Mit dem Rad zum Dienst – Leasing für Tarifbeschäftigte und Beamt*innen

Datum

Dachzeile BM - Beamtenmagazin 04/2024

Was ist ein Job- bzw. Dienstrad?

Ein Job- bzw. Dienstrad kann ein Rad sein, das der Arbeitgeber beschafft und seinen Beschäftigten zur dienstlichen Nutzung überlässt. Üblich ist mittlerweile aber ein anderes Modell: Der Arbeitgeber schließt mit einem Dienstleister einen Leasingvertrag über Fahrräder und ist damit Leasingnehmer. Er überlässt das geleaste Rad sodann den Beschäftigten zur privaten und dienstlichen Nutzung. Die Beschäftigten können sich das Job- bzw. Dienstrad unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Fahrradhändler, der Vertragspartner des Dienstleisters ist, aussuchen. Die Nutzung des Rads finanzieren die Beschäftigten selbst, in dem sie während der Leasinglaufzeit auf den Teil ihres monatlichen Bruttoeinkommens verzichten, der der Leasingrate entspricht. Dieses Modell funktioniert also mit Hilfe der Entgeltumwandlung. 

Gründe für das Leasingmodell

Um mit dem Rad zur Arbeit zu fahren, braucht es an sich eigentlich nur ein Fahrrad, das die Beschäftigten vielleicht ohnehin privat nutzen. Der Wunsch nach Bewegung, ein Beitrag zum Umweltschutz oder auch schlicht ein fehlendes anderes Beförderungsmittel bzw. überfüllte Busse oder Bahnen sind für viele Radfahrer*innen wohl der Hauptgrund für den Arbeitsweg per Rad. Wozu braucht es also extra das Radleasing? Ursächlich für die Idee dürfte das Aufeinandertreffen der Interessen der Beteiligten sein: Unternehmen, die das Leasingmodell anbieten, weil sie darin ein Geschäftsmodell gefunden haben; Beschäftigte, die lieber monatlich kleinere Beträge als einmal eine hohe Summe für ein neues Rad aufbringen wollen; Arbeitgeber, die die Verkehrswende mitgestalten und attraktiv für Beschäftigte sein möchten. Daneben gibt es sicherlich weitere Gründe. Einer dürfte der E-Bike-Boom sein. Die Kosten für ein E-Bike sind für den Nutzer mittels Leasingmodell leichter zu stemmen und der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Fahrrads ist geringer als der Gehaltsbestandteil, auf den der oder die Beschäftigte verzichtet. Ein weiterer Grund könnte das „Rundumpaket“ sein, das den Beschäftigten angeboten wird. (Vollkasko)Versicherungsschutz, eine Mobilitätsgarantie, regelmäßige Inspektionen oder auch Reparaturen können im Leasingmodell abgedeckt sein.

Notwendige Rahmenbedingungen

Für den öffentlichen Dienst gilt: ohne tarifliche bzw. besoldungsgesetzliche Regelung zur Entgeltumwandlung kein Dienstradleasing. Außerdem müssen öffentliche Arbeitgeber den Auftrag für die Leasingdienstleistung auf Grund des Vergaberechts je nach Auftragswert entweder national oder europaweit ausschreiben. Ist ein geeigneter Vertragspartner gefunden, wird der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Radleasingfirma geschlossen. Daraufhin können die Beschäftigten aus einem festgelegten Angebot ein Fahrrad und je nach Vertrag auch Zubehör und Zusatzleistungen auswählen und schließen hierzu eine Überlassungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber ab.

Regelungen in Tarifverträgen und Besoldungsgesetzen

Die Tarifeinigung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder vom 9. Dezember vergangenen Jahres beinhaltet einen neuen Paragrafen § 19b für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zur Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing. Darin heißt es in Absatz 1: „Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige monatliche Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für das Leasing eines Fahrrades verwendet werden […].“ Der Tarifabschluss zwischen den Gewerkschaften und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 25.10.2020 beinhaltete einen eigenständigen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing). Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben mittlerweile eine Regelung in ihre Besoldungsgesetze aufgenommen, um das Radleasing auch Beamt*innen zu ermöglichen. Diese lautet meist: „Die Berechtigten können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind […] Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung […] setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.“ In Hessen und Sachsen gibt es für die Beamt*innen eine andere Möglichkeit. Sie können für den Kauf eines Fahrrads einen unverzinslichen Bezügevorschuss in Höhe von maximal 2.600 Euro erhalten, den sie in Raten an den Dienstherrn zurückzahlen.

Leasing nicht für alle möglich

Das Leasing steht allerdings nicht allen Beschäftigten zur Verfügung. So sind gemäß der Regelung im TV-L Beschäftigte von der Entgeltumwandlung ausgenommen, die noch in der Probezeit sind, in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert. Außerdem sind Beschäftigte ausgenommen, deren Bezüge von einer Abtretung, Aufrechnung oder Pfändung betroffen sind, oder die Schuldner*in in einem laufenden Insolvenzverfahren sind. Der TV-Fahrradleasing mit der VKA gilt explizit nicht für Auszubildende, Schüler*innen, Dual Studierende sowie Praktikant*innen, geringfügig Beschäftigte sowie Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells. Vergleichbare Einschränkungen gibt es für den Bereich der Beamt*innen.

Überlassungslaufzeit, Höchstbetrag und weitere Vorgaben

Neben den Einschränkungen bezüglich der Beschäftigtengruppe gelten für das Leasing konkrete Vorgaben. So beträgt die sogenannte Überlassungslaufzeit für das Rad in der Regel 36 Monate. Zudem ist ein Höchstbetrag bezogen auf den Listenpreis des Rads – gegebenenfalls inklusive Zubehör und Zusatzleistungen –, manchmal auch ein Mindestbetrag bezogen auf den Listenpreis festgelegt, ebenso die Anzahl möglicher Räder pro Beschäftigter bzw. Beschäftigtem. Läuft der Leasingvertrag aus, können die Beschäftigten das Rad in der Regel zu einem günstigeren als dem ursprünglichen Kaufpreis kaufen. Welche Räder zur Auswahl stehen, hängt vom Rahmenvertrag des Arbeitgebers mit dem Dienstleister ab.

„Nebenwirkungen“ des Leasingmodells

Das Leasingmodell hat zahlreiche „Nebenwirkungen“, die an dieser Stelle nur angerissen werden können. Einige davon hängen mit der Entgeltumwandlung zusammen. So reduzieren sich auf Grund des geringeren sozialversicherungspflichtigen Einkommens die individuellen Rentenansprüche der das Leasingangebot nutzenden Tarifbeschäftigten, gegebenenfalls auch die Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, Übergangsgeld, Krankengeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld. Für Beamt*innen gilt dies hingegen nicht, weil diese von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Die Entgeltumwandlung führt zudem zu geringeren Steuereinnahmen des Staates. Auch für die Vertragsfahrradhändler hat das Leasingmodell nicht nur positive Folgen: Dem Boom mit vor allem E-Bikes steht ein zunehmender Druck einzelner Dienstleister bezüglich der Einkaufsrabatte gegenüber ( vgl. hierzu Der Spiegel 50/2023: Für wen sich der Leasingboom auf dem Fahrradmarkt rechnet). Und letztlich erfordert die Initiierung und Umsetzung des Leasingprozesses auf der Seite der öffentlichen Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitsaufwand.

Die „Nebenwirkungen“ der Entgeltumwandlung sehen die Gewerkschaften auch trotz der mittlerweile unter ihrer Beteiligung erzielten Tarifeinigungen zum Jobradleasing nach wie vor kritisch. Allerdings wollen sie dem Wunsch vieler Beschäftigter auch nicht entgegenstehen. Vielmehr ginge es inzwischen um die Frage, ob sich das Leasing für die Beschäftigten wirklich lohnt, weil die Modelle oftmals überteuert seien, gibt Christine Behle, stellvertretende ver.di-Vorsitzende, zu bedenken. Ihr Rat lautet deshalb: „Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte sollte gründlich prüfen, ob nicht eine günstigere Lösung gefunden werden kann. Viele Personalräte haben mit ihren Arbeitgebern zum Beispiel zinslose Darlehen vereinbart.“

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