Sich selbstständig zu machen, ist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen, die jeder für sich abwägen muss. Selbstständigkeit kann eine Chance sein. Man sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass alle Risiken selbst getragen werden müssen. Dabei geht es nicht nur um das Risiko Aufträge zu erhalten, sondern auch um die soziale Sicherung (Altersversorgung, Kranken-, Pflege- oder auch Arbeitslosenversicherung), Sicherung bei Berufsunfähigkeit bis hin zur Mutterschaft. Das Einkommen ist unstetig und kann manchmal so gering sein, dass man kaum davon leben kann. Dann kann Selbstständigkeit auch prekär sein, weil die Risiken die Chancen deutlich überwiegen.
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Rund um die digitalen Medien sind zahlreiche Jobs entstanden. Viele der Medien-Dienstleistungen werden jedoch nicht mehr im Betrieb selbst erbracht, sondern von Einzelselbstständigen angeboten.
Eine gute Geschäftsidee, ein griffiger Businessplan und im besten Fall noch das nötige Startkapital – immer mehr Menschen entscheiden sich für die Selbstständigkeit. Die Einen freiwillig, andere eher unfreiwillig. So kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber Risiken zu verlagern versuchen – unter anderem, indem sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auffordern, sich selbstständig zu machen. Dann werde man mit Aufträgen versorgt. Modellrechnungen, die die Arbeitgeber vielfach präsentieren, zeigen schöne Zahlen und ein gesichertes Einkommen. Doch Vorsicht: Wer selbstständig ist, trägt alle Risiken allein. Den Schutz durch Arbeitsrecht und Sozialversicherung gibt es nicht mehr bzw. nur dann, wenn der Selbstständige selbst zahlt. Der Auftraggeber kann jederzeit die Vergabe von Aufträgen beenden und dann ist auch das scheinbar sichere Einkommen nicht mehr vorhanden.
Deshalb der Rat, den Schritt in die Selbstständigkeit gut zu überlegen. Lassen Sie sich auch über Ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber beraten. Selbstständigkeit setzt voraus, dass Sie selbst handeln können. Selbstständigkeit, die nur eine Scheinselbstständigkeit ist, sollten Sie nicht akzeptieren.
Die Entscheidung, ob ich meine Arbeit als Selbstständiger machen kann oder ob für mich doch die Arbeitnehmer-Schutzrechte gelten, hat man aus gutem Grund nicht den Selbstständigen und ihren Auftraggebern überlassen. Aber die Kriterien sind im Gesetz sehr vage definiert und wurden von der Rechtsprechung immer detaillierter ausformuliert.
Danach gilt als Arbeitnehmer, wer sich in einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) persönlich zu einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet hat, sich dabei dem Weisungsrecht des Auftraggebers unterordnen muss - vor allem was die Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit angeht - und in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden ist.
Im Abgrenzung davon gilt mit Sicherheit als selbstständig, wer sich in einem Werkvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Werk (Arbeitsergebnis) zu liefern, das er auch durch Dritte anfertigen lassen kann, dabei selbst bestimmen kann, welche Aufträge er annimmt und wann, wo und wie er arbeitet sowie mit eigener Ausstattung in eigenen Räumen arbeitet. Dies kann nur eine grobe Orientierung sein. Deutlich ist, dass es zwischen diesen beiden Polen noch einen großen Spielraum gibt. Mit ihm befasst sich eine Unzahl von Urteilen der obersten Bundesgerichte.
Die Sozialversicherung unterscheidet zwischen Beschäftigung (= nichtselbstständige Arbeit) und selbstständiger Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine nichtselbstständige Arbeit liefern nach dem hier maßgeblichen Sozialgesetzbuch IV, § 7 vor allem zwei Fragen:
Ist die Antwort zwei Mal "ja", sind Sie vermutlich scheinselbstständig. Es besteht für Sie und Ihren Arbeitgeber das Risiko, die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Dringen Sie deswegen auf eine eindeutige Klärung, eventuell unter Hinzuziehung der Rentenversicherung.
Für abhängig Beschäftigte besteht in den Zweigen der Sozialversicherung in der Regel eine Zwangsmitgliedschaft. Das heißt, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über 450 Euro/Monat verdienen, sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Über den Arbeitgeber besteht noch der Schutz in der Unfallversicherung.
Beschäftigte müssen die Beiträge nur zur Hälfte aufbringen. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Das ist bei Selbstständigen anders. Für sie bestehen in der sozialen Sicherung besondere Regeln.
Ja, in allen Zweigen der Sozialversicherung gibt es besondere Regelungen, die auch Selbstständigen die Möglichkeit der Versicherung einräumen. Früher ging man davon aus, dass ein Selbständiger sich allein um seine Sicherung kümmern kann, weil er in der Regel auch über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Arbeitslosenversicherung wurde als nicht notwendig angesehen. Heute gilt dies nicht mehr so uneingeschränkt, weil es viele Mischformen von Arbeit gibt. Viele wechseln häufig zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit, immer öfter kommt es vor, dass Menschen von einem Job nicht leben können und deswegen noch einen Zweitjob annehmen, so dass auch beide Formen gleichzeitig möglich sind. Die Frage der Sozialen Sicherung ist deswegen von zentraler Bedeutung.
Die Krankenversicherung ist seit dem 1. Januar 2009 eine Pflichtversicherung.
Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem Solidarprinzip. Sie nehmen jeden auf, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt; Risiko- oder Alterszuschläge gibt es nicht. Die Beiträge sind nach Einkommen gestaffelt; Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen sind kostenfrei mitversichert. Trotz unterschiedlicher Beiträge haben alle Mitglieder Anspruch auf die gleichen Leistungen – ausgenommen das Krankengeld: Das müssen– und sollten! – Selbstständige unbedingt gesondert als Versicherungsschutz beantragen. Seine Höhe hängt vom Beitrag ab.
Die Beiträge werden nach dem Einkommen bemessen. Dabei gibt es aber Mindesteinkommensgrenzen. Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gehen die gesetzlichen Krankenkassen für Selbstständige mindestens von einem "angenommenen Mindesteinkommen" von 2.126 Euro aus (bei hauptberuflich Selbstständigen). Das ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag. Das bedeutet, dass der unterste Regelbeitrag 14,6% von 2.126 Euro beträgt, also 310,40 Euro im Monat (Stand 2016). Hinzu kommt der sogenannte Zusatzbeitrag, der je nach Kasse unterschiedlich ist, und bis zu 1,7% betragen kann.
Selbstständige, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, profitieren von einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage von 1417,50 Euro. Auf Antrag können Selbstständige ohne Gründungszuschuss unter Umständen die Beitragsbemessungsgrundlage auf 1417,50 Euro senken, wenn der/die Versicherte - inklusive "Bedarfsgemeinschaft" - bedürftig ist.
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen kalkulieren ihre Prämien dagegen allein nach individuellem Risiko. Eine kostenfreie Familienversicherung gibt es nicht, jedes Familienmitglied zahlt extra. Bestimmte Leiden oder Vorerkrankungen kosten häufig Risikozuschlag. Es gelten individuelle Beiträge, die abhängig sind vom Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen, Selbstbeteiligung, usw.
Private Versicherungsunternehmen müssen im Fall der Hilfebedürftigkeit, wenn sie ihre Beiträge nicht mehr aufbringen können, einen sogenannten Basistarif anbieten.
Damit die Krankenkasse bzw. das Versicherungsunternehmen die Bedürftigkeit anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorliegen:
Kunden privater Versicherungsunternehmen zahlen einen Beitrag von 577 Euro (=GKV-Höchstbeitrag).
Hier gelten die Bestimmungen und Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grundbeitrag beträgt für Selbstständige mit Kindern ab dem 1.1.2015 2,35 Prozent, für Kinderlose kommt ein Zuschlag von 0,25 Prozent vom maßgeblichen Einkommen hinzu, was einem Mindestbeitrag von 39,99 Euro und einem Höchstbeitrag von 90,56 Euro im Monat entspricht. In Sachsen gelten andere Werte.
Das Prinzip hieß ursprünglich: Selbstständige sorgen privat für das Alter vor; abhängig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Heute können Selbstständigen nahezu beliebige Kombinationen von gesetzlicher Rentenversicherung, staatlich geförderter Zusatzvorsorge ("Riester-Rente" oder "Rürup-Rente") und privater Altersvorsorge in Anspruch nehmen.
Eine gesetzliche Rentenversicherung ist allerdings für eine zunehmende Zahl von Selbstständigen Pflicht geworden.
Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter anderen:
Selbstständige können auch freiwillig Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Bestimmte Termine oder Vorbedingungen gibt es dafür nicht; die freiwillige Versicherung kann auch jederzeit beendet werden.
Auch das Einkommen, das der Beitragsberechnung zu Grunde liegt, kann unabhängig vom tatsächlichen Einkommen beliebig zwischen dem Mindestbetrag von 450 Euro und den Beitragsbemessungsgrenzen von 6.200 Euro / 5.400 (Ost) Euro (2016) gewählt werden. Bei einem Beitragssatz von 18,7 Prozent beträgt der Mindestbeitrag also 84,15 Euro, der Höchstbeitrag 1159,40 Euro / 1009,80 (Ost) Euro. Diesen Beitrag, dessen Höhe sich auf die spätere Rentenhöhe auswirkt, müssen Selbstständige in voller Höhe selbst bezahlen.
Selbstständige, die nicht per Gesetz pflichtversichert sind, können (freiwillig) einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. In den meisten Fällen werden dadurch die Versicherungsbedingungen günstiger als bei der freiwilligen Versicherung: Für Neueinsteiger gibt es dort z.B. keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr; auch bei der Anrechnung von Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten sowie Zeiten von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation gibt es Unterschiede. Welche Form im konkreten Einzelfall besser ist, sollte auf jeden Fall in einer individuellen Rentenberatung geklärt werden.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Pflichtversicherung auf Antrag eben auch eine Pflichtversicherung ist. D.h., man kann sie nicht beliebig beenden, sondern nur, wenn man die selbstständige Tätigkeit aufgibt. Der Beitrag ist - anders als bei der freiwilligen Rentenversicherung - also nicht frei wählbar. Der Antrag auf Pflichtversicherung kann nur in den ersten fünf Jahren der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden.
Die Altersvorsorge sollte unbedingt bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Wenn keine Alterssicherung vorhanden ist und kein Vermögen erwirtschaftet werden konnte, bleibt später nur die staatliche Grundsicherung.
Die Arbeitslosenversicherung zahlt bei Arbeitslosigkeit befristet einen Teil des Verdienstausfalls. Sie ist seit 2006 auch für Selbstständige zugänglich, die zuvor pflichtversichert waren. Bis Ende 2010 gab es eine Erprobungsphase. Ab Anfang 2011 ist die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zu geänderten Konditionen unbegrenzt möglich. Dies hatte vor allem zur Folge, dass die Beiträge deutlich angehoben wurden. Ab dem 1.1.2011 heißt diese Form der Arbeitslosenversicherung „Arbeitslosenversicherung auf Antrag“. Sie ist nur für Gründerinnen und Gründer gedacht, die schon vorher z.B. als Arbeitnehmer, ALG I-Empfängerinnen, Ersatzdienstleistende, Auszubildende pflichtversichert waren. Daneben können sich auch Personen, die Angehörige pflegen, und Beschäftigte im außereuropäischen Ausland versichern. Hier gelten aber zum Teil andere Konditionen.
Achtung: Die Wiederaufnahme der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn das Versicherungspflichtverhältnis durch den Bezug von Arbeitslosengeld zweimal unterbrochen wurde. Das gilt nicht, wenn ein neuer Alg-Anspruch erworben wurde
Da Selbstständige kein festes Arbeitsentgelt beziehen, zahlen sie - anders als abhängig Beschäftigte - einen einkommensunabhängigen festen Monatsbeitrag. Diesen Beitrag müssen Selbstständige in voller Höhe allein bezahlen; der Einfachheit halber können sie ihn auch als jährliche Einmalzahlung leisten.
Der Monatsbeitrag, bemisst sich ab dem Jahr 2013 an der vollen Bezugsgröße. Dies ist eine Rechengröße in der Sozialversicherung, die in etwa den Durchschnittslohn der Versicherten abbildet. Im Jahre 2016 liegt diese Bezugsgröße bei 2.905 (West) und 2.520 (Ost) Hieraus ergibt sich ein Beitrag in Höhe von 87,15 Euro im Westen und 75,60 Euro im Osten.
Existenzgründer/innen zahlen in den ersten zwölf Monaten und im darauf folgenden Kalenderjahr ihrer Selbstständigkeit (sog. Startphase) lediglich den halben Beitrag.
Leistung bei Auftragsmangel (Arbeitslosigkeit): Anders als bei anderen Arbeitslosen wird die spätere Leistung aber nicht nach der Höhe des tatsächlichen Beitrages errechnet, sondern wird „fiktiv“ bemessen. Die fiktive Berechnung richtet sich nach der Qualifikation, die die Arbeitsagentur im konkreten Fall ihren Vermittlungsbemühungen zu Grunde legt. Das Arbeitslosengeld kann über 1.400 € im Monat betragen, wenn der bzw. die Versicherte über einen Hochschulabschluss verfügt (und dieser Voraussetzung für den ausgeübten Beruf ist), verheiratet ist und Kinder hat. In der folgenden Übersicht haben wir das zu erwartende Arbeitslosengeld aufgeführt, das Alleinstehende erhalten würden. Die Werte gelten für das Jahr 2013. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Lohnsteuerklasse, so dass bei Verheirateten andere Werte gelten.
Qualifikation (ungefähre Angaben - alleinstehend) | Arbeitslosengeld/Monat | |
---|---|---|
West | Ost | |
Stufe 1 Hochschul- oder Fachhochschulausbildung | 1270€ | 1136€ |
Stufe 2 Fachschulabschluss oder Meister oder vergleichbar | 1100€ | 980€ |
Stufe 3 abgeschlossene Berufsausbildung | 918€ | 819€ |
Stufe 4 keine Ausbildung | 728€ | 655€ |
Je nach Alter und Dauer der Beitragszahlung gibt es dann Arbeitslosengeld für sechs bis 18 Monate.
Achtung: Das Gesetz sieht vor, dass nach zweimaligem Leistungsbezug keine Weiterversicherung möglich ist! Es sei denn, dass wieder eine neue Anwartschaft erarbeitet wurde: Nach jeder Phase des Arbeitslosengeld-Bezugs (egal wie kurz oder wie lang) muss man erst wieder 12 Monate lang Beiträge einzahlen, in diesem Fall geht die Zählung „zurück auf Null“.
Der DGB hat diese Ungleichbehandlung bei gleichen Beiträgen abgelehnt und vorgeschlagen, dass alle Selbstständigen das gleiche Arbeitslosengeld erhalten sollten. Die sogenannte „fiktive Bemessung“ ist für Selbstständige nicht sinnvoll, weil nur ein geringer Zusammenhang zwischen der formalen Qualifikation und dem Einkommen der Selbstständigen besteht. Das Einkommen ist nicht so sehr von der Qualifikation, sondern vielmehr von den Marktgegebenheiten abhängig. Auch wenn der Bundestag diesen Änderungsvorschlag nicht übernommen hat, hält der DGB diese Position aufrecht und wird sie zu gegebener Zeit erneut einbringen.
Die Berufsunfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zahlt medizinische Behandlung, Verletztengeld und Renten nach Berufsunfällen und wegen Berufskrankheiten. Sie nimmt Selbstständige als freiwillige Mitglieder auf, Fotografen und Grafikdesignerinnen sogar zwangsweise. Die Bedingungen sind in den einzelnen Berufen sehr unterschiedlich, deswegen erkundigen Sie sich konkret bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.
Selbstständige Tätigkeit darf nicht zu einer "Schmutzkonkurrenz" werden. Deswegen fordern die Gewerkschaften, dass:
Mittelfristig muss die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung fortentwickelt werden. Die Versicherungspflicht sollte zunächst auf diejenigen Erwerbstätigen ausgedehnt werden, die derzeit noch keinem obligatorischen Alterssicherungssystem angehören und ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen. Auch die Krankenversicherung muss auf eine breitere Basis gestellt werden. Daher setzt sich der DGB für eine solidarische Bürgerversicherung ein, in welche die gesamte Bevölkerung einbezogen ist und Beiträge gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zahlt. Dann wären auch Selbständige krankenversichert ohne, dass sie finanziell überfordert werden.
Selbstständige können in mehreren Gewerkschaften Mitglied werden.
Bei ver.di gibt es vor allem für Soloselbstständige mit mediafon.net einen umfangreichen Service. So kann man sich individuell beraten lassen und das umfangreiche Internetangebot mediafon nutzen.
Hier können Sie online die Mitgliedschaft beantragen.
mediafon ist ein gewerkschaftlicher Service für Solo-Selbstständige. Die Fachleute von mediafon sind Kolleginnen und Kollegen, die praxisnah und individuell beraten. Dieser Service wurde außerhalb der ver.di-Strukturen organisiert, damit er auch Nicht-Mitgliedern der Gewerkschaft angeboten werden kann. Ziel ist es, die Kompetenz der Organisation nutzbar zu machen und gute Bedingungen für alle Solo-Selbstständige in ihren jeweiligen Berufsfeldern zu fördern. Die Beratungsgebühr beteiligt Nicht-Mitglieder an den für ihre Beratung entstehenden Kosten.
mediafon berät zu allen unmittelbar beruflichen Fragen Selbstständiger. Beispielsweise zu Honorar-, Branchen-, Sozialversicherungs- und Vertragsfragen. Aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes erfolgt keine Steuer- oder Rechtsberatung für Nicht-Mitglieder der ver.di.
Sie können Mitglied der Bildungsgewerkschaft GEW oder auch bei ver.di werden.
Die GEW leistet neben Rechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung Beratung und bietet Informationen für Selbstständige. Die Bildungsgewerkschaft ist sowohl gewerkschaftliche Interessenvertretung, als auch eine starke bildungspolitische Stimme in diesem Land. Ihre Mitglieder engagieren sich für ein zeitgemäßes Bildungssystem, d.h.: "Eine Schule für alle", frühkindliche Bildung für jedes Kind und ein Studium ohne soziale Ausgrenzung und lebenslanges Lernen mit gerechten Arbeitsbedingungen an Volkshochschulen und bei den freien Weiterbildungsträgern.
Auch in der IG Bauen-Agrar-Umwelt können Selbstständige Mitglied werden. 2007 gab sich die IG BAU auf ihrem Gewerkschaftstag eine neue Satzung. Seitdem nimmt die Gewerkschaft auch Beamte, Freiberufler, Auszubildende, Berufsgrundschüler, Arbeitslose und Studenten auf.
Weitere Infos zu den Leistungen finden Sie auf der Webseite der IG-BAU
Die IG Metall will die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen und sogenannten Crowdworkern verbessern. Auf dem letzten Gewerkschaftstag wurde deswegen die Satzung geändert: In Paragraf drei der IG Metall-Satzung heißt es künftig:
"Selbstständige, die gewerblich oder freiberuflich ohne selbst Arbeitgeber zu sein, Tätigkeiten in Wirtschaftszweigen bzw. für Betriebe nach Maßgabe der §§ 1 und 3 sowie des Organisationskatalogs dieser Satzung erbringen, können Mitglieder der IG Metall werden."
Weitere Informationen auf der Internetseite der IG Metall. www.igmetall.de oder auf der Seite www.faircrowdwork.org, auf der sich Crowdworker austauschen und vernetzen können.
Auf dieser Seite können wir nur die wichtigsten Fragen in knapper Form bearbeiten. Alle, die es genau wissen wollen oder müssen finden auf der Seite von mediafon ausführliche Erläuterungen und Hinweise. mediafon.net ist das gewerkschaftliche Beratungsnetz für Selbstständige und eine Tochterfirma der Gewerkschaft ver.di.
Zur Webseite: www.mediafon.net
Für Crowdworker hat die IG Metall ein Informations- und Bewertungsportal eingerichtet. FairCrowdWork Watch bietet einen AGB-Experten-Check, Arbeitsvergütungen im Vergleich und kostenlosem Servicetelefon. Clickworker können hier Auftraggeber nach verschiedenen Kritierien bewerten.
Zur Webseite: www.faircrowdwork.org