Nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt. Das Betriebsratsmitglied muss grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24