Was bringt der Mindestlohn? Und wie hoch wird er in Zukunft sein? Darüber entscheidet die Mindestlohnkommission der Bundesregierung. Wir haben die wichtigsten Infos zu Mitgliedern und Aufgaben zusammengestellt.
DGB/Steinborn
Die Arbeit der Mindestlohnkommission ist in den Paragrafen 4 bis 12 des Mindestlohngesetzes geregelt. Zu ihren Aufgaben gehört vor allem der Beschluss über die Anpassung des Mindestlohns.
Die Mindestlohnkommission beschließt laut §9 des Mindestlohngesetzes alle zwei Jahre die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns.
Außerdem ist die Mindestlohn-Kommission für die Evaluation des Mindestlohngesetzes zuständig. In §9 Absatz 4 des Gesetzes heißt es dazu:
"Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität (...)."
Die Ergebnisse dieser Evaluation muss die Mindestlohn-Kommission laut Gesetz alle zwei Jahre in einem Bericht an die Bundesregierung zusammenfassen, den sie zusammen mit ihrem Beschluss zur Erhöhung des Mindestlohns vorlegt.
Darüber hinaus richtet die Mindestlohn-Kommission eine "Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn" ein (§12 Mindestlohngesetz). Diese Geschäftsstelle unterstützt die Mindestlohn-Kommission in ihrer Arbeit und "berät als Informationsstelle für den Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen zum Thema Mindestlohn".
Die Mindestlohn-Kommission setzt sich zusammen aus
Vorsitzender der Kommission ist der ehemalige RWE-Arbeitsdirektor und ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht Jan Zilius. Für die Gewerkschaften sitzen die stellvertetende Verdi-Vorsitzende Andrea Kocsis, der IG BAU-Vorsitzende Robert Feiger, sowie DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell in der Kommission.
Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (die Gewerkschaften) drei Vertreterinnen oder Vertreter vor. Die beiden beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie sollen ihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen.
Alle weiteren Infos zu den Mitgliedern auf der Webseite der Mindestlohnkommission