Deutscher Gewerkschaftsbund

26.07.2022
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeiten, Pausen und Co.

Die wichtigsten Regeln des ArbZG: Von maximaler Arbeitzeit pro Tag bis Ruhezeiten

Wie lange wir arbeiten, wie viele Pausen wir nehmen und wann wir uns längere Zeit am Stück erholen können, regelt in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit aller Arbeitnehmer*innen bei der Arbeitszeitgestaltung zu verbessern. Außerdem soll es dafür sorgen, dass alle ausreichend Freizeit haben.

Dabei bietet das Arbeitszeitgesetz klare Regelungen, die aber aller Unkenrufe zum Trotz bereits viel Flexibilität bieten. Außerdem sieht es umfangreiche Möglichkeiten vor, wie durch Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit über einen Tarifvertrag gestaltet werden kann.

Mann mit zwei Uhren vor den Augen

DGB/Daniil Peshkov/123rf.com

Arbeitszeitgesetz: So schützt es Arbeitnehmer*innen

Maximale Arbeitszeit pro Tag, maximale Arbeitszeit pro Woche

Das Arbeitszeitgesetz schreibt folgende Höchstarbeitszeiten vor:

  • Es erlaubt für Arbeitnehmer*innen von Montag bis Samstag eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden – also 48 Stunden pro Woche. Das ergibt 2.264 Stunden Arbeitszeit pro Jahr. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Arbeitnehmer*innen bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage Urlaub zu.
  • Die Rechnung berücksichtigt allerdings weder Feiertage, die auf Werktage fallen, noch die zahlreichen Ausnahmen, die das Arbeitszeitgesetz zulässt. So kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen sogar bis auf zehn Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt eine Arbeitszeit von acht Stunden gewahrt ist.

Ruhezeiten

Generell gilt eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Aber diese gilt nicht uneingeschränkt. In Krankenhäusern und Gaststätten sind es beispielsweise nur zehn Stunden Ruhe, die nach der Arbeit eingehalten werden müssen. Im Gesetz heißt es dazu:

"(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden."

Sonntagsarbeit

Zwar kennt das Verbot der Sonntagsarbeit umfangreiche Ausnahmen, generell hat das Gesetz aber u.a. den Zweck: "den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen".

Wie viele Pausen darf ich pro Tag nehmen? Wie lange muss eine Pause mindestens sein?

Das Arbeitszeitgesetz sagt zur Regelung der Pausen:

  • Arbeitgeber*innen müssen ihren Mitarbeitenden eine Pause von wenigstens 30 Minuten ermöglichen, wenn sie an einem Tag zwischen sechs und neun Stunden arbeiten.
  • Ab einer Arbeitszeit von neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten lang sein.
  • Die Pause kann an einem Stück oder in mehreren Pausen von wenigstens 15 Minuten genommen werden.

Muss ich Überstunden machen? Ist es strafbar, Überstunden anzuordnen?

Wie viele Stunden gearbeitet werden muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag. Diese sehen eine bestimmte Anzahl von Wochenarbeitsstunden vor. Alles, was darüber hinausgeht, sind Überstunden und müssen grundsätzlich erst einmal nicht geleistet werden, weil sie vertraglich nicht vereinbart sind.

Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Überstunden angeordnet werden dürfen. Hier zählt der Einzelfall, denn zu prüfen ist, ob die Klausel im Arbeitsvertrag wirksam ist. Dennoch sind sie für etwa jeden achten Beschäftigten in Deutschland üblich. Durchschnittlich 4,5 Millionen Menschen haben laut Statistischem Bundesamt 2021 mehr gearbeitet, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Von den Personen, die 2021 mehr gearbeitet hatten als vertraglich vereinbart, leisteten sogar knapp 22 Prozent unbezahlte Überstunden.

Das Arbeitszeitgesetz sagt: Wer Beschäftigte dauerhaft länger als zehn Stunden am Tag schuften lässt oder duldet, dass sie länger arbeiten, begeht übrigens eine Ordnungswidrigkeit. Die kann sogar mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden und droht auch Arbeitgebern, die Beschäftigten die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten nicht zugestehen.

Wer entscheidet über meine Arbeitszeit?

Wie die Arbeitszeit und die Pausen an einzelnen Wochentagen organisiert sind, entscheidet der Arbeitgeber, nicht das Arbeitszeitgesetz. Er muss sich darüber aber gegebenenfalls mit dem Betriebsrat verständigen und die Vorgaben des Arbeitszeitgesetz zu Ruhezeiten sowie zu Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten. Denn laut Arbeitszeitgesetz haben Arbeitnehmer*innen grundsätzlich nach der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf wenigstens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit.

Im Gesetz steht:

"Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind."

Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeiterfassung im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten

Das Arbeitszeitgesetz, insbesondere die Regelungen zu Ruhezeiten, gelten auch im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten. Trotzdem fehlt es unabhängig von der Frage der Arbeitszeitdokumentation nach wie vor an einem gesetzlichen Rahmen für ein selbstbestimmtes mobiles Arbeiten. Gerade wenn sich Arbeit und Privates immer mehr vermischen, muss das Privatleben gut geschützt und die Grenzen der Arbeitszeit wie die Ruhezeiten stärker durchgesetzt werden. Um die gesamte Arbeitszeit sichtbar zu machen, müssen die Arbeitgeber*innen die Arbeitszeit vollständig erfassen. So will es auch die Europäische Union.

Europäischer Gerichtshof fordert Arbeitszeiterfassung

Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 in einem Urteil entschieden, dass Arbeitszeiten künftig dokumentiert werden müssen, aber passiert ist in Deutschland seither wenig. EU-Mitgliedstaaten sollen ein System errichten, in dem nachvollziehbar und manipulationssicher die Arbeitszeiten von Mitarbeiter*innen erfasst werden. Wir begrüßen das Urteil und haben dazu ein Eckpunktepapier mit rechtspolitischen Erwartungen der Gewerkschaften an den Gesetzgeber für die Umsetzung der EuGH-Entscheidung in nationales Recht erarbeitet.

4-Tage-Woche

Wenn Gewerkschaften über die 4-Tage-Woche reden, dann heißt das: reduzierte Arbeitszeit ohne steigende Arbeitsbelastung bei gleichem Lohn. Das wünscht sich eine Mehrheit, hat eine Befragung der Hans-Böckler-Stiftung ergeben. Es besteht offenbar das Bedürfnis, sich aus einer oft entgrenzten Arbeitswelt zu befreien, um so Atempausen für Familie, Privates, Erholung und gesellschaftliches Engagement zu gewinnen.

DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel sagt dazu in der Gastwirtschaft der Frankfurter Rundschau: "Diese Signale sollten Arbeitgeber ernst nehmen – erst recht die, die dringend Fachkräfte suchen. Eins muss aber klar sein: Die 4-Tage-Woche als Exit-Strategie aus dem Hamsterrad darf nicht die Gesundheit gefährden. Auf die Frage, wie die 4-Tage-Woche arbeitnehmerfreundlich umgesetzt werden kann, gibt es auch eine Antwort: Tarifverträge sind unser Mittel, die Stellschrauben für die 4-Tage-Woche in den einzelnen Branchen richtig zu justieren. Die IG Metall zeigt in ihren Ankündigungen zu den kommenden Tarifverhandlungen in der Stahlindustrie, wie es gehen kann."


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