Deutscher Gewerkschaftsbund

10.11.2022
Arbeitsmedizin

Enge Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen

Viele Beschäftigte verbinden arbeitsmedizinische Untersuchungen immer noch mit innerbetrieblichen Konflikten und der Angst vor dem Beschäftigungsverbot. Der Gesetzgeber setzt die Grenzen für Eignungsuntersuchungen jedoch eng und unterscheidet diese explizit von der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Hand hält Stethoskop ins Bild

DGB/everythingpossible/123rf.com

Zuletzt hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung neue Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen veröffentlicht (DGUV - Prävention - Themen A bis Z - Arbeitsmedizinische Vorsorge - DGUV Empfehlungen). Sie enthalten Hinweise zu ärztlichen Beratungen und Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die den Anlässen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zugeordnet sind. Neben diesen Vorsorgeanlässen finden sich in den DGUV Empfehlungen auch Hinweise für Maßnahmen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen.

Eine juristische Expertise geht nun der Frage nach, ob und ggf. nach welchen rechtlichen Maßgaben der Nachweis der gesundheitlichen Anforderungen für berufliche Tätigkeiten durch Eignungsuntersuchungen zulässig sein kann. Aufbauend auf einer grundsätzlichen rechtlichen Einordnung arbeitsmedizinischer Untersuchungen konzentriert sich die Expertise vor allem auf die streitige Problematik routinemäßiger, anlassloser Eignungsuntersuchungen im Beschäftigungsverhältnis. Die Expertise macht deutlich, dass Gesetzgeber und Gerichte für solche Untersuchungen enge Grenzen setzen. Und ohne eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung kann eine anlasslose Eignungsuntersuchung schon gar nicht erfolgen.

Arbeitsmedizin: Vorsorge statt Untersuchung

Die Expertise bewegt sich damit vor dem Hintergrund des schon länger vorgenommenen Leitbildwechsels der Arbeitsmedizin hin zu einer noch stärker präventiven Ausrichtung. Grundsätzlich gilt nämlich: Eignungsuntersuchungen sind von der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterscheiden. Arbeitsmedizinische Untersuchungen dienen in erster Linie der Prävention. Und wenn sich aus der Untersuchung ergibt, dass der betriebliche Arbeitsschutz unzureichend ist, sind dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen. Dies gilt vor allem, wenn die identifizierte Gefährdung noch nicht in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtig wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, den Arbeitsplatz den Beschäftigten anzupassen. Die Möglichkeiten, Eignungsuntersuchungen als Selektionsinstrument für bestimmte Arbeitsplätze zu nutzen, sind durch den Gesetzgeber stark begrenzt und bedürfen einer gesetzlichen Anforderung.


Die Studie zur Zulässigkeit arbeitsmedizinischer Eignungsuntersuchungen zum Download:


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