Deutscher Gewerkschaftsbund

27.09.2022
Corona und Arbeitsschutz

Corona-Maßnahmen ab Oktober 2022

Um auf eine neue Corona-Welle vorbereitet zu sein, haben Bundestag und Bundesrat für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 7. April 2023 neue Regelungen im Infektionsschutz-Gesetz (IfSG-) verabschiedet. Der Katalog der Coronaschutz-Maßnahmen insgesamt umfasst allerdings noch mehr. Für das Arbeitsleben sind für denselben Zeitraum weitere Regelungen geschaffen worden. Im Folgenden werden die für alle Menschen unabhängig von den Bedingungen des Arbeitslebens geltenden neuen Regelungen (A) sowie im zweiten Teil die speziell für das Arbeitsleben geschaffenen Regelungen (B) dargestellt.

DGB/C. Wanitcharoentham/123rf.com / Colourbox.de

(A) – Allgemeine, für alle Menschen geltende Regelungen

Bundesweit

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal),
  • FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens für alle ohne Altersbegrenzung,
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
  • Neben den Corona-Schutz-Maßnahmen werden sowohl die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) als auch die Coronavirus-Testverordnung (TestV) bis zum 7. April 2023 verlängert.
Weitere Regelungsmöglichkeiten für die Bundesländer

Vorgesehen ist, dass die Bundesländer für ihr Bundesland oder Teile davon weitergehende Regelungen erlassen können, wenn die Pandemielage dies erfordert, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Stufe 1:

  • Anordnung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Anordnung der Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung die Personen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Allerdings können die Bundesländer Ausnahmen für diejenigen, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt, Ausnahmen von der Maskenpflicht erlauben
  • Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.
  • Auch können die Bundesländer eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr vorschreiben, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
  • Ebenso kann verpflichtet werden, Testungen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.

Stufe 2:

Unter den Voraussetzungen,

  • dass sich eine Coronawelle trotz der o.a. Maßnahmen aufbaut
  • und unter der Prämisse, dass der jeweilige Landesparlament ein für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen feststellt,

können dort ergänzend nach Landtagsbeschluss folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen,
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten,
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum sowie
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Das Schaubild verdeutlicht die Regelungsmöglichkeiten der Bundesländer:

Geltende Schutzmaßnahmen ab dem 1. Oktober 2022

BMG

(B) – Regelungen speziell für das Arbeitsleben:

Arbeitsschutz

Die neue SARS-CoV-2-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV; https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html) , die für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis einschl. 7. April 2023 gilt, hat das Ziel (§ 1 der VO), das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Der Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 der VO) hat auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes) in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

In der ArbSchVO werden allerdings nur, aber zwingend, Prüfungsschritte vorgegeben, die bei Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten sind.

  • Ist die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen gewährleistet?
  • Ist die Handhygiene sichergestellt?
  • Wird über
    • die Hust- und Niesetikette,
    • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
    • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten informiert und sind die daraus folgenden Maßnahmen umsetzbar?
  • Kann Beschäftigten angeboten werden – oder ist es wegen Nichteinhaltungsmöglichkeit o.a. Maßnahmen notwendig –, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen? Zu beachten ist hierbei, dass es sich dann um ein Angebot des Arbeitgebers handelt, welches von den Beschäftigten angenommen werden kann, nicht aber muss.
  • Können Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika testen?
Virtuelle („digitale“) Sitzungen von Mitbestimmungsorganen / Betriebsräten

Wieder eingeführt wird für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 die Möglichkeit, Versammlungen und Sitzungen von betrieblichen Mitbestimmungsgremien und Heimarbeitsausschüssen sowie vom SE-Betriebsrat und SCE-Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung virtuell durchzuführen (§ 129 BetrVG; § 39 SprAuG; § 41b EBRG; § 48 SEBG; § 50 SCEBG; § 4 HAG).

Urlaubsanspruch und Quarantäne

Eine wichtige Neuregelung enthält § 59 Abs. 1 IfSG. Nun ist gesetzlich festgeschrieben, dass Arbeitnehmer*innen, die während des Urlaubs einer Absonderung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG (Quarantäneanordnung) unterliegen, die entsprechenden Quarantäne-Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen.

Kinderkrankengeld

Die Regelungen für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nicht erkrankten Kindern infolge von Coronaauswirkungen (z.B- Schließung der KiTa) –

  • gesetzlich krankenversicherte Eltern haben pro gesetzlich krankenversichertem Kind Anspruch auf bis zu 30 Arbeitstage,
  • Alleinerziehende auf bis zu 60 Arbeitstage,
  • bei mehreren Kindern je Elternteil und Kalenderjahr auf bis zu 65 Arbeitstage, Alleinerziehende auf bis zu 130 Arbeitstage –

werden ebenfalls bis zum 7. April 2023 verlängert.

Pandemiebedingte Sonderregelungen im Familienpflegezeitgesetz für pflegende Angehörige

Sowohl das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage pro Pflegefall fernbleiben zu können als auch die Verkürzung der Ankündigungsfrist einer Familienpflegezeit, auch per Email, wird bis zum 30. April 2023 verlängert.

Spezialregelungen für die Pflege:

Speziell für den Bereich der Pflege gilt in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gilt, dass

  • vollstationäre und teilstationäre „Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung, älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen“ sowie entsprechende ambulante Pflegedienste und Unternehmen Maßnahmen zur Infektionsverhütung und Vermeidung von Krankheitsverbreitung ergreifen müssen. Die Maßnahmen sollen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen (§ 35 Abs. 1 IfSG);
  • die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf die Durchführung medizinischer Maßnahmen vermutet wird, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe beim RKI beachtet worden sind (§ 35 Abs. 1 IfSG);
  • die Arbeitgeber in den entsprechenden Einrichtungen dazu ermächtigt sind, personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus zu verarbeiten, „um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung“ zu entscheiden, sofern es zur Erfüllung der Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 IfSG n.F. erforderlich ist. Ausgenommen davon sind „übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können“.

Position des DGB zum Homeoffice

Aus Sicht des DGB müssen die Bedingungen für die Arbeit im Homeoffice dringend verbessert werden. Die Gewerkschaften appellieren deshalb schon länger an den Gesetzgeber, einen dauerhaften Ordnungsrahmen für mobiles Arbeiten zu schaffen. In diesem Ordnungsrahmen müssen Aspekte wie individuelles Recht auf Homeoffice, die Sicherung der Freiwilligkeit der Beschäftigten, die Stärkung der Mitbestimmung, Regelungen zur Einhaltung der Arbeitszeiten und zum Arbeitsschutz, Datenschutz und Unfallversicherungsschutz sowie die Möglichkeiten zur Kommunikation mit Betriebsräten und Gewerkschaften mitgedacht werden. Mehr zum Thema Homeoffice kann hier nachgelesen werden.

Mit dem Entwurf für das "Mobile Arbeit Gesetz" hat das BMAS den ersten Schritt hin zu einem dauerhaften Regelungsrahmen getan. Dieser Schritt reicht aber aus Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften bei Weitem nicht aus. Die DGB-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit bietet weitere Informationen.


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