Überwachung von Beschäftigten kann zulässig sein

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Dachzeile Arbeitsrecht

Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten überwachen, wenn sie einen Verdacht auf Pflichtverletzungen haben. Die dabei gewonnenen Beweise dürfen im Kündigungsschutzprozess verwertet werden. Der Arbeitgeber kann die Erstattung der Detektivkosten vom Arbeitnehmer verlangen.

Der Fall:

Der Arbeitgeber verdächtigte den Fahrkartenkontrolleur, fast 26 Stunden Arbeitszeit falsch erfasst und in dieser Zeit privaten Aktivitäten (z. B. Fitnessstudio, Friseur) nachgegangen zu sein. Zur Aufklärung ließ der Arbeitgeber den Mitarbeiter von einer Detektei überwachen. Diese bestätigte die Verstöße. Ihm wurde fristlos gekündigt. Der Mitarbeiter bestritt die Vorwürfe und hielt die Überwachung für unzulässig. Es gelte ein Beweisverwertungsverbot. Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht:

Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist wirksam. Sein Verhalten stellt einen schweren Vertrauensbruch dar und rechtfertigt die außerordentliche Kündigung. Er muss die Kosten für die Detektei dem Arbeitgeber erstatten. Ein Gericht darf Beweise aus Überwachungen nur dann nicht berücksichtigen (Beweisverwertungsverbot), wenn dadurch wichtige Rechte des Arbeitnehmers – wie seine Grundrechte – massiv verletzt würden. Dies war hier nicht der Fall. Die Überwachung fand nur während der Arbeitszeit statt, es passierte im öffentlichen Raum, wo jeder andere ihn auch hätte sehen können, und sie dauerte nur wenige Tage. Der Beschäftigte muss die Kosten für die Detektei (etwa 21.000 Euro) dem Arbeitgeber erstatten.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Februar 2025 - 7 Sa 635/23

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