Viele Eltern fragen sich derzeit: "Wie steht es um meine Arbeit und meinen Lohn, wenn aufgrund der Corona-Pandemie der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen hat und ich nicht arbeiten kann?" Gibt es Entschädigung für einen Verdienstausfall? Wie sieht es mit Freistellung aus? Wir haben Antworten zu den aktuellen Regelungen.
DGB/Oksana Kuzmina/123RF.com
Seit Anfang 2021 gibt es zwei Regelungen, die greifen, wenn Eltern Verdienstausfall haben, weil sie "corona-bedingt" ihre Kinder betreuen müssen, obwohl diese ansonsten in die Kindertagesstätte oder Schule gehen: Corona-Kinderkrankengeld und Entschädigung wegen Kinderbetreuung (IfSG).
Sorgeberechtigte, also in der Regel Eltern oder Pflegeeltern, müssen einen Verdienstausfall erleiden,
selbst betreuen müssen und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.
Erfasst ist auch die Schließung und Einschränkung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Diese Voraussetzungen gelten sowohl für Corona-Kinderkrankengeld (-> 3.) und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung (IfSG) (-> 4.).
Die Freistellung mit Kinderkrankengeld kann in folgendem Umfang wahrgenommen werden: 30 Tage ab dem ersten Kind und Elternteil im Jahr 2021, 60 Tage ab dem ersten Kind für Alleinerziehende. Maximal 65 Tage pro Jahr pro Elternteil bzw. 130 Tage für Alleinerziehende. Das bedeutet 60 bzw. 120 Tage bei zwei Kindern und ab drei Kindern 65 pro Elternteil bzw. 130 Tage für Alleinerziehende im Jahr.
Auch Eltern, deren Tätigkeit es ermöglichen würde, von Zuhause zu arbeiten, können die Freistellung und das neue "Corona-Kinderkrankengeld" in Anspruch nehmen.
Die Grundlage für die Inanspruchnahme der Freistellung mit Kinderkrankengeld bei Schließung / Einschränkung von Schulen und Kitas ist die Bescheinigung der Betreuungseinrichtung.
Für die Höhe des "Corona-Kinderkrankengeldes" gilt:
Der Anspruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte und kann über die Krankenkassen geltend gemacht werden.
Die Regelung gilt seit dem 5. Januar 2021 und bleibt bis 31. Dezember 2021 in Kraft.
Die Freistellung mit Anspruch auf Entschädigung für Kinderbetreuung nach dem IfSG kann nur in folgendem Umfang wahrgenommen werden:
Für die Höhe des " Freistellung mit Anspruch auf Entschädigung für Kinderbetreuung nach dem IfSG" gilt:
Es werden 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls – für einen vollen Monat jedoch begrenzt auf einen Betrag von höchstens 2 016 Euro – gezahlt.
Das Gesetz spricht von „erwerbstätigen Sorgeberechtigten“. Es ist also nicht nur auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschränkt, sondern umfasst alle Formen der Erwerbstätigkeit.
Die Regelung gilt solange die vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite währt.
Leider nein. Das Recht auf Verdienstausfallentschädigung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist. Bei mehreren Kindern wird auf das Alter des jüngsten Kind abzustellen sein. Ausnahmen gelten nur für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat diese viel zu niedrig gesetzte Grenze kritisiert und eine Anhebung der Altersgrenze auf mindestens 14 Jahre, eher 16 Jahre gefordert.
Aufgrund der gewählten Gesetzesformulierung bestand die Befürchtung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur ihre Zeitguthaben, sondern auch ihren laufenden Erholungsurlaub einsetzen müssen, bevor sie die neue Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz geltend machen können. Dem ist nicht so, denn Erholungsurlaub dient der Erholung und ist kein Notfall-Instrument.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erläutert dazu Folgendes: Die Pflicht, den Erholungsurlaub vorab aufzubrauchen, beschränkt sich auf den Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten, genehmigten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können. Von daher muss der Jahresurlaub 2021, soweit er nicht bereits genehmigt worden ist, auch nicht eingebracht werden, bevor der bzw. die Beschäftigte die Entschädigungszahlung beanspruchen kann.
BMAS: Vorrang des Urlaubsanspruches (PDF, 80 kB)
Informationen des Bundesarbeitsministeriums zum geplanten Entschädigungsanspruch im Fall von Kita- oder Schulschließungen im Infektionsschutzgesetz.
Informationen des Bundesarbeitsministeriums zum geplanten Entschädigungsanspruch im Fall von Kita- oder Schulschließungen im Infektionsschutzgesetz.
Den Antrag auf Kinderkrankengeld stellen gesetzlich krankenversicherte Eltern bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen (-> 2,) wird von der entsprechenden Einrichtung (Schule/Kita/Kindertagespflegestelle) unterzeichnet/gestempelt. Der Vordruck ist zu finden:
Für die Entgegennahme und Abwicklung der Anträge sind die Behörden der Länder zuständig; das können Landesgesundheitsbehörden, die ihnen nachgeordneten Behörden oder aber auch andere Stellen sein. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).
Über das Onlineportal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“ – in dem sich 11 der insgesamt 16 Bundesländer zusammengeschlossen haben - können Sie sich über die Anforderungen informieren, die Sie bei der Beantragung der Entschädigung beachten müssen. Der Antrag kann über dieses Portal online gestellt werden:
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (ifsg-online.de)
Wenn Sie in Berlin, Hamburg, Bayern, Thüringen und Sachsen arbeiten, finden Sie die Informationen und Antragsformulare auf den Websites der Länder:
Das Recht auf Entschädigung entfällt „soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde". Das ist dann der Fall, wenn die Schulen wegen von vornherein festgelegter Schulferien, die Kindertagesstätten wegen von vornherein festgelegter Betriebsferien geschlossen sind. Das gilt aber nicht, wenn pandemiebedingt die Ferien abweichend von der vorherigen Festlegung "verlängert" werden. Die Gesetzesformulierung spricht für eine bewusste Unterscheidung zwischen Schulferien und sonstigen Zeiten von Schließungen. In der Tat sind Schulferien deutlich länger als die derzeit behördlich angeordneten Schließungen. Manche Kitas haben gar keine festen Zeiten, zu denen sie geschlossen sind, viele Schulen schließen nur über die Weihnachts- und Neujahreszeit sowie einen Teil der Sommerferien. Das bedeutet im Umkehrschluss: Erfolgt während der Schulferien keine seitens der Kita oder der Schule veranlasste Schließung, kann die Entschädi-gung in Anspruch genommen werden, wenn der bzw. die Beschäftigte durch die fehlende Betreuungsmöglichkeit ihrer Arbeit nicht nachgehen kann.
Klar geregelt ist das Verhältnis der beiden Leistungen:Sie werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Während des Bezugs des Kinderkrankengeldes ruht der Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung (IfSG).