Statusfeststellung: Abhängige Beschäftigung

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Dachzeile Sozialrecht

Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt.

Der Fall:

Eine Firma, die Fahrzeuge vertreibt und seit mehr als 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte sie vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte die Firma die Fitness der Fahrer überprüfen lassen. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.

Das Landessozialgericht:

Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Fahrer sind in einem besonders hohen Maße persönlich von der Autofirma abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität hat sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung beschränkt. Vielmehr haben die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen können. Da die Firma die wesentlichen Betriebsmittel (insbesondere Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) gestellt hat, haben die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko getragen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 24. April 2025 - L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23

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