4 von 8 guten Gründen Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft zu werden.
weiterlesen …

Der DGB-Tarifticker

Ge­werk­schaf­ten: Ak­tu­el­le Ta­rif­ver­hand­lun­gen und Streiks
Gewerkschafter*innen auf Demonstration für besseren Tarif
DGB/Hans-Christian Plambeck
Aktuelle Meldungen zu Tarifverhandlungen, Tariferfolgen und Streiks der acht Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
weiterlesen …

RSS-Feeds

RSS-Feeds: Un­se­re In­hal­te – schnell und ak­tu­ell
RSS-Feed-Symbol im Hintergrund, im Vordergrund eine Frau, die auf ihr Handy schaut
DGB
Der DGB-Bundesvorstand bietet seine aktuellen Meldungen, Pressemitteilungen, Tarifmeldungen der DGB-Gewerkschaften sowie die Inhalte des DGB-Infoservices einblick auch als RSS-Feeds.
weiterlesen …

Direkt zu deiner Gewerkschaft

Zu den DGB-Gewerkschaften

DGB