Deutscher Gewerkschaftsbund

09.01.2019
Entgelttransparenzgesetz

"Zwei Drittel sind von diesem Gesetz ausgenommen"

Erfahren, was die Kollegen verdienen: Funktioniert nur theoretisch gut

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Das Entgelttransparenzgesetz sollte für mehr Gerechtigkeit bei der Bezahlung sorgen, vor allem zwischen Frauen und Männern. Doch nur wenige Beschäftigte machen von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch. Das liegt daran, dass es viele Ausnahmen gibt - und jeder und jede Einzelne selbst für sein Recht kämpfen muss.

Mann und Frau halten Geldscheine in den Händen

DGB/Wavebreak Media Ltd/123rf.com

Seit Anfang letzten Jahres haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, was Kolleginnen und Kollegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, verdienen. Doch bislang zeigt das Entgelttransparenz kaum Wirkung: Nur wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen ihren Auskunftsanspruch wahr. Das Problem: Der Gesetzgeber hat hohe Hürden eingebaut. Der DGB hat davor bereits vor der Einführung des Gesetzes gewarnt - und will die Unternehmen stärker in die Pflicht nehmen.

TU Dortmund/Kurt.digital: Gesetz zeigt kaum Wirkung - Nur wenige fragen nach dem Gehalt des Kollegen

"Das Entgelttransparenzgesetz hilft, ein Tabu zu brechen: Seit es existiert, wird in Deutschland vermehrt über Gehälter gesprochen", sagt die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack. "Doch gibt es Hürden für den Auskunftsanspruch, vor denen wir bereits während der Phase der Gesetzgebung gewarnt hatten: Die Regelung gilt nur für Frauen und Männer, die in einem Betrieb mit mindestens 200 Angestellten arbeiten und wenn es mindestens sechs Kolleginnen oder Kollegen des jeweils anderen Geschlechts gibt, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben wie der Antragsteller bzw. die Antragstellerin. Und: Auch wenn aufgrund einer Nachfrage eine Benachteiligung festgestellt wird, führt sie nicht automatisch zu einer Anpassung des Gehaltes, denn die Betroffenen müssen ihr Recht selbst einklagen.

Eine Frau, die in einem Betrieb mit 199 Beschäftigten arbeitet, hat nach diesem Gesetz keinen Auskunftsanspruch. Und eine Frau, die in ganz kleinen Betrieben mit fünf, sechs oder sieben Beschäftigten arbeitet, erst recht nicht. Das heißt: Zwei Drittel aller erwerbstätigen Frauen in Deutschland - die arbeiten nämlich in den kleinen und Kleinstbetrieben - sind von diesem Gesetz ausgenommen. 

Um das Gesetz wirksamer zu gestalten, müssten Unternehmen verpflichtet werden, ihre Entgeltpraxis auf Diskriminierung hin zu überprüfen und festgestellte Benachteiligungen zu beseitigen. Das Gesetz sollte auch für kleinere Betriebe gelten."


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