Deutscher Gewerkschaftsbund

14.04.2022
Rente

Geplante Rentenanpassungen 2022 und bessere Erwerbsminderungsrenten

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Rentenanpassung 2022 und der Verbesserung bei Erwerbsminderungsrenten sieht zwei zentrale Reformvorhaben vor. So sollen Erwerbsminderungsrenten für alle, die nach 2000 und vor 2019 erstmalig eine Rente erhalten haben, erhöht werden. Auch bei den jährlichen Rentenanpassungen sind zahlreiche Neuregelungen vorgesehen. Wer von den Plänen profitiert, welche Fehler nun korrigiert werden und warum die Wiedereinführung des Nachholfaktors ein Fehler ist.

Älteres Paar schaut aus dem Fenster

DGB/marina113/123rf.com

Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten

Die Entwicklung der Erwerbsminderungsrenten, hat eine längere Geschichte. Ab dem Jahr 2001 wurde die Rente bei Erwerbsminderung deutlich verändert und insbesondere Abschläge von bis zu 10,8 Prozent eingeführt. Zusammen mit weiteren Änderungen, sind die ausbezahlten Renten dadurch von Jahr zu Jahr gesunken.

Zwar beschloss der Bundestag im Jahr 2014 eine erste spürbare Verbesserung der Leistungen, jedoch nur für Rentenneuzugänge. Auch von den Änderungen, die in den darauffolgenden Jahren beschlossen wurden, profitierten nur neue Rentenbezieher*innen. Die neuen Erwerbsminderungsrenten fielen daher in heutigen Werten gemessen in 2013 durchschnittlich rund 150 Euro niedriger aus, als für Neuzugänge im Jahr 2020. Leistungsverbesserungen gab es seither nur für Rentenneuzugänge, während laufende Erwerbsminderungsrenten unberücksichtigt blieben.

In Abbildung 1 ist die Höhe der gezahlten vollen Erwerbsminderungsrenten für Neurenten in den Jahren 2000 bis 2020 jeweils in heutigen Rentenwerten dargestellt. Der Wert der Rente ist folglich über die Jahre hinweg gesunken und erst seit 2015, als die ersten Nachbesserungen wirkten, langsam wieder angestiegen. Momentan ist das Niveau von 2000 noch nicht wieder ganz erreicht.

 

Grafik: Erwerbsminderungsrente bei Rentenbeginn im Zeitverlauf (2000-2020)

DGB, Quelle: Rentenversicherung in Zeitreihen, Rentenzugang S120, Deutsche Rentenversicherung Bund

Hinweis: Durchschnittliche Zahlbeträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung im Jahr des Rentenzugangs in heutigen Rentenwerten. Zahlbeträge entsprechen im Wesentlichen den gezahlten Renten nach Sozialbeiträgen. Die Zahlbeträge sind auf heutige Werte des aktuellen Rentenwerts des Jahres 2020 hochgerechnet, um zwischenzeitliche Erhöhungen des Rentenwerts auszugleichen.

Mit dem Gesetzesentwurf sollen nun alle Beziehenden von Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt werden, deren Rente zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 erstmalig ausgezahlt wurde. Zum 1. Juli 2024 werden die dann laufenden Renten um einen Zuschlag erhöht. Dies gilt auch für Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor eine Erwerbsminderungsrente vorlag sowie für Renten wegen Todes (insbesondere Witwen und Witwerrenten). Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an den Entgeltpunkten, die der laufenden Rente zugrunde liegen und am zeitlichen Beginn der Erwerbsminderungsrente (1. Januar 2001 – 30. Juni 2014 oder 1. Juli 2014 – 31. Dezember 2018).

Der DGB und seine Mitgliedgewerkschaften begrüßen die Novellierung der Erwerbsminderungsrenten, da der DGB seit der Einführung der Abschläge im Jahr 2001 eine Verbesserung der Leistungen fordert. Ebenfalls ist positiv zu bewerten, dass die Regierung im Referentenentwurf alle Rentenbeziehenden aufgrund einer Erwerbsminderung begünstigt. Somit werden rund 3 Millionen Rentenbeziehende von den Verbesserungen profitieren können. Die Zuschläge liegen zwischen 4,5 Prozent und 7,5 Prozent und hängen vom individuellen Rentenbeginn ab. Höhere Zuschläge wären hier wünschenswert. Die Auszahlung soll erst ab dem 1. Juli 2024 erfolgen. Ein früherer Zeitpunkt wäre zwar erstrebenswert gewesen, war jedoch aus technischen Gegebenheiten nicht umsetzbar. Die realistische Festlegung eines Umsetzdatums begrüßt der DGB. Gefordert wird jedoch die späte Umsetzung durch eine zusätzliche einmalige Zahlung, am 1. Juli 2024 auszugleichen.

Geplante Rentenanpassungen

Als zweites großes Vorhaben will die Koalition die jährliche Rentenanpassung neu regeln. Hierzu soll ein statischer Effekt bereinigt werden. Hintergrund ist, dass seit 2019 Beschäftigte jenseits des Renteneintrittsalter in die Versichertenstatistik aufgenommen wurden. Diese Personen sind fast ausschließlich geringfügig beschäftigt und bezogen nur sehr niedrige Gehälter. Werden die durchschnittlichen Löhne mit dieser Personengruppe errechnet, fallen sie deutlich geringer aus. Obwohl die Löhne der Beschäftigten um ungefähr drei Prozent gestiegen sind, wird die Erhöhung durch die Einbeziehung der Minijobs statistisch kleingerechnet. Dieser statistische Effekt hat dazu geführt, dass die Rentenanpassung im Jahr 2021 um zwei Prozentpunkte zu gering berechnet wurde. Dieser rechnerische Fehler wird nun korrigiert.

Auch der Nachhaltigkeitsfaktor soll künftig neu geregelt werden. Er unterliegt bei der Berechnung starken konjunkturellen Schwankungen und sorgt so für schwankende Rentenerhöhungen. Für 2023 hätte dies zur Folge, dass die Rentenanpassung um zwei Prozentpunkte ansteigt und im Jahr darauf wieder um zwei Prozentpunkte sinkt. Die Änderung des Nachhaltigkeitsfaktor sorgt dafür, dass die Rentenanpassungen gleichmäßiger ausfallen.

Die Bereinigung des statistischen Effekts begrüßt der DGB, da so nicht mit falschen statischen Größen gerechnet und Politik gemacht wird. Eine sinnvolle Neuregelung des Nachhaltigkeitsfaktors unterstützt der DGB, jedoch nicht als Instrument der (unbemerkten) Rentenkürzungen. Auch sorgt eine gleichmäßig steigende Rentenhöhe für mehr Sicherheit bei den Leistungsempfangenden.

Die Rentenbremse Nachholfaktor

Die sogenannte Rentengarantie sorgt dafür, dass die Renten nicht sinken, auch wenn sich dies aus der Anpassungsformel ergibt. In 2021 griff diese, da sich rechnerisch eine Rentenkürzung ergab. Diese Rentenkürzungen beruhte auf dem oben ausgeführten Statistikeffekt von rund minus zwei Prozent, einem Lohnrückgang von minus 0,26 und einer Rentendämpfung von 0,9 Prozent durch den Nachhaltigkeitsfaktor. Ohne Statistikeffekt ergibt sich damit ein rechnerisches Minus von 1,17 Prozent. Vor 2018 hätte der Nachholfaktor  die nächsten Rentenerhöhungen um diese 1,17 Prozent gekürzt. In der Folge wären die Renten langsamer gestiegen als die Löhne.

2018 hatte der Bundestag beschlossen, dass die Renten bis 2025 mindestens so stark steigen sollen wie die Löhne. Mit dieser sogenannten Haltelinie wurde gesetzlich geregelt, dass das Mindestsicherungsniveau für die Renten bei 48 Prozent liegen muss. Damit wird ein stabiles Rentenniveau gesichert.

Das Mindestsicherungsniveau stand und steht damit im direkten Zielkonflikt mit dem Nachholfaktor. Daher hat der Bundestag ihn bis 2025 ausgesetzt.

Laut Gesetzesentwurf soll er nun aber vorzeitig aktiviert werden. Er kürzt die Rentenerhöhung 2022 um 1,17 Prozent, obwohl die Löhne in der Coronakrise lediglich um 0,26 Prozent gesunken sind. Diese Wideranwendung des Nachholfaktors bedingt also, dass die Renten langsamer steigen als die Löhne, was einer Rentenkürzung gleichkommt. Perspektivisch betrachtet sorgt die Wiedereinführung des Nachholfaktors sogar dafür, dass 2026 das Rentenniveau unter 48 Prozent (47,3 Prozent) fällt. Dies widerspricht dem Versprechen der Koalition, das Rentenniveau dauerhaft bei mindestens 48 Prozent zu belassen. Daher lehnt der DGB die Wiedereinführung des Nachholfaktors ab.

Mit ihrem Gesetzesentwurf schafft die Koalition auf der einen Seite eine Leistungsverbesserung im Bereich der Erwerbsminderungsrente, was der DGB ausdrücklich begrüßt und lange gefordert hat. Allerdings trübt die Wiedereinführung des Nachholfaktors das Bild. Diese Maßnahme entkoppelt die Renten von der Lohnentwicklung.


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