Deutscher Gewerkschaftsbund

01.02.2022
Aktuelle Urteile

Covid-19-Erkrankung eines Lehrers kann Dienstunfall sein

Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg

Ist ein Lehrer einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufgrund hoher Infektionszahlen in seiner  Klasse ausgesetzt, so kann eine Covid-19-Erkrankung des Lehrers Dienstunfall sein.

Mikroskopaufnahme Corona-Viren

DGB/Kateryna Kon/123rf.com

Der Fall:

Der Lehrer ist Studiendirektor an einer staatlichen Wirtschaftsschule. Im Zeitraum von Ende November bis Anfang Dezember 2020 wurden dort sowohl zahlreiche Schülerinnen und Schüler als auch Lehrerinnen und Lehrer positiv auf eine Infektion mit COVID-19 getestet. Infolge der Vielzahl der aufgetretenen Erkrankungsfälle wurde die Schule am 2. Dezember 2020 geschlossen. Am 5. Dezember 2020 wurde beim Lehrer eine COVID-19-Infektion festgestellt. Seine Klage auf Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall hatte Erfolg.

Das Verwaltungsgericht:

Der Lehrer hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner erstmalig am 5. Dezember 2020 diagnostizierten COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall. Der Lehrer war durch seine Tätigkeit an der staatlichen Wirtschaftsschule im Zeitraum von Ende November bis Anfang Dezember 2020 der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie Beschäftigte im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege besonders ausgesetzt. In dem insgesamt aus 30 Personen bestehenden Lehrerkollegium (davon 15 Teilzeitkräfte) wurden im Zeitraum zwischen dem 30. November 2020 und dem 3. Dezember 2020 insgesamt zehn Personen positiv auf COVID-19 getestet. Zu vier dieser Personen hatte der Lehrer dienstlich bedingt längeren unmittelbaren Gesprächskontakt. Weiterhin unterrichtete der Lehrer am 30. November 2020 für einen Zeitraum von fast zwei Stunden in der Klasse 8b, in der 19 von 23 Schülern infiziert waren, und am 1. Dezember 2020 in der Klasse 8a, in der sieben Schüler infiziert waren. Angesichts einer so großen Anzahl infizierter Personen, die sich über den Zeitraum einer Unterrichtseinheit hinweg in einem Klassenzimmer befanden, muss daher selbst bei regelmäßigem Lüften von einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko ausgegangen werden.

Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536


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