Wer Anspruch auf Verletztengeld hat, muss sich Arbeitseinkommen anrechnen lassen. Ein Ex-Profifußballer kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht.
Der Fall:
Der Mann betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik mit mehreren angestellten Physiotherapeuten. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen der Folgen der Berufskrankheit bezieht er eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Aufgrund seiner Meniskusschäden war der Mann längere Zeit arbeitsunfähig und beantragte ohne Erfolg die Gewährung von Verletztengeld.
Das Bundessozialgericht:
Der Anspruch des Mannes auf Verletztengeld ist aufgrund der Anrechnung von Arbeitseinkommen entfallen. Arbeitseinkommen eines Unternehmers, das während einer Arbeitsunfähigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich auf den Verletztengeldanspruch anzurechnen. Der Mann hat im betreffenden Zeitraum seine Praxis für Physiotherapie nicht nur geringfügig weiterbetrieben, sondern auch weiterhin leitende, verwaltende und auch betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten, wie Kundenakquise und -betreuung, ausgeübt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. März 2025 - B 2 U 2/23 R