Deutscher Gewerkschaftsbund

01.12.2021
Aktuelle Urteile

Arbeitszeugnis ohne private Wünsche

Urteil des Landesarbeitsgerichts München

Beschäftigte, deren Leistung und Verhalten im Arbeitszeugnis mit "gut" bewertet worden ist, haben keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung "wir bedauern sehr". Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.

Kündigung

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Der Fall:

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung verlangte die Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Endzeugnis mit folgender Schlussformel: "Frau […] verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern. Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen Frau […] beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg." Die Klage gegen die Weigerung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht:

Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei nur einer guten Verhaltens- und Leistungsbewertung. Die Bedauernsformel ist bei einer nur guten Bewertung, wie sie hier vorliegt, nicht üblich. Darüber hinaus begehrt die Arbeitnehmerin nicht lediglich eine Bescheinigung darüber, dass der Arbeitgeber ihr Ausscheiden bedauere, sondern sogar in der gesteigerten Form des „sehr bedauern“. Eine Schlussformel darf jedoch nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren Dies wäre bei der gesteigerten Bedauernsformel bei einer nur guten Bewertung aber der Fall. Die geforderten Wünsche für die private Zukunft kann die Arbeitnehmerin auch nicht einfordern. Das Arbeitszeugnis dient dem beruflichen Fortkommen, die Schlussformel erstreckt sich deshalb nur auf die berufliche Zukunft oder allgemein auf die Zukunft des Arbeitnehmers.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 Sa 188/21


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