So verhält man sich natürlich besser nicht im Bewerbungsgespräch:
Aber im Ernst: Welche Fragen muss man beim Bewerbungsgespräch eigentlich beantworten - und welche nicht?
Im Vorstellungsgespräch müssen sich Bewerberinnen und Bewerber längst nicht jede Frage gefallen lassen. Aber oft ist die Unsicherheit groß – darf sich der mögliche Arbeitgeber nach Schwangerschaft und Vorstrafen erkundigen? Muss man sich anzügliche Fragen gefallen lassen? In der aktuellen Ausgabe unserer Rubrik "Die Rechtsfrage" haben wir in Zusammenarbeit mit dem DGB-Rechtsschutz die wichtigsten Infos rund um Bewerbung und Vorstellungsgespräch zusammengestellt.
DGB/Simone M. Neumann
Im Vorstellungsgespräch sind alle Fragen unzulässig, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Stellt der potenzielle Arbeitgeber dennoch eine unerlaubte Frage, darf man als Bewerberin oder Bewerber die Unwahrheit sagen. Auch wenn der Arbeitgeber davon später erfahren sollte, bleibt das ohne rechtliche Konsequenzen. Das gilt auch für Fragen nach Mitgliedschaften in Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften. Tabu sind generell Fragen nach bestehenden Schwangerschaften oder einem künftigen Kinderwunsch.
Bei zulässigen Fragen müssen Bewerber die Wahrheit sagen. Denn kommt die Lüge später ans Licht, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen oder den Arbeitsvertrag anfechten.
Die Frage nach einer Vorstrafe muss man sich gefallen lassen, wenn sie für die ausgeschriebene Stelle von wesentlicher Bedeutung ist. Wer sich beispielsweise als Kassiererin oder als Kassierer bewirbt, muss die Frage nach eine Vorstrafe wegen Unterschlagung oder Diebstahl ehrlich beantworten.
Nur wenn eine Krankheit die ausgeschriebene Tätigkeit erheblich beeinträchtigen würde, darf der zukünftige Arbeitgeber danach fragen. Bei einer Schwerbehinderung ist die Rechtslage noch unklar. Der DGB-Rechtsschutz geht jedoch davon aus, dass die Frage nach einer Behinderung nicht zulässig ist.
Jobsuche kostet Geld: Fotos, Porto und Bewerbungsmappen, dazu kommen bei einem Vorstellungsgespräch noch Fahrtkosten und Verpflegung. Doch nicht immer müssen Bewerberinnen und Bewerber alles aus eigener Tasche zahlen – Arbeitsagentur, Jobcenter und Arbeitgeber übernehmen in bestimmten Fällen die Bewerbungskosten ganz oder zumindest teilweise. Wer sich auf eine Stelle bewirbt, sollte sich bei den zuständigen Ämtern oder beim ausschreibenden Unternehmen danach erkundigen, welche Kosten erstattet werden.
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Auszug aus einem Beitrag vom DGB-Rechtsschutz-Experten Michael Mey
„Tragen Sie rosa Unterwäsche?“ – Dass eine solche Frage in einem Vorstellungsgespräch nichts verloren hat, dürfte klar sein. Doch was ist erlaubt und was nicht? Und vor allem: Wie sollen Bewerber und Bewerberinnen reagieren, die mit allzu persönlichen Fragen konfrontiert werden. Ist Lügen erlaubt, oder soll man einfach die Antwort verweigern? Michael Mey vom DGB-Rechtsschutz erklärt, wie man sich im Vorstellungsgespräch am besten verhält.
LINK: Den kompletten Beitrag unseres Experten gibt's auf den Seiten der DGB-Rechtsschutz GmbH
Michael Mey, DGB-Rechtsschutz DGB-Rechtsschutz GmbH
Unser Rechtsexperte in dieser Ausgabe der "Rechtsfrage":
Im Vorstellungsgespräch sind alle Fragen unzulässig, die – wie die nach der Unterwäsche – in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. In derartigen Fällen können und sollten Bewerberinnen und Bewerber getrost lügen. Rechtliche Konsequenzen zu seinem Nachteil hat das nicht. Selbstverständlich kann man die Antwort auch einfach offen lassen. Das birgt aber die Gefahr, dass der potentielle Arbeitgeber Rückschlüsse zieht und der Bewerber später eine Absage erhält. Und die wird dann sicherlich nicht mit der verweigerten Auskunft begründet.
Lügt ein Stellenbewerber allerdings bei zulässigen Fragen, kann dies für ihn böse Folgen haben. Erfährt der Chef später von der Unwahrheit, kann er das Arbeitsverhältnis kündigen, eventuell sogar fristlos. Zudem kann bei einer Lüge der Arbeitgeber sogar den Abschluss des Arbeitsvertrages anfechten, wenn die Antwort eine Voraussetzung für eine Einstellung gewesen ist. Die Unwahrheit kann dann nämlich eine so genannte arglistige Täuschung sein, mit der sich der Bewerber die Einstellung erschlichen hat.
Dann kann der Chef nach §§ 123,142 BGB innerhalb eines ganzen Jahres die Anfechtung erklären. Will er dagegen wegen der Lüge fristlos kündigen, hätte er nur zwei Wochen Zeit, nachdem sich die Behauptung als falsch herausgestellt hat.
Fristlose Kündigung und Anfechtung beenden das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Rückforderungen bereits gezahlten Arbeitslohnes muss der Bewerber aber nicht befürchten.
Muss man sich Fragen nach einer Vorstrafe gefallen lassen? Nicht in jedem Fall, meint Rechtsexperte Michael Mey. Doch wenn die Vorstrafe für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung ist, darf der künftige Arbeitgeber danach fragen und eine ehrliche Antwort erwarten.
Bei der Frage nach Vorstrafen ist zu unterscheiden: So ist die allgemeine Frage nach Vorstrafen unzulässig. Der künftige Arbeitgeber darf sich jedoch nach bestimmten Vorstrafen erkundigen, wenn diese für die ausgeschriebene Stelle von wesentlicher Bedeutung ist. Soll etwa die Stelle eines Kassierers besetzt werden, darf beispielsweise nach Strafen wegen Vermögensdelikten wie Diebstahl oder Unterschlagung gefragt werden.
In der Rechtsprechung ist noch nicht geklärt, ob im Bewerbungsgespräch nach einer Schwerbehinderung gefragt werden darf. Zwar ging die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass die Frage erlaubt ist. Doch seit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 2008 in Kraft trat, ist diese Frage sehr umstritten. Der DGB-Rechtsschutz geht von der Unzulässigkeit einer entsprechenden Frage aus und hofft auf eine baldige Klarstellung durch die Gerichte
Fragen nach bestehenden Krankheiten sind nur zulässig, wenn die Krankheit die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder jedenfalls in regelmäßig wiederkehrenden Abständen erheblich beeinträchtigt
Den kompletten Beitrag unseres Experten gibt's auf den Seiten der DGB-Rechtsschutz GmbH
Die Jobsuche kann teuer werden: Ein paar hundert Euro kommen schnell zusammen, wenn zu Fotos, Porto und Bewerbungsmappen noch Fahrtkosten und Verpflegung kommen. Doch nicht immer müssen Bewerberinnen und Bewerber alles aus eigener Tasche zahlen – Arbeitsagentur, Jobcenter und Arbeitgeber übernehmen in bestimmten Fällen die Bewerbungskosten ganz oder zumindest teilweise. Die 10 häufigsten Fragen zum Thema beantworten die ExpertInnen des DGB-Rechtsschutz.
LINK: Die 10 Fragen und Antworten gibt's auch bei der DGB-Rechtsschutz GmbH
1. Wer trägt die Kosten für die Bewerbungsunterlagen?
Die Kosten für die Bewerbung selbst, also Papier, Mappe, Briefumschlag, Foto und Porto, trägt die Bewerberin oder der Bewerber. Dies gilt auch bei der Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle
2. Muss der Arbeitgeber meine Bewerbungsunterlagen zurückgeben?
Ja, der Arbeitgeber darf die Bewerbungsunterlagen nicht einfach behalten oder vernichten, sondern muss sie pfleglich behandeln und nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens zurückschicken. Möchte der Arbeitgeber die Unterlagen behalten, etwa um gegebenenfalls auf die Bewerberin oder den Bewerber zurückkommen zu können, kann er dies nur mit ihrem bzw. seinem Einverständnis tun.
3. Gilt das auch bei Initiativbewerbungen?
Bei Initiativbewerbungen besteht kein Anspruch auf Rücksendung der Unterlagen. Schließlich hat der Arbeitgeber nicht um Einsendungen von Bewerbungen gebeten. Wer sich initiativ bewirbt, gibt seine Unterlagen von Anfang an verloren.
4. Wer trägt die Kosten für die Fahrt zum Bewerbungsgespräch?
Lädt ein Arbeitgeber zu einem Bewerbungsgespräch ein, muss er auch die Kosten für die Fahrt zahlen. Rechtlich ergibt sich das aus § 670 BGB, wonach ein Beauftragter verlangen kann, die Kosten des Auftrages ersetzt zu bekommen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme in der Stellenausschreibung von vornherein ausgeschlossen hat. Wer trotzdem fährt, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Man sollte sich in diesem Fall gut überlegen, ob man ein solches Bewerbungsgespräch überhaupt führen möchte.
5. In welchem Umfang werden die Kosten ersetzt?
Nach § 670 BGB sind die „erforderlichen“ Kosten erstattungsfähig, konkret ist das immer vom Einzelfall abhängig. Unproblematisch dürfte in der Regel die Übernahme von Fahrtkosten für die Bahn in der zweiten Klasse sein. Auch die Kosten der Autofahrt wird man im üblichen Rahmen in Rechnung stellen können. Anders sieht es bei Kosten für Flug und Übernachtung aus. Dies sollte man lieber im Vorfeld mit dem zukünftigen Arbeitgeber abklären. Auch bei Verpflegungskosten sollte man zurückhaltend sein.
6. Kann ich Kostenübernahme von der Bundesanstalt für Arbeit verlangen?
Wer arbeitslos oder arbeitssuchend ist, kann die Übernahme der Bewerbungskosten verlangen. Die Bundesagentur übernimmt diese nur, wenn sie
Wichtig: Die Übernahme der Reisekosten muss vor Antritt der Reise bei der Bundesagentur beantragt werden.
7. Und wie ist das beim Jobcenter?
Auch das Jobcenter übernimmt grundsätzlich die Kosten, die für die Bewerbung erforderlich waren. Wie bei Bundesagentur auch liegt die Leistung im Ermessen des Jobcenters. Wenn dagegen eine Eingliederungsvereinbarung die Kostenübernahme festlegt, kann die Leistung eingeklagt werden.
8. Kann ich die Bewerbungskosten steuerlich geltend machen?
Ja, Kosten für Bewerbungen können beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
9. Muss mich mein Arbeitgeber für ein Vorstellungsgespräch freistellen?
Ein Anspruch auf Freistellung für ein Bewerbungsgespräch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde. Dann muss der Arbeitgeber angemessen Zeit für die Suche nach einer Stelle gewähren, wenn die oder der Beschäftigte das verlangt (§ 629 BGB).
10. Gilt das auch bei Befristung?
Diese Frage ist nicht letztgültig richterlich geklärt. Dem Wortlaut nach gilt der Anspruch auf Freistellung nur bei Kündigung, was bei einer Befristung gerade nicht der Fall ist. Dies würde allerdings auf eine Diskriminierung von befristet Beschäftigten hinaus laufen. Man wird also davon ausgehen können, dass ein Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche in dem Zeitraum besteht, der der Kündigungsfrist entspricht.