Urteil: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

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Die Heranziehung von Ärzt*innen im Rahmen einer Beratungshotline kann auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen, wenn die Ärzt*innen die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten.

Der Fall: Ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin kooperieren im Rahmen einer Hotlineberatung für Taucher*innen. Für die ständige Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzt*innen pro Schicht eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen können. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stufte die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Unter dem Dach eines Rahmenvertrags hat die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen kann nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Hierdurch wird sie noch nicht zur Unternehmerin. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen hat, ist in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestehen gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Februar 2023 - L 2/12 BA 17/20

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