Deutscher Gewerkschaftsbund

25.09.2017
Europa

Warum und wie die Europäische Säule sozialer Rechte proklamiert werden sollte

Die Europäische Kommission hat nach langwierigen Konsultationen eine „Europäische Säule sozialer Rechte“ vorgelegt, die der sozialen Dimension der Europäischen Union zu mehr Sichtbarkeit verhelfen soll. Doch unter welchen Bedingungen können eine Zusammenfassung des bestehenden Rechts und unverbindliche Prinzipien dabei helfen, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger-Innen in Europa zu verbessern?

Kind mit in EU-Farben bemaltem Gesicht

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Gewerkschaften im Dilemma

Nach einer langwierigen Konsultationsphase mit den Sozialpartnern und der europäischen Öffentlichkeit soll die „Europäische Säule sozialer Rechte“ (ESSR) auf einem Sozialgipfel in Göteborg am 17. November 2017 offiziell proklamiert werden.

Die Gewerkschaften befinden sich in einem (auf EU-Ebene nicht unüblichen) Dilemma: die ESSR ist in ihrer aktuellen Form weder „der große Wurf“, noch bringt sie substanzielle Verbesserungen für die Arbeits- und Lebensbedingungen der europäischen Arbeitnehmer-Innen. Es handelt sich letztlich um eine Zusammenfassung des bestehenden Rechts mit einigen grundlegenden Prinzipien aus Sicht der Europäischen Kommission, die teilweise auch sehr bedenklich oder sogar gefährlich sind (z.B. flexicurity-Ansatz). Insofern ist es nur der allerkleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die Europäische Kommission festlegen wollte und/oder konnte.

Ende noch nicht erreicht

Nichtsdestotrotz hat die ESSR nach jahrelangem sozialpolitischem Stillstand auf EU-Ebene (erinnert sei – nur ungern – an die Barroso-Kommission!) die soziale Dimension wieder auf die politische Agenda gehoben und wird im Rahmen der Debatte um die Zukunft der EU diskutiert. Das Dilemma für die Gewerkschaften in Europa besteht auch darin, dass die soziale Dimension politisch für die nächste absehbare Zeit komplett tot wäre, würde die ESSR nicht verabschiedet. Deswegen ist es wichtig, dass die ESSR auf dem Göteborg-Sozialgipfel am 17. November 2017 offiziell proklamiert wird.

Allerdings ist das Ende des steinigen Weges damit noch nicht erreicht. Die Prinzipien müssen Eingang in den politischen Alltag auch solcher Mitgliedsstaaten erhalten, die bislang den bestehenden sozialen acquis nicht anwenden und umsetzen. Das könnte einerseits über einen Aktions- und Umsetzungsplan geschehen, den die Mitgliedsstaaten gleichzeitig mit der Proklamation verabschieden sollten. Andererseits müssen die sozialen Indikatoren im Europäischen Semester gleichwertig mit den wirtschaftlichen werden. Es bedarf außerdem finanzieller Ressourcen, also mehr Eigenmittel für die EU, um konkrete Ziele im Sinne der Säule zu erreichen. Dafür ist es notwendig, die Präambel der ESSR noch entsprechend zu ergänzen, da bislang der Finanzierungsaspekt fehlt.

Prüfstein Entsenderichtlinie

Ein wichtiger Lackmustest, ob die Stärkung der sozialen Dimension tatsächlich ernst gemeint ist, ist das Ergebnis der seit einem Jahr anstehenden Revision der Entsende-Richtlinie. Wenn diese nicht von Erfolg gekrönt ist, und sich Macrons Überzeugungsarbeit nicht durchsetzt, würde der Vertrauensverlust in die EU weiter gefördert. Es wird sich zeigen, ob die europäische Politik ihrem Ruf als janusköpfiges Gebilde alle Ehre erweist: Einerseits vollmundige Ankündigungen im sozialen Bereich ohne hinreichende legislative Untersetzung (ESSR-Proklamation ohne konkrete Rechtsetzung, langwierige und komplizierte Konsultationsprozesse) und gleichzeitig Deregulierung im Wirtschaftsbereich (Beispiele: Dienstleistungspaket, Mobilitäts- und Energiepaket, Modernisierung des Gesellschaftsrechts, REFIT-Prozess). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sich dem Ende neigenden Mandatsperiode des Europäischen Parlaments müssen die vier konkreten Gesetzesvorhaben erfolgreich zu Ende gebracht werden: Nachweisrichtlinie, Entsenderichtlinie, Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und eine Richtlinie für den allgemeinen Zugang zu sozialen Sicherungssystemen.

Soziale Fortschrittsklausel nötig

Es muss auch intensiver darüber nachgedacht werden, ob die Verstärkte Zusammenarbeit (nach Art. 20 EU-Vertrag und Art. 326 bis 334 AEUV) häufiger im sozialen Bereich genutzt werden soll, um Fortschritte zu erreichen, bzw. politisch überhaupt möglich zu machen. Im Vorfeld der nächsten deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2020 könnte auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Voreiterrolle in diesem Bereich einnehmen und wichtige Vorarbeit leisten.

Langfristige und grundlegende Verbesserungen sind aus Sicht des DGB nur mit einer sozialen Fortschrittsklausel zu erreichen. Sollten im Rahmen des Brexit primärrechtliche Änderungen anstehen, ist die soziale Fortschrittsklausel eine der Kernforderungen, die die Gewerkschaften aufstellen.

von Jan Stern, DGB


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