Deutscher Gewerkschaftsbund

01.02.2017
Weiterentwicklung des Teilzeitrechts

Recht auf befristete Teilzeit muss für alle gelten

Gesetzentwurf reicht nicht weit genug

Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduziert haben, sollen künftig einen Rechtsanspruch darauf haben, später wieder zu ihrem alten Beschäftigungsumfang zurückzukehren. Das ist gut. Nicht gut ist, dass das neue Gesetz nicht für kleine Unternehmen gelten soll: Gerade hier ist der Anteil an Teilzeitbeschäftigten besonders hoch. Der Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums im DGB-Faktencheck.

Laptop. Handy, Kalender, Stift und Kaffeetasse auf Schreibtisch

DGB/Elizabeth Crego/123rf.com

Jeder Dritte arbeitet in Teilzeit

14 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in Teilzeit, die allermeisten von ihnen sind Frauen. Sie entscheiden sich oft aus familiären Gründen für eine geringere Stundenzahl und würden später gerne wieder zurück auf eine Vollzeitstelle wechseln. Das klappt in der Praxis allerdings oft nicht. Aus der geplanten Übergangslösung wird ein unerwünschter Dauerzustand, die Beschäftigten landen in der "Teilzeitfalle" - mit allen daraus resultierenden Nachteilen und Risiken. Dazu gehören zum Beispiel schlechte Aufstiegschancen und eine mangelhafte soziale und finanzielle Absicherung.

Anspruch auf befristete Teilzeit

Im Koalitionsvertrag haben sich SPD und CDU/CSU darauf verständigt, dass sie das Teilzeitrecht weiterentwickeln und dabei unter anderem ein Rückkehrrecht in Vollzeit festschreiben wollen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, soll sichergestellt werden, dass sie später wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können. Außerdem soll der Arbeitgeber künftig begründen müssen, warum er den Wunsch von Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit ablehnt.

Gesetzentwurf erfüllt die Erwartungen nicht

Zur Umsetzung dieser Vereinbarung hat das Arbeitsministerium jetzt einen Referentenentwurf vorgelegt. Er enthält zu beiden Punkten richtige Ansätze, bleibt aber hinter den Erwartungen an eine solche Reform zurück und muss im Interesse der Beschäftigten nachgebessert werden. Das betrifft unter anderem den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Neues Recht muss für alle gelten

Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass das neue Recht erst ab einer Betriebsgröße von 15 Mitarbeitern gilt. Das geht klar an den Bedürfnissen und der Lebenswelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorbei: Vor allem in kleinen Betrieben ist der Anteil an Teilzeitbeschäftigten und der Wunsch nach Anpassung der Arbeitszeit sehr hoch.  Ein paar Zahlen: In Betrieben bis 49 Beschäftigten liegt die Teilzeitquote bei 57 Prozent, in Betrieben ab 250 Mitarbeitern nur bei 20 Prozent. Und von den Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit gerne aufstocken möchten, arbeitet die Mehrheit (Frauen: 62 Prozent, Männer 53 Prozent) in kleinen und kleinsten Betrieben. Wenn das Gesetz diese ausschließt, werden gerade dort die Menschen nicht erreicht, wo es am nötigsten wäre.

Beweislast darf nicht bei den Beschäftigen liegen

Damit die Wünsche nach Aufstockung überhaupt Aussicht auf Erfolg haben ist wichtig, dass die Beweislast nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber liegt. Das bedeutet: Nicht der Arbeitnehmer muss beweisen, dass sich eine Erhöhung der Arbeitszeit im Betrieb umsetzen lässt, sondern der Arbeitgeber muss begründen können, warum er einen entsprechenden Wunsch ablehnt. Diese Beweislastumkehr ist im aktuellen Entwurf  vorgesehen und muss nach Auffassung des DGB auch im Gesetz festgeschrieben werden.


Mehr Zahlen, Daten und Fakten sowie weitere Infos zu den DGB-Anforderungen an die Weiterentwicklung des Teilzeitrechts im aktuellen "Info Recht":

DGB Info Recht: Weiterentwicklung des Teilzeitrechts (PDF, 237 kB)

14 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Für die Mehrheit dieser Beschäftigten ist es nur eine Phase im Berufsleben; sie wünschen sich eine spätere Rückkehr zur Vollzeit. SPD und CDU/CSU haben sich auf die Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und die Einführung eines Rückkehrrechts geeinigt. Der dazu vom BMAS vorgelegte Referentenentwurf enthält nach Ansicht des DGB richtige Regelungsansätze, bleibt jedoch hinter den Erwartungen zurück.


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