Urteil: Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werden

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Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt dieser Verpflichtung nicht nach, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht.

Der Fall: Der Arbeitgeberin war durch das Arbeitsgericht aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat einen funktionsfähigen Laptop zur Verfügung zu stellen. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige den Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie den Laptop befestigen könne. Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern. Dagegen ging der Betriebsrat gerichtlich vor, mit Erfolg.

Das Arbeitsgericht: Die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, diesen im Betriebsratsbüro zu befestigen, erfüllt nicht den Anspruch des Betriebsrats. Ein Laptop ist eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar ist. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehört zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestehen nicht.

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 14 BV 208/20

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