Deutscher Gewerkschaftsbund

24.06.2020
Rente

Corona und Rente - Panikmache unangebracht

Die Rentenerhöhung zum 1. Juli ist richtig, auch in der Corona-Krise, denn diese entspricht der Lohnentwicklung des letzten Jahres. Aussagen einzelner Rentenexperten, es drohe eine Unwucht oder kurzfristig Finanzierungsprobleme sind Meinungsmache. Bei näherer Betrachtung zeigen sich Missverständnisse und lückenhafte Darstellungen – auch wenn natürlich ein Körnchen Wahrheit enthalten ist.

Miniatur Rentnerpaar steht auf Goldmünzen

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Rentenerhöhung sachgerecht

Die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts auf 34,19 Euro pro Entgeltpunkt zum 1. Juli ist richtig. Dies spiegelt die gute Lohnentwicklung in den vergangenen Jahren. Denn die Renten folgen der Lohnentwicklung immer mit ein bis zwei Jahren Verzögerung. Eine Erhöhung um 3,45 Prozent für die West-Punkte entspricht dieser Entwicklung. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt zum 1. Juli auf 33,23 Euro, also um 4,2 Prozent. Auch dies ist richtig, denn der aktuelle Rentenwert (Ost) soll schrittweise bis 2024 an den aktuellen Rentenwert angeglichen werden, muss also ein bisschen stärker steigen.

Die Rentenerhöhung ist auch besonders wichtig, da natürlich gerade auch in Zeiten von Corona einige Preise deutlich gestiegen sind und vermutlich noch steigen werden. Gerade für die üblicherweise geringen Einkommen von Rentnerinnen und Rentnern ist eine ordentliche Rentenerhöhung daher dringen nötig. Zumal viele in der Krise ihren Minijob verloren haben, anscheinend oftmals sogar ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen.

Die Rentenerhöhung kann ohne jedes Problem aus den Rücklagen der Rentenversicherung finanziert werden, selbst wenn die Beitragseinnahmen dieses Jahr nicht oder nur geringfügig steigen werden. Die Rentenerhöhung trägt damit spürbar zur Stabilisierung des Konsums bei. Die zusätzlichen Rentenzahlungen von rund sechs Milliarden Euro in diesem Jahr, werden größten Teils in den Konsum fließen und so helfen die Wirtschaft zu stabilisieren und anzukurbeln. Davon profitieren dann alle.

Forderungen die Rentenerhöhung auszusetzen sind vor diesem Hintergrund absurd und schädlich. Auch mit Blick in die Zukunft droht der Rentenversicherung in den kommenden Jahren kein unlösbares Problem. Es wäre daher wichtig, mit Ruhe und Vernunft darüber nachzudenken, wie alle zusammen gut durch die Krise kommen. Forderungen nach Rentenkürzungen – heute oder morgen - sind da völlig fehl am Platz.

Corona-Krise und Rente: Fehlmeldungen und Panikmache unangebracht

In Krisenzeiten werden ohnehin vertretene Meinungen gerne neu begründet und mit besonderem Nachdruck als „Krisenmaßnahme“ verkauft. So ist es auch jetzt beim Thema Corona und Rente. Es melden sich jene zu Wort, die schon immer für ein sinkendes Rentenniveau und steigende Altersgrenzen waren. Und begründen weitere Rentenkürzungen mit der Corona-Krise.

Einen Anfang machten Prof. Axel Bösch-Supan und Dr. Johannes Rausch (2020a: „Corona und Rente.“ MEA Discussion Paper 11-2020). Auf Basis von Modellrechnungen kamen sie zum Ergebnis, dass die Krise in der Rente eine Unwucht zu Gunsten der Rentnerinnen und Rentner hätte. Nach ihren Berechnungen könnten bei einer tiefen Krise schon ab 2021 zusätzliche Bundeszuschüsse in Milliarden Höhe nötig werden. Sie forderten daher, dass die Renten künftig langsamer steigen sollen, um die Beschäftigten nicht zu überfordern. Dazu schlugen sie vor, den sogenannten Nachholfaktor[i] wieder zu aktivieren.

Es folgte Dr. Jochen Pimpertz (2020: „Haltelinien überdenken, Nachholfaktor reaktivieren, Rentenanpassung glätten“, IW Köln) für das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft. Er ging noch weiter und forderte nicht erst künftig die Rentenerhöhungen zu kürzen, sondern schon dieses Jahr die Rentenerhöhung zu halbieren und die zweite Hälfte erst nächstes Jahr umzusetzen[ii]. In dieses Horn blies auch der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Arbeitgeberverbände, Peter Kampeter (Neue Osnarbrücker Zeitung vom 23. April 2020: „Arbeitgeber: Rentenanpassung zeitlich strecken“). Als letzter im Bunde ist Prof. Raffelhüschen aufgesprungen und forderte dieses Jahr die Rentenerhöhung gleich ganz auszusetzen und im Herbst auf den Prüfstand zu stellen. Die Wissenschaftler und Wirtschaftsvertreter (ja es sind alles Männer) übertrumpfen sich darin, wer die schärferen Einschnitte fordert.

Verteilungsfrage nicht zum Generationenkonflikt stilisieren

Fakten und die Angst vor der Wirtschaftskrise werden zu einem Zerrbild zusammengesetzt. Mit Berechnungen über Milliardenbeträge werden mediale Schockmeldungen erzeugt, die eigene politische Position für weitere Leistungskürzungen begründen sollen. Eigene Berechnungen zeigen jedoch, dass dies ein unvollständiges Bild ist.

Die Forderungen sind dabei nicht im Interesse der „Jungen“ oder der Beschäftigten. Denn die Vorschläge entlasten primär die Arbeitgeber. Geringere Renten würden die Beschäftigten letztlich durch mehr private Vorsorge selbst bezahlen müssen. Den Profit stecken sich die Unternehmen und Aktionäre ein. Es ist also kein Konflikt zwischen „Alt“ und „Jung“, sondern ein Verteilungsproblem zwischen Kapital und Arbeit.

Natürlich muss und soll die Politik die wirtschaftliche und soziale Entwicklung immer im Blick haben und entsprechende Anpassungen vornehmen. Automatismen für Leistungskürzungen im Sinne eines möglichst niedrigen Beitragssatzes verlagern die Risiken der Alterssicherung aber schlicht in die Zukunft, wenn die Jungen selbst alt sind. Das ist keine ausgewogene Sozialpolitik.

Modellrechnungen nicht überbewerten

Alle Aussagen über künftige Entwicklungen unterliegen aktuell erheblicher Unsicherheit. Wie sich Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Rente entwickeln werden, weiß niemand. Ebenso wenig, wie tief diese Krise und wie lange sie andauern wird. Die Ergebnisse von Modellrechnungen sollten also nicht überbewertet werden. Schon gar nicht ohne einen Blick auf die gesetzten Annahmen und Modellierungen. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden einige Behauptungen beleuchtet und Wirkungszusammenhänge dargestellt.

Behauptung 1: Nachholfaktor sei unbemerkt ausgesetzt worden

Prof. Dr. Bert Rürup und Prof. Börsch-Supan ließen sich in der Süddeutschen Zeitung (vom 13. Mai 2020: „Unwucht bei der Rente“) mit der Aussage zitieren, dass BMAS habe 2018 mit dem Rentenpakt den Nachholfaktor heimlich ausgesetzt und unzureichend darüber informiert.

Dieser Vorwurf ist so nicht zu halten. Die Änderung steht im Gesetzentwurf und wird in der Begründung erläutert: „Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a findet für die Zeit bis zum 30. Juni 2026 somit nicht statt. Dies gilt sowohl für die Anwendung der Schutzklausel nach § 68a Absatz 1 Satz 1 als auch für das Greifen der Niveauschutzklausel nach § 255f.“

Richtig ist, dass diese Änderung von den Sachverständigen in der Anhörung im Deutschen Bundestag nicht weiter kommentiert wurde (die schriftlichen Stellungnahmen stehen auf Ausschussdrucksache 18(11)180neu). Ob diese hierzu keine Veranlassung sahen oder ob die Änderung den Sachverständigen schlicht entgangen ist, bleibt daher unklar.

Herrn Börsch-Supan, der als Sachverständiger geladen war, ist diese Regelung aber anscheinend entgangen. In seiner Stellungnahme geht er ohnehin mit keinem Wort auf den vorliegenden Gesetzentwurf ein – er bezieht sich stattdessen auf den Koalitionsvertrag. Seine präsentierten Modellrechnungen bis 2060 berechnen auch nicht die Folgen des Gesetzentwurfs (oder der Koalitionsvereinbarung), sondern selbst erdachter Regelungen und Vorschläge. Nun dem BMAS seinerseits faktisch Heimlichtuerei vorzuwerfen ist unredlich und – im schlimmsten Falle - befeuert diese Behauptung auch noch die Politikverdrossenheit.

Unabhängig davon entspricht es aber Sinn und Zweck des Rentenpakts, den Nachholfaktor bis 2025 außer Kraft zu setzen (vgl. Johannes Steffen 2020: „Reaktivierung des Nachholfaktors bei der Rentenanpassung“; abzurufen unter: http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=nachholfaktor_reaktivierung). Bis 2025 ist ein Rentenniveau von 48 Prozent durch eine Schutzklausel garantiert. In dem der Nachholfaktor ausgesetzt wird, ist sichergestellt, dass alle künftigen Generationen mit einem höheren Rentenniveau rechnen können – verglichen mit einem Szenario ohne die Niveauschutzklausel.

Daran änderte sich auch nichts, wenn die Änderung heimlich erfolgt wären - wie behauptet. Sie bliebe dennoch sinnvoll und notwendig. Denn, würde der Nachholfaktor tatsächlich reaktiviert, dann wäre das Rentenniveau von 48 Prozent zwar bis 2025 gesichert. Ab 2026 würde das Rentenniveau dann aber umso stärker abstürzen und damit für künftige Generationen niedriger liegen – im Vergleich zu einem Szenario mit ausgesetztem Nachholfaktor.

Ein sinkendes Rentenniveau entspricht aber genau den Positionen und Forderungen von Prof. Börsch-Supan und Prof. Rürup. Würde der Nachholfaktor reaktiviert, würde die Stabilisierung des Rentenniveaus nur kurzfristig „den Alten“ helfen. Damit würden „die Jungen“ dann tatsächlich benachteiligt. So fordern die beiden Wissenschaftler erst den Generationenkonflikt, den sie eigentlich beklagen.

Behauptung 2: Die Corona Krise träfe „vor allem Arbeitnehmer - und schone die Rentner“ (Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 2020)

Behauptet wird, die Corona-Krise würde vor allem die Beschäftigten belasten, während die RentnerInnen besser gestellt würden (bspw. Pimpertz 2020 oder Börsch-Supan/Rausch 2020a). Aufgrund der Krise würden die Löhne in 2020 sinken, das Rentenniveau 2021 aber steigen. Dies sei nicht vermittelbar. Die Autoren berechnen für 2021 ein höheres Rentenniveau, da die maßgeblichen Löhne in 2020 durch die Krise sinken würden. Die Effekte seien aus ihrer Sicht „stark asymmetrisch zugunsten der Rentenempfänger“.

Der Hintergrund hierzu ist komplex und das Ergebnis keineswegs so eindeutig.

Sofern die Kurzarbeit dieses Jahr in großem Umfang in Anspruch genommen wird[iii], ist für 2021 zu erwarten, dass das Rentenniveau steigt, die Renten nicht erhöht werden und die vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelten ausgewiesenen Bruttoentgelte pro Kopf (BEVGR; zur Definition vgl. „Welche Löhne sind was?“) sinken könnten.[iv] Dabei ist aber noch völlig unklar ob und wenn in welcher Höhe dieser Effekt auftritt. Für verlässliche Prognosen sind die Anpassungsmechanismen viel zu komplex und von der konkreten Entwicklung vieler noch unbekannter Faktoren abhängig.

Unstrittig aber hat Kurzarbeit[v] über die verwendeten statistischen Daten in den kommenden Jahren Auswirkungen auf die Rentenanpassungen und das Rentensystem insgesamt. Dabei überlagern sich die verschiedenen, teilweise gegenläufigen Effekte in Pendelbewegungen, die sich bis 2025 im Wesentlichen aber wieder ausgleichen[vi]. Käme es zu einem geringeren ausgewiesenen BEVGR würde die Standardrente 2021 gut drei Prozent niedriger ausfallen als ohne die Krise. Die Rentnerinnen und Rentner werden in und nach der Krise also keinesfalls geschont, sondern daran beteiligt.[vii]

Sollte aufgrund der Corona-Krise das Rentenniveau nächstes Jahr steigen, dann also gerade nicht weil die Renten steigen. Diese würden nominal unverändert bleiben. Das Rentenniveau fiele rein rechnerisch höher aus, da das verfügbare Durchschnittsentgelt (vDESGB) sinken würde, da es mit dem aufgrund des Kurzarbeits-Effekts sinkenden BEVGR fortgeschrieben wird. Dadurch steigt das Verhältnis zwischen Rente und Löhnen – das Rentenniveau an.

Ursächlich für den Anstieg des Rentenniveaus in 2021 (ohne Rentenerhöhung) wäre dann das Zusammenspiel von einem Effekt der Kurzarbeit auf die statistisch ausgewiesenen Löhne, dem Lohnfaktor in der Rentenanpassungsformel und der Schutzklausel.

In den Lohnfaktor gehen Löhne aus zwei verschiedenen Abgrenzungen ein – dem Statistischen Bundesamt (BEVGR)[viii] und der Rentenversicherung (bBEDRV). So sollen zwei Ziele gleichzeitig erreicht werden: Die Rentenerhöhung soll möglichst zeitnah den Löhnen folgen und sich dabei aber an den versicherungspflichtigen Löhnen orientieren.

Da die Daten der Rentenversicherung über die beitragspflichtigen Löhne (bBEDRV) für das Vorjahr zu spät vorliegen, um noch für die Rentenanpassung im Juli eines Jahres berücksichtigt zu werden, folgen die Renten kurzfristig den Daten des Statistischen Bundesamtes (BEVGR(t)) – Teil A des Lohnfaktors (grün umrandeter Bereich). Mittelfristig steigen die Renten wie die beitragspflichtigen Löhnen (bBEDRV), in dem die Abweichung der Entwicklung der bBEDRV zu den BEVGR(t-1) im vorvergangenen Kalenderjahr ausgeglichen wird – Teil B des Lohnfaktors (rot umrandeter Bereich).

Berechnung Lohnfaktor

DGB

Der Kurzarbeitseffekt entsteht, da eine Zunahme der Kurzarbeit die BEVGR(t) stärker dämpft als die bBEDRV. Hintergrund ist, dass für die Berechnung des BEVGR nur der gezahlte Lohn zählt, nicht aber das Kurzarbeitergeld. Bei Kurzarbeit Null geht also Null Lohn für den Beschäftigten in die Statistik ein. Da die Zahl der Beschäftigten gleich bleibt, sinkt der rechnerische Durchschnitt. Abweichend davon geht in die Berechnung der durchschnittlichen beitragspflichtigen Löhne (bBEDRV) die Beiträge auf das Kurzarbeitsgeld mit ein, so dass selbst bei Kurzarbeit Null noch 80 Prozent des Soll-Entgelts[ix] als Lohn gewertet werden. Die Kurzarbeit mindert also die statistisch ausgewiesenen BEVGR sehr viel stärker als die statistisch ausgewiesenen bBEDRV.

Aussagen, dass die Beschäftigten aufgrund der aktuellen Krise übervorteilt würden, basieren also auf einer verkürzten und unvollständigen Modellierung der ökonomischen und finanziellen Effekte. Aus aktueller Sicht erscheint es möglich, dass die BEVGR in 2020 sinken, während die eigentlich maßgeblichen bBEDRV dieses Jahr (geringfügig) steigen – aktuell aber noch völlig unklar. Dann würde eine Renten-Nullrunde in 2021 sogar bedeuten, dass die Renten wegen des statistischen Effekts sogar langsamer steigen als die beitragspflichtigen Einkommen der Beschäftigten. Dann wäre sogar die gegenteilige These richtig: Die Rentnerinnen und Rentner tragen einen größeren Teil der Krisenkosten[x].

Wie sich die Corona-Krise auf die Rentenanpassungen und das Rentenniveau auswirken, hängt maßgeblich davon ab, wie die Unternehmen darauf reagieren. Entlassen die Unternehmen die Kolleginnen und Kollegen vor allem und nutzen die Kurzarbeit kaum, dann wird das Rentenniveau nächstes Jahr nicht steigen – eher auf 48 Prozent sinken.[xi] Sollten die Unternehmen das Instrument der Kurzarbeit massiv nutzen – wonach es aussieht -, dann käme es aber vermutlich zu dem angedeuteten Effekt eines Rentenniveausprungs (ohne Rentenerhöhung).

Wie es ab 2022 weitergeht ist aktuell sehr schwer zu sagen. Dies hängt neben den Fragen wie die Krise sich dieses Jahr auswirkt, insbesondere auch von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung im nächsten Jahr. Klar ist aber: so oder so ist ab 2022 mit vielen sich überlagernde Effekte zu rechnen, so dass größere Schwankungen zu erwarten sind. Diese werden aber das Rentensystem nicht aus dem Gleichgewicht werfen, sondern sich auf einem neuen gleichgewichtigen Pfad aus Beitragssatz, Rentenwert und Rentenniveau einpendeln.

Behauptung 3: Immens steigender Beitragssatz und Bundesmittel

Einige behaupten jetzt schon, dass aufgrund der Krise der Beitragssatz und der Zuschuss zur Rentenversicherung sehr schnell und deutlich steigen müssten (bspw. Börsch-Supan/Rausch 2020a). Aus ihrer Sicht steigt der Beitragssatz ist den meisten Szenarien bereits 2021. Sie kommen sogar zum Ergebnis, dass „außer in den Fällen einer relativ milden bzw. kurzen Rezession wird schon in 2021 die Haltelinie von 20% erreicht […]“ (Börsch-Supan/Rausch 2020a: 12).

Ein solcher Beitragssatzanstieg würde nötig, wenn für 2020 und 2021 zusammen knapp 60 Milliarden Euro als Fehlbetrag aufwachsen würden[xii]. Dies entspricht rund neun Prozent der erwarteten Einnahmen. Die Beiträge des Bundes steigen aber mit dem Beitragssatz und der Lohnentwicklung der vorvergangenen Jahres (hier also 201), so dass bezogen auf die beitragspflichtigen Löhne der Rückgang über zehn Prozent betragen müsste. Beachtet man, dass der Rückgang ja nicht ab Januar 2020 sondern erst ab März/April eingetreten ist, wäre der rechnerisch notwendige Rückgang sogar noch etwa 0,5 Prozent größer und läge bei ungefähr elf Prozent.

Wie sich diese Größenordnungen bei Börsch-Supan/Rausch ergeben, ist nicht in Gänze nachvollziehbar. Zumindest teilweise ist es den Modellierungen geschuldet. So nehmen sie an, die Löhne würden je nach Szenario um 1,5 bis 7,5% sinken. Dabei unterscheiden sie aber nicht zwischen einem statistischen Effekt der Kurzarbeit und einer tatsächlichen Lohnkürzung (die ja dauerhaft wäre). In der Folge gehen sie davon aus, dass der Lohnrückgang permanent sei.[xiii] Auch setzen sie die statistisch ausgewiesenen BEVGR mit den bBEDRV gleich. Zusammen mit der zusätzlichen Annahme steigender Arbeitslosigkeit sinken dann auch die Beitragseinnahmen erheblich.

Zunächst ist festzuhalten, dass „die Löhne“ nicht einfach sinken. Die vertraglich vereinbarten Gehälter[xiv] (vG) sinken nicht. In vielen Fällen werden die vG auch dieses Jahr sogar steigen. Durch die Kurzarbeit sinkt, wie geschildert, der ausgezahlte Teil des Lohns und in der Folge die statistisch ermittelten und ausgewiesenen Durchschnittslöhne des statistischen Bundsamts (BEVGR). Der statistische Lohnrückgang ist an die Kurzarbeit gekoppelt. Geht diese wieder zurück, dann steigen die BEVGR im Prinzip wieder auf den eigentlichen Wert. Da die Kurzarbeit zeitlich nur befristet gewährt wird, geht der statistische Kurzarbeitereffekt auf die BEVGR in jedem Fall wieder zurück.[xv]

Aus der Gleichsetzung der BEVGR und der bBEDRV in den Modellrechnungen ergibt sich aufgrund des, dem statistischen Kurzarbeitseffekt geschuldeten, starken Rückgangs der BEVGR, der wesentliche[xvi]  Teil des geschilderte erhebliche Einnahmerückgang und eine Beitragssatzerhöhung bereits in 2021.

Um es zu veranschaulichen: Ein Rückgang der beitragspflichtigen Lohnsumme von 7,5 Prozent ergäbe sich, wenn etwa ein Drittel der Beschäftigten in Arbeitslosengeld bzw. beziehungsweise Kurzarbeitsgeld gehen würden[xvii]. Denn auf Arbeitslosengeld/Kurzarbeitsgeld werden noch Beiträge in der Größenordnung von 80 Prozent des versicherten Entgelts gezahlt. [xviii]

Die Krise wird deutliche Auswirkungen auf die Rentenversicherung haben, das steht außer Zweifel. Verkürzte Modellierungen, wie von Börsch-Supan/Rausch, führen aber zu wahren Horrorszenarien und Fehlschlüssen. Wenn die Ergebnisse dann auch noch exklusiv über bundesweite Zeitungen mit politischen Botschaften vermarktet werden, zielt dies nicht auf einen wissenschaftlichen Diskurs oder neutrale Politikberatung. Es fällt einem schwer in einem solchen Vorgehen nicht als Wissenschaft getarnte Meinungsmache zu sehen.

Ein deutlicher Kurzarbeits-Effekt würde dazu führen, dass die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung schwanken. Allerdings halten sich die finanziellen Auswirkungen selbst eines sehr starken Kurzarbeits-Effekts in Grenzen. In der Krise 2008/2009 sind die Beitragseinnahmen stets noch gestiegen (in 2009 um 0,9 Prozent). Es deutet sich an, dass die Krise diesmal tiefer und vor allem breiter ausfällt. Daher erscheint es nicht unrealistisch, dass die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung sogar sinken. Ein massiver Einbruch allerdings, der die Nachhaltigkeitsrücklage von immerhin rund 36 Milliarden Euro in einem oder zwei Jahren aufbraucht ist jedoch aktuell nicht absehbar.

Zunächst folgen die Rentenerhöhungen zum 1. Juli 2020 der Lohnentwicklung des letzten Jahres. Und für 2021 ist davon auszugehen, dass die Renten kaum oder gar nicht steigen[xix] und in der Folge auch die Ausgaben kaum steigen werden. Damit werden die Rentnerinnen und Rentner an den Folgen der Krise beteiligt und der Finanzbedarf dürfte um etwa sechs Milliarden Euro geringer ausfallen.

Die mittelfristige Perspektive wird von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung. Kommen wir gut aus der Krise und die Kurzarbeitenden gehen bis 2021 wieder an ihren Arbeitsplatz zurück, würden die Beitragseinnahmen wieder spürbar steigen. Die finanzielle Situation würde sich dann sogar entspannen. Die Finanzierung wäre dann auch ab 2022 ohne erhebliche Abweichungen vom bisherigen Pfad gesichert. Es würde sich ein neues, leicht verschobenes Gleichgewicht bis 2025 einstellen. Eventuell wird dann der Beitragssatz früher als bisher angenommen steigen müssen. Vermutlich aber wie bisher in 2024, dafür aber etwas stärker - aber auch nicht auf 20 Prozent.

Würde ein schlechteres Szenario[xx] unterstellt, in dem sich die Krise verfestigt und die Arbeitslosen/Kurzarbeitenden fallen schrittweise ab 2021 in den Bezug von ALG II, dann sänken in der Tat die Beitragseinnahmen – bzw. sie würden sehr viel langsamer steigen. Aber selbst wenn im Laufe des Jahres 2021 eine Million Arbeitslose aus dem Arbeitslosengeld schrittweise ins ALG II übergingen beliefen sich die Rückgänge in 2021 dann auf weniger als 1,5 Prozent der Einnahmen (ungefähr vier Milliarden Euro) – während die Ausgaben aufgrund der Renten-Nullrunde weitgehend stagnieren. In einem solchen Krisenszenario würde sich das Einnahme-Ausgaben Verhältnis in 2022 dann tatsächlich verschlechtern. In einem solchen Szenario würden aber auch die Rentenanpassungen deutlich gedämpft, da der Nachhaltigkeitsfaktor 2022 die Rentenerhöhung stark mindern würde. Auch dann ist aber davon auszugehen, dass eine Beitragssatzanpassung erst in 2023 nötig wäre – und auch dann nicht auf 20 Prozent.

Vernachlässigt ist dabei, dass der Kurzarbeitereffekt mit einer Verzögerung von zwei Jahren auf die Zuschüsse und Beiträge des Bundes wirkt. Dies würde bedeuten, dass die Bundesmittel in 2022 sogar sinken würden und dafür in 2023 wiederum deutlich anstiegen. Damit würde die Rücklage in 2022 stärker zurückgehen, dafür aber in 2023 wieder um den „Fehl-Betrag“ aus 2022 „aufgefüllt“ werden.

Einen negativen Effekt auf die mittelfristigen Finanzen hat sich verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit. Denn damit Fallen Beitragszahlende dauerhaft weg. Daher ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass die Regierung mit der Kurzarbeit und Konjunkturpaketen genau dies zu vermeiden sucht. Ob dies gelingt kann jedoch erst nächstes Jahr seriös abgeschätzt werden.

Die Behauptung in 2021 oder 2022 würde der Beitragssatz auf 20 Prozent steigen und der Bund wegen der Beitragssatzgarantie zusätzliche Milliarden zahlen müssen, ist auf der aktuellen Basis nicht zu sehen. Auch eine übermäßige Belastung der Beschäftigten ist nicht auszumachen. Zumal die Beschäftigten ja selbst später eine gute Rente bekommen sollen.

Solche Aussagen beschädigen dennoch das Vertrauen in die Rentenversicherung, beschwören einen Generationenkonflikt und bereiten die nächste Welle an Kürzungsforderungen vor. Dem ist mit sachlichen Argumenten zu begegnen, ohne die Herausforderung durch die Corona-Krise klein zu reden. Dabei zeigt gerade die Krise wieder, wie unbezahlbar starke Sozialversicherungen sind – für die Wirtschaft wie für die Beschäftigten.

Welche „Löhne“ sind was?

1) die „vereinbarten Gehälter“ (vG):

Dies sind die Löhne, die per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und/oder im Arbeitsvertrag festgelegt sind (pro Stunde oder pro Monat). Die vereinbarten Gehälter steigen dieses Jahr entsprechend den getroffenen Vereinbarungen an. Dies gilt unabhängig von der Frage ob eine Person in Kurzarbeit geht.

2) Bruttoentgelt (BEVGR):

Dies sind die statistisch ermittelten durchschnittlichen Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer gemäß der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung des Statistischen Bundesamtes. Hier wird ein Durchschnitt über alle Beschäftigten (inkl. bspw. Beamte) und ihren gesamten Lohn (inkl. beitragsfreie Lohnbestandteile) gebildet. Statistisch hergeleitet wird das BEVGR, in dem die Bruttolohn- und Gehaltssumme nach VGR (BLGVGR) durch die Anzahl der Beschäftigten geteilt wird. BLGVGR ist die Summe aller gezahlten Löhne und Gehälter einschließlich der Beamten und der Minijobs (für die Rente werden die sogenannten 1-Euro-Jobs herausgerechnet, die eigentlich auch in der Statistik enthalten sind).

Beispiel: Zwei Vollzeit Beschäftigte bekommen jeweils 1000 Euro Lohn. Die BLGVGR beträgt also 2.000 Euro (zweimal 1.000 Euro). Das BEVGR beträgt 1.000 Euro (2.000 Euro geteilt durch zwei). Die Löhne steigen um zehn Prozent auf 1.100 Euro. Gleichzeitig reduziert einer die Arbeitszeit um zwanzig Prozent und bekommt daher nur 880 Euro (80% von 1.100 Euro). Die BLG liegt dann bei 1980 Euro (=1.100 + 880). Das BEVGR beträgt 990 Euro (1.980 durch zwei). Gegenüber dem Vorjahr sinkt das BEVGR um ein Prozent auf 990 Euro (vorher: 1.000 Euro). Die vereinbarten Gehälter steigen erneut um 10 Prozent (auf 1.210 Euro) und beide arbeiten wieder in Vollzeit. Die BLG steigt auf 2.420 Euro. Die BEVGR steigen dann um 22,2% (1.210 zu 990 Euro). Dieser Effekt tritt auch bei Kurzarbeit auf, da in die BEVGR nur der tatsächlich noch gezahlte Lohn eingeht, nicht das Kurzarbeitergeld selbst.

3) beitragspflichtige Bruttoentgelte (bBEDRV):

Die beitragspflichten Bruttolöhne pro Beschäftigten nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung unterscheiden sich von den BEVGR. Beitragsfrei Löhne (bspw. Beamte) oder Lohnteile (bspw. steuerfreie Zuschläge) gehen hier nicht ein. Andererseits zählen die Beitragsgrundlage des Arbeitslosengelds und beim Kurzarbeitergeld jedoch dazu.

4) Durchschnittsentgelt (DESGB)

Das DESGB ist für die Rentenberechnung wichtig. Das Durchschnittsentgelt ist in Anlage 1 des SGB VI festgelegt. Dieser Wert wird nicht statistisch ermittelt, sondern anhand der Entwicklung der BESGB jährlich fortgeschrieben. Für das laufende und das vorherige Jahr ist dieser Wert vorläufig. Für das vorvergangene Kalenderjahr dann endgültig (ersetzt dann dieses vorläufige DESGB. Das vorläufige Entgelt ist das endgültige Entgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, welches um das Doppelte der Lohnerhöhung des vorvergangenen Kalenderjahres erhöht wird. Das Durchschnittsentgelt wird stets auf volle Euro gerundet.

Beispiel: Für 2018 lautet das endgültige Durchschnittsentgelt 38.212 Euro. Gegenüber 2017 ist es um 3,06% gestiegen. Das vorläufige DESGB für 2020 ist 40.551 Euro (38.212 Euro erhöht um zwei mal 3,06% und auf einen Euro gerundet).

5) verfügbares Durchschnittsentgelt (vDESGB)

Das vDESGB wird nur für die Berechnung des Sicherungsniveaus vor Steuern benötigt. Es ist ein festgelegter und nicht statistisch ermittelter Wert. Das vDESGB wird mit dem Lohnfaktor sowie der Nettoquote angepasst. Im Lohnfaktor gehen sowohl die Entwicklung der BEVGR wie auch der bBEDRV ein. Die Nettoquote berücksichtigt, wie sich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitragssatz ändert.


[i] Der sogenannte Nachholfaktor ist Teil der Schutzklauseln in §68a und §255g SGB VI und heißt eigentlich Ausgleichsbedarf. Demnach soll eine aufgrund einer Schutzklausel nicht durchgeführte Rentensenkung spätere Rentenerhöhungen solange halbieren, bis die Senkung rechnerisch nachgeholt ist.

[ii] Dies würde Rentenzahlungen in Höhe von sechs Milliarden Euro einsparen, was die Arbeitgeber um drei Milliarden Euro entlasten würde.

[iii] Hierbei ist die „Anmeldung“ von Kurzarbeit von der tatsächlich durchgeführten Kurzarbeit zu unterscheiden. Die Anmeldungen bilden letztlich zunächst die mögliche Obergrenze ab. Ob und in welchem Umfang dies dann in Kurzarbeit mündet, zeigt sich erst mit einem Zeitverzug, wenn die Arbeitgeber abrechnen.

[iv] Ob es zu diesem Effekt kommt hängt neben dem Umfang der Kurzarbeit auch von vielen weiteren teils den Effekt kompensierenden Veränderungen ab. Arbeitslosigkeit hat beispielsweise einen statistisch tendenziell gegenläufigen Effekt.

[v] Hier wird der Aspekt der Kurzarbeit herausgegriffen, weil diese auf die Anpassungsmechanik und das Rentenniveau einen besonderen Effekt im Sinne von Pendelbewegungen hat. Natürlich sind die sonstigen ökomischen Änderungen wie Arbeitslosigkeit, Insolvenzen, Lohnerhöhungen etc. für die weitere Entwicklung nicht minder relevant.

[vi] Durch Schutzklauseln, Dämpfungsfaktoren, sekundär Effekte und weitere Arbeitsmarktänderungen stellt sich mittelfristig ein neues Gleichgewicht bzw. ein neuer stabiler Pfad aus Beitragssatz, aktuellem Rentenwert und Rentenniveau ein, der von einem Szenario vor Corona/ohne Corona abweichen wird – ob und wie stark hängt von vielen künftigen, heute unbekannten Entwicklungen ab.

[vii] Was eine „gerechte“ Beteiligung wäre, wird von den eigenen Wertvorstellungen geprägt und ist wissenschaftlich nicht herzuleiten.

[viii] Die Entgelte der VGR werden auch noch aus zwei verschiedenen Zeitständen verwendet, um Effekte von Revisionen der Statistik zu vermeiden. Vergleiche Stellungnahmen auf Ausschussdrucksache 19(11)465

[ix] Technisch kann die Lücke etwas größer sein, da das Soll-Entgelt nicht alle Lohnbestandteile einbezieht.

[x] Die „zu geringe“ Rentenerhöhung würde im Jahr 2022 über den Teil B des Lohnfaktors nachgeholt. Die Einnahme Ausgaben-Relation würde sich dadurch aber einmalig tendenziell verbessern.

[xi] Denn eine steigende Arbeitslosigkeit hat grundsätzlich keinen besonderen Effekt auf die BEVGR und nur einen geringen auf die bBEDRV. Arbeitslosigkeit hätte allerdings über den Nachhaltigkeitsfaktor Auswirkungen auf die Rentenanpassung 2021 – diese würde geringer ausfallen.

[xii] Aus den Rücklagen wären rund 32 Milliarden Euro zu entnehmen (0,2 Monatsausgaben verbleibend). Die Einnahmen würden aufgrund eines um 1,4 Prozentpunkte höheren Beitragssatzes (18,6 auf 20 Prozent) in 2021 um rund 22 Milliarden Euro steigen. Die Ausgaben in 2021 würden aufgrund der ausfallenden Rentenerhöhung um rund sechs Milliarden Euro geringer ausfallen.

[xiii] „Wir nehmen kein Nachholen dieser Jahreslohnrückgänge auf den Verlauf ohne Pandemie-Krise an.

[xiv] Im Folgenden werden verschieden Lohndefinitionen verwendet. Eine detaillierte Erläuterung dazu findet sich im Abschnitt „Welche ‚Löhne‘ sind was?“.

[xv] Dies gilt bezogen auf die bBEDRV auch, wenn die Kurzarbeit in Arbeitslosigkeit übergeht. Arbeitslosigkeit hat aber einen Effekt auf die bBEDRV.

[xvi] Natürlich spielen Arbeitslosigkeit und andere Faktoren auch eine gewichtige Rolle.

[xvii] Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass alle versicherungspflichtig sind und der gesamte Bruttolohn beitragspflichtig war. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, weswegen hier ein Abschlag von einem Viertel einberechnet wurde.

[xviii] Beim Arbeitslosengeld in Höhe von 80 Prozent des vorherigen versicherten Lohns. Beim Kurzarbeitergeld auf den noch gezahlten „Rest“-Lohn plus 80 Prozent der Differenz zum Soll-Lohn. Bei KUG 50 würde damit 90 Prozent des eigentlichen Soll-Lohns verbeitragt. Dabei steigt der Soll-Lohn gegenüber letztem Jahr in der Regel sogar noch an. Beispielsweise um 3%, dann würde das statistisch bedeuten, dass bei KUG 50 knapp 93 Prozent des Vorjahreslohns verbeitragt würden.

[xix] Wobei selbst bei einer „Null-Runde“ der aktuelle Rentenwert (Ost) weiter angeglichen wird, und um etwa 0,7 Prozentpunkte steigt.

[xx] Ausdrücklich zu betonen ist, dass eine Abschätzung des Ausmaßes aktuell nicht möglich ist. Es können nur Wirkzusammenhänge aufgezeigt werden.


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