Novelle des Bundesdisziplinargesetzes

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Statt Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, sollen die Dienststellen künftig selbst sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung aussprechen, einschließlich der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts. Dass Disziplinarverfahren mitunter sehr lange laufen, ist unstrittig. Möchte man die Disziplinarverfahren beschleunigen, dürfen aber nicht rechtsstaatliche Prinzipien über Bord geworfen werden. Schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen müssen nach Ansicht des DGB weiterhin den Verwaltungsgerichten vorbehalten sein. Der DGB fordert, die behördlichen Disziplinarverfahren zu professionalisieren, die Disziplinarkammern personell zu stärken, eine Vorrangregelung für Bestandsschutzsachen zu normieren sowie eine zwingende Regelbeendigungsdauer für das behördliche Verfahren festzulegen. Das wäre der richtige Weg, um verfassungsfeindliche Staatsdiener*innen tatsächlich schnell aus dem Amt entfernen zu können.

Die Aufnahme des Straftatbestandes der Volksverhetzung als Beendigungsgrund des Beamtenverhältnisses wird vom DGB grundsätzlich begrüßt. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Strafrahmen im strafrechtlichen Verfahren bundesweit einheitlich angewandt wird.

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