BewerberInnen, die in einem Unternehmen zu einem Probearbeitstag antreten und mitarbeiten, sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie sich dabei verletzen.
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Der Fall: Der Verletzte hatte sich als Lkw-Fahrer bei einem Entsorgungsunternehmen beworben und im Vorstellungsgespräch zugestimmt, an einem Probearbeitstag im Betrieb anzupacken. Er sollte dabei mit dem Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln, alles ohne Vergütung. Der Mann stürzte an dem Probearbeitstag vom Lkw und zog sich unter anderem Verletzungen am Kopf zu. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Bundesozialgericht: Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, weil der Verletzte durch das Mitfahren und Einsammeln von Abfällen für ein fremdes Unternehmen tätig war. Der Unternehmer hatte ein Eigeninteresse an dem Probetag gehabt. Der Verletzte war zwar nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätigkeit diente aber dem Entsorgungsunternehmer und hatte einen wirtschaftlichen Wert. Insofern war der Mann als »Wie-Beschäftigter« zu behandeln, der gesetzlich unfallversichert ist.#
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2019 – B 2 U 1/18 R