Die Änderungen 2026 im Überblick
Welche Änderungen gibt es beim Mindestlohn, Kindergeld und Co.?
2026 gibt es Neuerungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen. So steigt beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn. Was sich sonst noch ändert und was du künftig beachten musst: Wir haben dir einen Überblick zusammengestellt.
Der Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar 2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. Er steigt von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde.
Die Mindestlohnkommission hatte das nach intensiven Verhandlungen beschlossen. Zum 1. Januar 2027 steigt er weiter auf 14,60 Euro je Stunde. Die Gewerkschaftsseite in der Kommission hat damit ein Plus von insgesamt 13,9 Prozent durchgesetzt – das sind 1,78 Euro mehr je Arbeitsstunde.
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 566 Euro auf 603 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 7.236 Euro.
Mindestlohn 2026
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn? Wann wird er das nächste Mal erhöht und wer bekommt ihn? Das und viel mehr beantworten wir dir in unserem Ratgeber zum Mindestlohn.
Branchenmindestlöhne 2026
Von Leiharbeit bis Pflege: Hier kannst du alle Branchenmindestlöhne 2025 im Überblick nachlesen.
Der Kindergeld steigt, der Kinderzuschlag bleibt unverändert
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2026 leicht von 255 auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht.
Der Kinderfreibetrag im Steuerrecht, den Eltern mit höherem Einkommen alternativ zum Kindergeld bekommen, wird stärker als das Kindergeld erhöht. Der maximale finanzielle Vorteil des Kinderfreibetrags liegt in 2026 bei 386 Euro monatlich, also 127 Euro über dem Kindergeld. Die Ungerechtigkeit, dass hohe Einkommen mehr bekommen als kleine und mittlere Einkommen, wird abermals vergrößert.
Der Kinderzuschlag, den Geringverdienende zusätzlich zum Kindergeld beantragen können, bleibt hingegen im Jahr 2026 unverändert und liegt bei maximal 297 Euro pro Kind und Monat.
Kinderzuschlag
Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wer den Kinderzuschlag beantragen kann, wieviel Geld es gibt und wie man den KiZ beantragt.
Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende steigt
Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2026 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 1. Januar das Monatsentgelt im 1. Ausbildungsjahr mindestens 724,00 Euro, im 2. Lehrjahr mindestens 845,00 Euro und im 3. Lehrjahr mindestens 977,00 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 1014,00 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.
Mindestausbildungsvergütung 2026
Seit der letzten Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es die Mindestausbildungsvergütung (MiAV), auch "Azubi-Mindestlohn" genannt. Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung? Wer hat Anspruch darauf und wann wird die MiAV das nächste Mal erhöht? Die wichtigsten Fragen beantworten wir hier.
Der Grundfreibetrag wird 2026 angehoben
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird zum 1. Januar 2026 angehoben:
- für Ledige von 12.096 Euro auf 12.348 Euro
- für Verheiratete von 24.192 Euro auf 24.696 Euro
Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei. Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte also dennoch prüfen ob eine Abgabe sinnvoll ist, wenn die als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Fachliteratur usw., die man selbst getragen hat, die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages übersteigen.
Wer bereits eine Rente oder Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 Euro. Kommt aber zum Beispiel ein weiteres Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit hinzu, kann zusätzlich auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6.672 Euro auf 6.828 Euro je Kind an. Bei getrenntlebenden Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt (3.414 Euro je Elternteil).