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Im Zuge der Corona-Krise gibt es auch bei Hartz IV-Regelungen einige Neuerungen. Der DGB informiert darüber mit dem Ratgeber "Einkommenssicherung in der Corona-Krise: Zugang zu Hartz IV erleichtert".
BITTE BEACHTEN: SONDEREGELUNGEN GELTEN BIS ZUM 31. MÄRZ 2022
Eine Kündigung muss, damit sie rechtmäßig ist, sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet – es braucht dafür sachliche Gründe. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein solcher Grund. Daher sollten Sie nicht einfach so die Kündigung hinnehmen, sondern sie in jedem Fall rechtlich überprüfen lassen. Wichtig zu wissen: Eine Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen – das gilt auch in Zeiten von Corona. Ausnahmsweise ist die nachträgliche Zulassung verspäteter Klagen möglich, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt daran gehindert ist, die Klage innerhalb von 3 Wochen einzureichen. Dieser Antrag ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig und kann nach 6 Monaten ab Ende der Frist gar nicht mehr gestellt werden (§ 5 Abs. 3 KSchG).
Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld haben alle, die in den letzten 30 Monaten (zweieinhalb Jahre) mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Beschäftigung muss nicht "an einem Stück" gewesen sein, sondern die erforderlichen 12 Monate können Sie auch durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse "zusammengesammelt" haben. Ist diese Anwartschaftszeit erfüllt, bekommen Sie 6 Monate Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld kann aber auch länger – bis zu maximal 12 Monaten, wenn man noch nicht 50 Jahre alt ist – gezahlt werden, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre länger als 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Wer über 58 Jahre alt ist, kann bis zu 24 Monaten Arbeitslosengeld bekommen.
Weitere Informationen:
Ausführliche Informationen des DGB zu den Unterschieden zwischen Arbeitslosengeld und Hartz IV
Überblick über Beratungsstellen rund um Arbeitslosengeld und Hartz IV
Persönliche Beratungsgespräche sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bei dringenden Anliegen ist auch eine persönliche Vorsprache Ohne Termin möglich.
Sicherheitshalber sollte aber die Erreichbarkeit vorab telefonisch erfragt werden, da die Si-tuation aufgrund der Corona-Pandemie regional sehr unterschiedlich ist und sich schnell ändern kann. Es wurden zusätzliche lokale Telefonnummern eingerichtet, die über den "Dienststellen-Finder" abrufbar sind.
Anträge auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") können mittlerweile aber auch online gestellt werden (siehe unten).
Die kompletten Informationen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit
Sie müssen sich drei Monate bevor Ihr Beschäftigungsverhältnis endet, bei der Arbeitsagentur melden. Kann diese Frist gar nicht eingehalten werden, weil die Beschäftigung früher endet, muss man sich innerhalb von 3 Werktagen bei der Arbeitsagentur melden. Dies ist auch telefonisch oder online möglich. Diese Meldung heißt offiziell „frühzeitige Arbeitsuchmeldung“.
Zusätzlich ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Der Antrag auf Arbeitslosengeld steht zwar online zur Verfügung und kann auch online eingereicht werden. Dazu ist vorab eine Online-Registrierung notwendig. Aber ein online gestellter Antrag ersetzt nicht die Pflicht zur persönlichen Meldung vor Ort in der Arbeitsagentur.
Zudem können Anträge auch formlos schriftlich (per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten) oder telefonisch gestellt werden. Die Arbeitsagenturen schicken dann die Antragsformulare zu.
Hier geht's zum Antrag auf Arbeitslosengeld
Um eine schnelle Orientierung zum Anspruch, zur Höhe des Arbeitslosengeldes und zur Dauer des Anspruchs zu bekommen, hat die BA ebenfalls online einen Rechner zur Verfügung gestellt, der hier zu finden ist:
Dann können Sie die Grundsicherung für Arbeitsuchende, umgangssprachlich Hartz IV genannt, beantragen. Leistungsberechtigt sind alle, deren Einkommen und Ersparnisse nicht reichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Ob Sie arbeitslos gemeldet sind, spielt keine Rolle. Leistungsberechtigt können somit auch Bezieher*innen von Kurzarbeit sein oder Selbständige, die keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bekommen.
Bei Hartz IV steht jeder Person im Haushalt eine feste Pauschale zu – beispielsweise ab 2022 449 Euro für eine alleinstehende Person und 311 Euro für ein 12-Jähriges Kind – plus die Warmmiete. Vorhandenes Einkommen wird (teilweise) angerechnet, das heißt, der Differenzbetrag zwischen vorhandenem Einkommen und rechnerischem Leistungsanspruch wird ausgezahlt.
In der Corona-Krise gelten Sonderregelungen:
Für Selbständige gilt dabei: Vermögen für die Altersvorsorge bleibt in Höhe von 8.000 Euro je Jahr der praktizierten Selbstständigkeit (also z.B. 80.000 Euro nach 10-jähriger Selbstständigkeit) unberücksichtigt und wird nicht bei der Obergrenze mitgezählt, wenn
Diese Sonderregelungen gelten für alle Anträge, die bis Ende März 2022 gestellt werden.
Zuständig für den Antrag sind die Jobcenter. Der Anspruch besteht ab dem 1. eines Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Hartz-IV-Leistungen können mittlerweile auch online beantragt werden – auch ohne Registrierung. Dies gilt bei Hartz IV aber flächendeckend nur für die gemeinsam von den Arbeitsagenturen und den Kommunen betriebenen Jobcentern und nicht für alle Jobcenter in ausschließlich kommunaler Verantwortung.
Hier geht’s zum Antrag auf Hartz IV:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/sgb2ka/ka-ui/pc/vereinfachter-antrag
Zudem können Anträge auch formlos schriftlich (per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten) oder telefonisch gestellt werden. Das Jobcenter schickt dann die Antragsformulare zu.
Achtung: Einige Jobcenter, die alleine von den Kommunen betrieben werden, arbeiten noch mit alten Antragsformularen. Darin wird detailliert nach den Wohnkosten und dem vorhandenen Vermögen gefragt. So entsteht der Eindruck, als hätte sich nichts geändert. Die volle Wohnkostenübernahme und die entschärfte Vermögensprüfung gelten aber natürlich auch hier.
Wer bisher bereits ergänzend zum Lohn Hartz IV bezogen hat und nun von Kurzarbeit oder gar Arbeitslosigkeit betroffen ist, sollte die Änderung möglichst bald dem Jobcenter mitteilen, damit die Hartz-IV-Leistungen entsprechend erhöht werden.
Ausführliche Informationen bietet der DGB-Ratgeber zu Hartz IV:
aktualisierte Neuauflage 2021