Seit 2017 verbietet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dass Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter von Unternehmen als Streikbrecher eingesetzt. Dagegen hatte ein Arbeitgeber vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt – erfolglos.
§ 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelt seit 2017, dass ein Entleih-Unternehmen Leiharbeitskräfte nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen tätig werden lassen darf, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Gegen dieses Verbot hatte ein Arbeitgeber aus der Unterhaltungsindustrie Verfassungsbeschwerde einelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als "teilweise unzulässig" und unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es dabei: Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
DGB-Vorstand Anja Piel begrüßt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: "Die Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum Streikbrecherverbot ist richtig und wichtig. Damit werden Leiharbeitnehmer vor arbeitgeberseitig angeordneten Einsätzen als Streikbrecher geschützt. Jede andere Entscheidung hätte das Streikrecht der Gewerkschaften ausgehöhlt und Arbeitnehmerinteressen verletzt. Leiharbeitnehmer wurden in der Vergangenheit zunehmend zielgerichtet eingesetzt, um Streikmaßnahmen der Gewerkschaften leer laufen zu lassen."