Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sind scharf

Datum

Die Diskussion rund um das Thema lässt die Vermutung zu, dass verfassungsfeindlich eingestellte Beamt*innen auf Grund der Rechtslage nur schwer aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden können. Ist das tatsächlich der Fall?

Nein, grundsätzlich stellt das Disziplinarrecht alle erforderlichen Mittel bereit, um Verfassungsfeinde nicht nur aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, sondern sie auch vorläufig des Dienstes zu entheben, bis das Disziplinarverfahren abgeschlossen ist. Eine Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Beamt*innen ist nicht erforderlich. Das Problem liegt eher darin, dass die Disziplinarverfahren sehr langwierig sind. Nicht selten dauern behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren viele Jahre. So lange behalten die Beamt*innen ihren Status und werden auch alimentiert. Um dieses Problem zu beseitigen, müssten das behördliche Disziplinarverfahren professionalisiert und die Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte personell gestärkt werden. Ermittlungsführer*innen gerade in Kommunen sind oft nicht im Disziplinarrecht ausgebildet und mit den Ermittlungen überfordert. Letztlich könnte auch überlegt werden, zum System der außer Kraft getretenen Bundesdisziplinarordnung (BDO) zurückzukehren und unabhängige Untersuchungsführer*innen mit den Ermittlungen zu betrauen und eigenständige Disziplinargerichte entscheiden zu lassen. Dies könnte den Prozess professionalisieren und beschleunigen.

Ist das Disziplinarrecht also selbst in diesen Fällen nur ein stumpfes Schwert?

Eigentlich nicht, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sind scharf. Die Verfahren dauern nur sehr lange. Es ist nicht gut vermittelbar, warum Beamt*innen Jahrelang dienstenthoben sind und die Bezüge allenfalls bis zu 50 Prozent gekürzt werden, obgleich die Beamt*innen aktiv die verfassungsmäßige Ordnung und die Grundrechte in Frage stellen. Ein höheres Maß der Kürzung wäre jedoch mit dem Alimentationsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Daher bleibt es dabei: wenn zügig entschieden wird, dann reichen die Mittel des Disziplinarrechts aus.

In Baden-Württemberg darf laut Landesdisziplinargesetz – anders als bei den übrigen Dienstherren – der Dienstherr disziplinarrechtlich in Erscheinung getretene Beamt*innen aus dem Amt entfernen. Wie passt das zum berechtigten Rechtsschutzbedürfnis eines jeden Einzelnen?

Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben auch in einem solchen System gewahrt. Denn auch gegen Disziplinarverfügung in Baden-Württemberg kann Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren im Sinne eines Widerspruchsverfahrens gibt es dort nicht (§ 15 Abs. 2 AGVwGO BW), so dass es auch insoweit keine Verzögerung gibt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 2055/16-, festgestellt, dass diese Regelung nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Ein Richter des BVerfG hat jedoch völlig zutreffende Einwände gegen diese Entscheidung erhoben, welche im Beschluss auch dokumentiert sind. Er hat darauf hingewiesen, dass das im LDG BW geregelte Disziplinarverfahren nicht den Anforderungen an ein förmliches, unparteiliches und die Fairness sicherndes Verfahren genügt. Die letztlich ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts bei der Entfernung aus dem Dienst greift unverhältnismäßig in den effektiven Gewährleistungsbereich der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG ein. Die bloße Verweisung auf den nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ist ungenügend. Sie verursacht eine Verlagerung des Prozessrisikos auf die Beamt*in, wirtschaftliche und soziale Unsicherheit, eine Stigmatisierung, die Verschärfung der fehlenden Parität zwischen den Parteien und einen geringeren Schutz bei Manipulation. Der Regelungsweg, den Baden-Württemberg beschritten hat, entfernt das Disziplinarverfahren noch weiter von der objektiven Untersuchung, welche die BDO vorgesehen hatte. Dies ist, wie oben aufgeführt, hoch problematisch und sollte im Bund nicht nachvollzogen werden.

zurück