Soziale Kontakte vermeiden, zu Hause bleiben: Das ist die beste Möglichkeit, sich vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen. Doch nicht jede/r kann im Homeoffice arbeiten. Was müssen Menschen beachten, die nach wie vor ihre Arbeit vor Ort im Betrieb erledigen?
DGB/Konstantin Pelikh/123RF.com
Seit August 2020 ist sie in Kraft: die neue verbindliche Arbeitsschutzregel der Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesarbeitsministerium (BMAS), die gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt wurde. Sie konkretisiert den bisherigen Corona-Arbeitsschutzstandard. Betriebs- und Personalräte können jetzt die Schutzrechte der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern durchsetzen, wenn dies notwendig ist. Das Wichtigste im Überblick:
Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Arbeits- und Wirtschaftslebens vor. Sie konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz für den Zeitraum der Epidemie. Das Infektionsrisiko für Beschäftigte soll damit gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Die Arbeitsschutzregel legt nach dem TOP-Prinzip eindeutig fest, dass zuallererst technische Schutzmaßnahmen (wie eine Abtrennung) des Arbeitgebers voran gehen müssen, um mögliche Gefährdungen abzuwenden. Erst dann folgen organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Arbeitszeitgestaltung). Nur wenn diese nicht möglich sind, kommen persönliche Maßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zur Anwendung. Die Maßnahmen sollen kombiniert werden. Welche der Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.
Folgende Schutzmaßnahmen sind besonders wichtig:
Darüber hinaus ist nun vorgeschrieben, in Pandemie-Zeiten die Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz zu überprüfen und anzupassen. Auch die oft verkannten psychischen Belastungen für die Beschäftigten finden künftig stärkere Beachtung. Ebenfalls werden der notwendige Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern, das sachgerechte Lüften von Räumen und umfassende Hygieneregeln festgeschrieben.
Ausdrücklich werden höhere Anforderungen an die Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen wie Baustellen, Außen- und Lieferdienste, den öffentlichen Verkehr sowie Unterkünfte gestellt. Damit sollen die schwierigen Arbeitsbedingungen dort verbessert werden.
Auch für Arbeiten im Homeoffice gelten das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sollen getroffen werden. Beschäftigte müssen unterwiesen werden über einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel, zum Beispiel korrekte Bildschirmposition, möglichst separate Tastatur und Maus, richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen. Der Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Information muss gewährleistet werden.
Ja, sie sind für den Arbeitgeber verbindlich. Die Regel beschreibt die konkreten Anforderungen an den Arbeitgeber. Im Falle einer Kontrolle des Betriebs durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder oder des technischen Aufsichtsdiensts der Unfallversicherungsträger werden die Anforderungen der Regel als Maßstab genommen.
Ja, der Betriebs- bzw. Personalrat kann sich auf die Anforderungen in der Regel beziehen und seine Mitbestimmungsmöglichkeiten entsprechend einsetzen. Das Arbeitsgericht Hamm hatte im Mai entschieden, dass der zuvor vom BMAS veröffentlichte SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard keine wirksame Rechtsnorm sei. Daher war dem DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften die Erarbeitung einer verbindlichen Regel so wichtig.
Mehr Informationen:
Die endgültige Fassung der SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel der Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS und weitere Informationen sind hier veröffentlicht.
DGB/123rf.com/visoot
Hinweis: Bitte beachten Sie unabhängig von den folgenden Informationen auf jeden Fall die vorab beschriebene verbindliche SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel sowie die Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Corona.
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Deshalb muss er dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich bleiben. Die Grundpflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus §3 ArbSchG. Je nach Art des Betriebes – etwa in einem Betrieb mit viel Kundenkontakt – kann aus der Schutzpflicht zu einer konkreten Verpflichtung, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, folgen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Beschäftigten erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Sie können z.B. zum regelmäßigen Hände waschen angehalten werden.
Oberstes Gebot für alle, die nicht zu Hause bleiben können und ihre Arbeit auch während der Corona-Epedemie an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb erledigen müssen: Sich so gut wie möglich vor einer Infektion schützen. Damit das gelingt, muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber schnell Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz vereinbaren. Die IG Metall hat die wichtigsten Infos zum Vorgehen zusammengestellt: Zur Sicherheit der Beschäftigten muss "der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber sehr zügig Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus vereinbaren. Das Mittel der Wahl: Gefährdung beurteilen und Maßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umsetzen!". Die Maßnahmen im Einzelnen:
Die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus für die Beschäftigten ist groß, das Ansteckungsrisiko sehr hoch. Deshalb muss schnell entschieden werden, welche Maßnahmen erforderlich sind und zügig umgesetzt werden müssen.
Bei der Auswahl von Maßnahmen, die die Sicherheit und den Gesundheitschutz betreffen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Rechtsgrundlage hierfür ist §87 (1) BetrVG in Verbindung mit §3 ArbSchG. Danach hat der Betriebsrat ein Initiativrecht und ist auch verpflichtet, dieses zu nutzen, falls der Arbeitgeber untätig ist.
Die Umsetzung der Maßnahmen muss wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zeitnah erfolgen. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG der Arbeitgeber.
Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit muss nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand mindestens 2m betragen. Darüber hinaus sind die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstätten-Regel ASR A1.2 (Raumabmessung und Bewegungsflächen) zu beachten. Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht einzuhalten, muss die Anzahl der Beschäftigten, die zeitgleich arbeiten, reduziert werden. Auf diese Weise lässt sich am besten sicherstellen, dass die Produktion möglichst lange aufrechterhalten werden kann.
Für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (insbesondere ältere und vorerkrankte Beschäftigte oder Menschen mit Behinderungen) ist ggf. durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder durch Arbeitsplatzwechsel sicherzustellen, dass sie sich am Arbeitsplatz nicht infizieren. Gibt es für diese Beschäftigten keine Möglichkeit, ohne direkten sozialen Kontakt ihre Arbeit zu verrichten, sind sie von der Arbeit freizustellen. Auch für diese Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen.
Beim Beginn und Ende der Arbeitszeit (Zeiterfassung, Umkleideräume etc.) ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt. Dies kann beispielsweise über Einweisungen durch beauftragte Personen oder Abgrenzung von Stehflächen mit Klebeband sichergestellt werden.
In diesem Sinne ist auch das Pausenregime zu organisieren: Durch versetzte Pausen ist zu gewährleisten, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Beschäftigten, etwa in Pausenräumen oder an Raucherpunkten, eingehalten wird.
In der Betriebskantine ist sowohl bei der Essensausgabe als auch an den Tischen durch eine reduzierte Bestuhlung zu gewährleisten, dass nicht zu viele Beschäftigte zur gleichen Zeit vor Ort sind und der notwendige Abstand zueinander eingehalten werden kann. Bereichsweise Regelungen von Zeitfenstern zur Nahrungsaufnahme oder die Einweisung durch beauftragte Personen können hierbei hilfreich sein.
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz für eine entsprechende Handhygiene Sorge tragen. Während der Arbeitszeit ist den Beschäftigten mehrfach die erforderliche Zeit einzuräumen, um sich ihre Hände in den Waschräumen zu waschen. Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter sind hierfür in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung der erforderlichen Hygienekonventionen beim Husten oder Niesen (Armbeuge, Papiertuch) ist erforderlich.
Da das Corona-Virus nach bisherigen Erkenntnissen auch auf vielen Flächen eine ganze Weile überlebt, hat der Arbeitgeber durch einen geeigneten Reinigungsplan zu gewährleisten, dass insbesondere die Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden, täglich gereinigt oder auch desinfiziert werden. Entsprechende Hygienemaßnahmen sind auch beim Schichtwechsel durch den Arbeitgeber sicherzustellen.
Ob über die oben genannten organisatorischen Maßnahmen hinaus auch persönliche Schutzausrüstung (Mundschutz, Schutzkleidung etc.) erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Diese sollte als eine ergänzende Maßnahme berücksichtigt werden.
Schutz vor COVID-19-Viren |
Mund-Nase-Schutz |
Atemschutz-Maske |
---|---|---|
Welchen Zweck erfüllt die Maske? |
Schutz vor Durchdringen von Flüssigkeitsspritzern. Schützt andere vor Tropfen in der Ausatemluft der tragenden Person. |
Partikel- und aerosolfiltrierend. Schützt die tragende Person vor dem Einatmen kleinster luftgetragener Partikel und Tropfen. |
Für wen ist die Maske geeignet? |
Für medizinisches und pflegendes Personal, das Patienten und Patientinnen vor den eigenen Atememissionen schützen will. |
Ohne Ausatemventil und wenn zusätzlich als Medizinprodukt nach EN 14683 zugelassen für medizinisches und pflegendes Personal, für Rettungs und Einsatzkräfte, die sich und andere bei direktem Kontakt vor einer Übertragung von Viren/Bakterien schützen wollen. Mit Ausatemventil zum Eigenschutz vor Stäuben und Aerosolen mit Viren und Bakterien. |
Ist die Verwendung der Maske im Privaten sinnvoll? |
Im privaten Rahmen kann der Einsatz zum Schutz von anderen sinnvoll sein, wenn man selbst glaubt, Erreger zu verbreiten. Will man sich selbst schützen, reichen die allgemeinen Hygieneregeln für die Bevölkerung, wie sie das RKI empfiehlt. Die wichtigste: Abstand halten! Mindestens 1,50 Meter. |
Im privaten Rahmen reichen die allgemeinen Hygieneregeln für die Bevölkerung, wie sie das RKI empfiehlt. Die wichtigste: Abstand halten! Mindestens 1,50 Meter. |
Ist die Verwendung der Maske ohne besondere Anleitung möglich? |
Ja. |
Nein, für die Verwendung der Maske ist eine Unterweisung nötig, damit die Schutzwirkung erreicht wird. Ein Beispiel: Es muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein Bart die Schutzwirkung beeinträchtigt oder gar unwirksam macht. |
Welche Schutzwirkung hat die Maske? |
Schützt die tragende Person NICHT zuverlässig vor einatembaren, luftgetragenen Partikeln und/oder Viren und Bakterien. |
Filtert bei korrekter Verwendung wenigstens 78 % der luftgetragenen Partikel und/oder Viren und Bakterien aus der Atemluft der tragenden Person. |
Wie gut dichtet die Maske am Gesicht ab? |
Die Maske dichtet nicht ab. |
Bei korrekter Verwendung minimale Undichtigkeiten beim Einatmen. |
Wie lange kann die Maske verwendet werden? |
Wegwerfprodukt; muss nach jedem Einsatz entsorgt werden. |
Je nach Klassifizierung für eine Arbeitsschicht von 8 Stunden oder zur Wiederverwendung geeignet (siehe Gebrauchsanleitung). |
Wer prüft die Maske? |
Prüfung nach EN 14683, Norm für „Chirurgische Masken“ durch Hersteller. Zertifizierung durch Hersteller. |
Prüfung nach EN 149, Norm für „Partikelfiltrierende Halbmasken“ durch unabhängige Prüfstelle. Zertifizierung und Überwachung durch unabhängige Zertifizierungsstelle. |
Damit alle erforderlichen Maßnahmen angemessen beachtet werden können, muss eine Unterweisung durch den Betriebsarzt erfolgen. Dieser prüft in Absprache mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat auch, ob aufgrund der spezifischen betrieblichen Bedingungen ggf. weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) koordiniert zeitnah die Umsetzung der Maßnahmen und hilft bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Die Verantwortung hat der Arbeitgeber. Dieser hat sich fachkundig unterstützen zu lassen, z.B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte.
Auch wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt, sollten sich die Beschäftigten für den Schutz ihrer Gesundheit einsetzen: § 81 (3) BetrVG weist auf ein Anhörungsrecht für Arbeitnehmer hin. Es betrifft alle Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zusätzlich sieht § 17 (2) ArbSchG ein Beschwerderecht vor. Wenn der Arbeitgeber keine Abhilfe leistet, können sich die Beschäftigten an die zuständige Behörde wenden, also an das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Diese muss dem Problem nachgehen, auch wenn der Beschäftigte anonym bleiben will.
Colourbox.de
Die IG BCE hat online einen Ratgeber Homeoffice veröffentlicht. Einige der Hinweise aus dem Ratgeber, was es bei Homeoffice zu beachten gibt, welche Rechte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und wie der Arbeitsalltag Zuhause gelingen kann, haben wir hier zusammengefasst:
Nicht alle, die jetzt im Homeoffice arbeiten, haben dafür ein eigenes Büro mit Schreibtisch und Bürostuhl. Hier muss beispielsweise der Küchentisch herhalten. Doch auch wenn der Arbeitsplatz jetzt improvisiert werden muss, einige Dinge können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten, um eine gesunde Haltung einzunehmen:
1. Der Arbeitsplatz sollte sich in einer ruhigen Umgebung befinden. Befindet sich vor dem Küchenfenster eine Baustelle, kann der Arbeitsplatz vielleicht in einem anderen Raum verlegt werden.
2. Der Abstand vom Sitzplatz zum Bildschirm beträgt idealerweise 50-70 cm.
3. Der Bildschirm steht so, dass sich darin kein Licht spiegelt. Das heißt: Besser nicht mit dem Rücken zum Fenster sitzen.
4. Auf den Bildschirm blickt man am besten leicht herab. Die Bildschirmoberkante sollte sich leicht unterhalb der Augenhöhe befinden.
5. Mit separater Maus und Tastatur schont man die Handgelenke. Arme und Beine sollten sich im 90-Grad-Winkel.
6. Öfter die Sitzhaltung ändern und zwischendurch kurz Aufstehen, beugt Verspannungen vor.
Grundsätzlich gilt: Niemand muss ständig erreichbar sein. Zuhause gelten wie im Betrieb die tarifvertraglichen und gesetzlichen Regeln zur Arbeitszeit. Ein Arbeitstag hat also in der Regel acht Stunden, nach sechs Stunden muss eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden. Gibt es keine digitale Zeiterfassung, sollten sich Beschäftigte ihre Arbeitszeiten notieren. So behält man den Überblick. Die Gefahr im Homeoffice auch abends noch mal eben die E-Mails zu checken, ist aber groß. In vielen Unternehmen gibt es bereits Betriebsvereinbarun-gen zu mobilem Arbeiten, in denen auch die Erreichbarkeit geregelt ist.
Die Grenze zwischen Arbeit und Privatem verschwimmt. Während wir im Büro ganz klar dienstlich unterwegs sind, ist bei der Arbeit Zuhause nicht immer klar, welche Rolle wir ge-rade haben: Ständig springt man Hin und Her zwischen Arbeitnehmer, Eltern und Partner sein. Das führt zu Stress. Da hilft es, klare Zeiten zu schaffen, wann was ansteht. Außerdem sollten man – wenn möglich - bestimmte Orte definieren. Auf keinen Fall sollte man den Laptop im Bett für die Arbeit rausholen. Das klingt banal, aber wenn alle Räume in Haus und Wohnung gleichzeitig auch Arbeitsorte sind, ist ein Abschalten nach Feierabend kaum möglich.
Für Familien ist die aktuelle Situation besonders schwierig. Schulen und Kitas sind geschlossen, die Kinder müssen daheim betreut werden. Müssen beide Eltern arbeiten, kann ein Schichtsystem helfen. Dabei werden klare Zeiten bestimmt, wer wann, wieviele Stunden am Stück arbeitet.
DGB/C. Wanitcharoentham/123rf.com / Colourbox.de
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitsfähig sind und deren Betrieb arbeitet, sind grundsätzlich verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen. Was aber konkret gemacht werden muss, um die Risikogruppen zu schützen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei einer Pandemie sind aufgrund der Übertragungswege, die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich stark betroffen. Oft kennt der Arbeitgeber die Vorerkrankungen seiner Beschäftigten nicht und braucht sie auch nicht zu kennen. Jedoch ist er nach Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden oder gering gehalten wird. In kleineren Unternehmen ohne betriebliche Interessensvertretung können Beschäftigte sich im Rahmen einer Wunschvorsorge jederzeit an den Betriebsarzt wenden und ihre diesbezüglichen Bedenken besprechen. Der Betriebsarzt kann sinnvolle Schutzmaßnahmen beim Arbeitgeber initiieren.
In Betrieben mit betrieblicher Interessensvertretung haben die Beschäftigten ebenso diese Möglichkeit, alternativ können sie sich aber auch jederzeit an den Betriebs- oder Personalrat wenden, Scherbehinderte an die Schwerbehindertenvertretung, Auszubildende an die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Im Idealfall verständigt sich die betriebliche Interessensvertretung, mit den vom Arbeitgeber beauftragten Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten über die Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Beschäftigte.
Ein ärztliches Attest des Haus- oder Facharztes reicht für eine Freistellung durch den Arbeitgeber in der Regel nicht aus, da dieser Arzt den Arbeitsplatz nicht kennt. Zunächst ist es wichtig abzuklären ob Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören durch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Arbeit gefährdet sind. Hierbei kann der Betriebsarzt im Rahmen einer Wunschvorsorge beraten. Der Betriebsarzt kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Nach § 3 (1) 1 Arbeitssicherheitsgesetz gehört es zu den Aufgaben der Betriebsärzte, den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten. Ändern sich diese Bedingungen aufgrund der Pandemiesituation, kann eine Neubewertung der Bedingungen erfolgen.
Gegebenenfalls kann der Betriebsarzt dem Beschäftigten auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Der Arbeitgeber entscheidet dann über den Tätigkeitswechsel oder ggf. über die Freistellung.
Siehe: Bundesarbeitsministerium "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard"
Der Beschäftigte kann jedoch auch vorübergehend zur Vermeidung der individuellen Gefährdung eine andere Tätigkeit wahrnehmen oder von Teilaufgaben entbunden werden. Oftmals ist keine generelle Freistellung von der Arbeit notwendig. Allerdings sollte in beiden Fällen die betriebliche Interessensvertretung hinzugezogen werden.
Die Notwendigkeit zur Freistellung ergibt sich – wie oben erläutert – aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Vermeidung von Gefährdungen der Beschäftigten.
Das Bundesarbeitsministerium stellt klar:
„Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.“ (Quelle: www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html)
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelten im Pandemiefall dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede Arztpraxis; diese ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Als pragmatische Lösung könnten in der Notsituation arbeitsmedizinische Vorsorgen auch telefonisch durchgeführt werden. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Beratung im Vordergrund, dennoch sollte hier die Notwendigkeit abgewogen werden und unter Umständen einer Verschiebung Vorrang gegeben werden. Weiterhin hat der Arbeitgeber auf Wunsch dem Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) zu ermöglichen. Die Interessensvertretung kann den Beschäftigten bei der Äußerung des Vorsorgewunsches unterstützen. Unter Umständen gibt es in ihrem Unternehmen bereits ein arbeitsmedizinische Sprechstunde, die sie wahrnehmen können.
https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a458-ame-wunschvorsorge.html
Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV hat Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung aktualisiert und fortgeschrieben. Dieses Faltblatt informiert, was in den Betrieben festzulegen und zu veranlassen ist, wenn sich ein Krankheitserreger weltweit verbreitet. Das Faltblatt wird gemeinsam von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) herausgegeben.
Weitergehende Hinweise und Informationen zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ständig erweitert und aktualisiert. Dort können insbesondere Informationen zu Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Gesundheitswesen und in Laboren abgerufen werden. Es besteht zudem die Möglichkeit über das Informationscenter bisher unbeantwortete Anfragen zu stellen.
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/Coronavirus.html