DGB und Gewerkschaften haben sich in Berlin über den Entwurf zur 3. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnordnung ausgetauscht. Die Verordnung soll spätestens zum Jahresende in Kraft treten.
DGB/Steinborn
Am 29.9.2016 kamen DGB, Gewerkschaften und Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI) anlässlich des Beteiligungsgesprächs zur 3. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung zusammen, um sich über wesentliche Aspekte des vorgelegten Entwurfs auszutauschen.
Dazu zählte unter anderem die „fachspezifische Qualifizierung“. Diese löst die bisherige Regelung zum Praxisaufstieg ab, die bis zum Ende des letzten Jahres nur noch als Übergangsregelung in Kraft war. Die „fachspezifische Qualifizierung“ ermöglicht es Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes wieder, im Rahmen eines praxisorientierten Verfahrens in den gehobenen Dienst aufzusteigen.
Der Forderung des DGB, eine vergleichbare Regelung auch für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst vorzusehen, lehnte das BMI wiederholt ab. An einer solchen bestehe kein Bedarf, so das BMI. Weitere Regelungspunkte betreffen die Bewährungszeit vor der Zulassung zum Aufstieg, die statt vier nur noch drei Jahre betragen soll, und die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes mit abgeschlossener Berufsausbildung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes. Spätestens zum Jahresende soll die 3. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung in Kraft treten.
Bereits seit 23. August gilt die 2. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung. In vier der neun Fachlaufbahnen eröffnet damit auch ein Bachelorabschluss in Verbindung mit einer Promotion oder einer zusätzlichen Berufserfahrung den Zugang zum höheren Dienst.
Der DGB begrüßt den im Entwurf vorgesehenen Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst mittels „fachspezifischer Qualifizierung“ im Sinne der Durchlässigkeit und Flexibilität des Laufbahnrechts. Gleichwohl besteht weiterhin der Bedarf an einem entsprechenden Instrument für den Aufstieg in den höheren Dienst.