Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig - mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch der in einem gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub ist unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 - 9 AZR 104/24