Die wichtigsten Infos zum Ablauf einer Bertriebsratswahl fasst unser FAQ zusammen.
Frage 1: Wofür ist ein Betriebsrat da – und was bringt er uns?
Frage 2: Wer "startet" den Wahlvorgang?
Frage 3: Wer wählt bei der Betriebsratswahl (BR-Wahl) wen?
Frage 4: Wie wird gewählt? Wie ist der Ablauf?
Frage 5: Wer berät uns bei der Wahl?
Frage 6: Wann finden Betriebsratswahlen statt?
Frage 7: MĂĽssen Arbeitgeber*innen der Betriebsratswahl (BR-Wahl) zustimmen?
Frage 8: Dürfen alle Beschäftigten mitwählen – ohne Ausnahme?
Frage 9: Wer kann zum Beitriebsrat gewählt werden? Welche Qualifikationen benötigen Kandidat*innen?
Frage 10: Muss ich fĂĽr die Betriebsratsarbeit meine Freizeit opfern?
Frage 11: Wie funktioniert das mit der Geschlechterquote?Â
Frage 12: Schadet die Kandidatur meiner Karriere?
Frage 13: Darf ich auch während der Elternzeit wählen und kandidieren?
Frage 14: Darf ich auch während der Altersteilzeit wählen und kandidieren?
Frage 15: Wer kann Wahlvorschläge einreichen?
Frage 16: Welche Aufgabe hat der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl (BR-Wahl)?
Frage 17: Wo gibt's Formulare und Musterschreiben?
Frage 18: Was ist, wenn ich am Wahltag nicht im Betrieb bin?
Frage 19: Werden bei der Betriebsratswahl (BR-Wahl) einzelne Personen oder eine Liste gewählt?
Frage 20: Wie ermittelt man die Größe des zu wählenden Betriebsrats?
Frage 23: Ich bin in den Betriebsrat gewählt worden. Wo finde ich Unterstützung?
Frage 24: In wie vielen Betrieben wurde 2022 ein neuer Betriebsrat gewählt?
Frage 25: Wie hoch ist die Wahlbeteiligung bei Betriebsratswahlen?Â
Ihr findet die Gehaltsunterschiede in eurem Betrieb unfair? Die Pausenzeiten liegen extrem ungünstig? Ihr würdet euch gerne weiterbilden, aber es fehlen die passenden Angebote? Bei solchen Themen ist es für einzelne Beschäftigte schwer, wenn nicht unmöglich, allein etwas zu bewegen. Genau dafür ist der Betriebsrat mit seinen gesetzlich verbrieften Mitbestimmungsrechten da: Ob Lage der Arbeitszeit, Urlaubsplanung oder Arbeitsorganisation – es gibt eben Fragen, die nicht jeder einzeln mit dem Arbeitgeber aushandeln und durchsetzen kann.
Der Betriebsrat kann die Arbeitsbedingungen für die Kolleg*innen wesentlich verbessern. Zum Beispiel, wenn es um betriebliche Arbeitszeit und Überstunden, um die Fort- und Weiterbildung oder um Zulagen, Prämien und Boni geht. Er setzt sich dafür ein, dass Arbeitnehmer*innen nicht diskriminiert werden. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber der/dem Arbeitgeber*in (der Geschäftsführung). Erfahre mehr in unserem FAQ zum Thema Betriebsrat zum Beispiel dazu, welche Aufgaben ein Betriebsrat hat.
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Gibt es in einem Betrieb bereits einen Betriebsrat, "bestellt" der alte Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Er benennt also – mit deren Zustimmung – Kolleg*innen, die im Wahlvorstand mitarbeiten.
In einem Betrieb, der zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat gehört, kann der Wahlvorstand auch vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden.
Aber auch in den Betrieben, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, ist das "Starten" der Wahl eigentlich ganz einfach: Ihr braucht dafür insgesamt nur drei Beschäftigte. Diese drei Beschäftigten können zu einer Betriebsversammlung, beziehungsweise Wahlversammlung einladen. Auf dieser Versammlung wird dann ein Wahlvorstand gewählt, der die eigentliche Wahl organisiert und durchführt.
Und schon startet der Prozess, an dessen Ende ein gewählter Betriebsrat steht. Es ist übrigens nicht so, dass auf der Betriebsversammlung darüber abgestimmt werden kann, ob es einen Betriebsrat geben soll oder nicht. Die Einladung zu der (Wahl-)Versammlung ist bereits der erste Schritt des Verfahrens und der Wahlprozess somit gestartet.
Wenn es in einem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, wird der Wahlvorstand, wie gesagt, in einer Betriebsversammlung gewählt. Zu dieser Versammlung können mindestens 3 Beschäftigte oder die Gewerkschaft einladen. Hier geben wir 7 Tipps zur Betriebsratsgründung.
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Beim Ablauf einer Betriebsratswahl können 2 Verfahren unterschieden werden: ein normales Wahlverfahren und ein vereinfachtes (1-stufiges oder 2-stufiges) Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren wird in Betrieben mit 5 bis 100 Beschäftigten angewendet. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann ebenfalls das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden, wenn das entsprechend mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.
Das normale Wahlverfahren läuft in etwa in folgenden Schritten ab:
Bei all diesen Schritten müssen bestimmte gesetzliche Fristen unbedingt eingehalten werden. Im schlimmsten Fall kann die Wahl durch Fehler bei den Fristen sogar ungültig sein. Deshalb empfiehlt es sich, Betriebsratswahlen mit Unterstützung und Beratung der zuständigen DGB-Gewerkschaft durchzuführen – ganz besonders für unerfahrenere Wahlvorstände oder wenn erstmals in einem Betrieb gewählt wird. Die DGB-Gewerkschaften unterstützen ihre Mitglieder bei den Betriebsratswahlen. Deshalb: Mitglied werden!
Wahlleitfäden können Beschäftigte, die Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind, über ihre zuständige DGB-Gewerkschaft bekommen – sowohl für das normale als auch für das vereinfachte Wahlverfahren.
Das vereinfachte 2-stufige Wahlverfahren wird nur in Betrieben mit entsprechend wenigen Beschäftigten angewandt, in denen es bis dato noch keinen Betriebsrat gibt. Hier gelten kürzere Fristen als beim normalen Wahlverfahren und die einzelnen Schritte können sich schneller "abhandeln" lassen:
Das vereinfachte einstufige Wahlverfahren findet dagegen in kleinen Betrieben statt, die schon einen Betriebsrat haben. Der wichtigste Unterschied zum 2-stufigen Verfahren ist, dass es hier der amtierende Betriebsrat ist, der den Wahlvorstand bestellt.
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Wenn du Unterstützung bei der Wahl eines Betriebsrats benötigst, wende dich an die für deinen Betrieb zuständige DGB-Gewerkschaft. Unsere Fachleute kennen die rechtlichen Grundlagen, die bürokratischen Klippen und wissen aufgrund ihrer Praxiserfahrung auch, was zu tun ist, wenn die/der Chef*in versucht, eine Wahl zu verhindern. Den Gewerkschaften weist das Betriebsverfassungsgesetz eine wichtige Rolle zu. Deswegen können sie ihre Mitglieder im Betrieb aufsuchen, wenn sie das dem Arbeitgeber vorher ankündigen.
Deshalb empfiehlt es sich, Betriebsratswahlen auf jeden Fall mit Unterstützung und Beratung der zuständigen DGB-Gewerkschaft durchzuführen – ganz besonders für unerfahrenere Wahlvorstände oder wenn erstmals in einem Betrieb gewählt. Die DGB-Gewerkschaften unterstützen ihre Mitglieder bei den Betriebsratswahlen. Deshalb: Mitglied werden!
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Betriebsräte werden grundsätzlich alle 4 Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Die nächsten regulären Betriebsratswahlen sind von Anfang März bis Ende Mai 2026. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn du noch nicht weißt, wann in deinem Betrieb genau gewählt wird, erfährst du das bei deinem Betriebsrat – entweder persönlich nachfragen oder am "Schwarzen Brett" oder im betrieblichen Intranet nachschauen.
Wenn im Betrieb noch kein Betriebsrat existiert, kann jederzeit eine Wahl durchgeführt werden – nicht nur im Zeitraum März bis Mai 2022.
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Ganz klare Antwort: Nein, das muss sie/er nicht.
Es ist ein gesetzliches Recht von Beschäftigten, einen Betriebsrat zu wählen. Die/der Arbeitgeber*in muss in dieser Frage nicht zustimmen und kann auch nicht eingreifen. Mehr noch: Sie/Er darf es nicht! Betriebsratswahlen zu behindern oder zu verhindern ist eine Straftat, die sogar mit Gefängnisstrafen geahndet werden kann. Oft wird hier von Union Busting gesprochen.
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Nahezu. Alle Arbeitnehmer*innen des Betriebes sind wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Wahlberechtigten zählen auch die entsprechend alten Auszubildenden, Praktikant*innen, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Aushilfen und auch die Leiharbeitnehmer*innen, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden oder dies geplant ist.
Die Staatsbürgerschaft spielt dabei übrigens keine Rolle: Auch Beschäftigte ohne deutschen Pass können mitwählen. Arbeitnehmer*innen, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, werden vom Wahlvorstand in geeigneter Weise unterrichtet.
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Jede*r Beschäftigte, der/die 18 Jahre alt ist und dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens 6 Monaten angehört, kann sich zur Wahl stellen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert. Kandidieren dürfen natürlich auch Mitglieder des Wahlvorstands.
Für die Betriebsratswahl qualifiziert sind alle, die sich für die Interessen ihrer Kolleg*innen einsetzen wollen. Denn sie bringen die wichtigste Voraussetzung mit: Engagement. Natürlich sollten sich die Betriebsratsmitglieder in den geltenden Gesetzen und Tarifverträgen auskennen. Zumindest sollten sie wissen, wo sie nachschlagen oder wen sie fragen können. Das erfahren sie nach der Wahl in Seminaren, die beispielsweise vom DGB Bildungswerk oder von den gewerkschaftlichen Bildungsträgern angeboten werden. Häufig macht es Sinn, sich die Arbeit zu teilen: Die eine spezialisiert sich zum Beispiel im Arbeitszeitrecht, der andere im Arbeitsschutz.
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Das Gesetz sagt klar, dass die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit geleistet wird. Voraussetzung fĂĽr die Arbeitsbefreiung ist, dass die Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen DurchfĂĽhrung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Wer etwas fĂĽr den Betriebsrat erledigen will, muss sich bei Vorgesetzten abmelden.Â
Ab 200 Beschäftigten im Betrieb wird mindestens eine Person für den Betriebsrat vollständig von ihrem Job freigestellt. Diese vollständige Freistellung lässt sich allerdings auch auf mehrere Personen aufteilen, die dann eine Teilfreistellung erhalten.
Nicht immer lassen sich Termine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vermeiden. Zum Beispiel, wenn Teilzeitbeschäftigte eine mehrtägige Schulung besuchen oder die Betriebsratssitzung zu einem Zeitpunkt außerhalb der individuellen Arbeitszeit anberaumt ist. Die zusätzlichen Stunden können Betroffene später ausgleichen oder – falls das nicht möglich ist – sich als Überstunden bezahlen lassen. Die gleiche Regelung gilt auch für den Wahlvorstand.
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Durch die Geschlechterquote soll die Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb gefördert werden. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. In einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmer*innen, davon 50 Frauen und 100 Männer, müssen im 7-köpfigen Betriebsrat daher mindestens 2 Frauen vertreten sein.
Nicht-binäre Personen werden bei der Ermittlung des Geschlechts in der Minderheit nach aktuellen Stand des Betriebsverfassungsgesetzes außer Acht gelassen. Der Gesetzgeber hat bisher auf eine notwendige Anpassung von Gesetz und Wahlordnung verzichtet.
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Das Gesetz schützt Betriebsratsmitglieder vor beruflichen Nachteilen, auch beim Einkommen. Häufig wird ein Teil des Entgelts als leistungs- oder erfolgsabhängige Prämie gezahlt. Da engagierte Betriebsräte in ihrem eigentlichen Job nicht die gleiche Leistung erbringen können wie andere, bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz auch, dass sie nicht weniger Geld bekommen dürfen, als vergleichbare Beschäftigte. Manchmal versuchen Chef*innen, Betriebsratsmitglieder unter Druck zu setzen, indem Sie berufliche Konsequenzen androhen. Betroffene können sich in einem solchen Fall an ihre Gewerkschaft wenden und sich mit deren Rechtsschutz auch vor Gericht gegen Repressalien wehren.
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Ja, auch Arbeitnehmer*innen in Elternzeit können den Betriebsrat wählen und sich auch zur Wahl aufstellen lassen. Eine Kandidatur für den Betriebsrat ist möglich, weil man auch während der Elternzeit Betriebsratstätigkeit ausüben kann. Die Mitglieder des Betriebsrates können während der Elternzeit selbst entscheiden, in welchem Umfang sie die Betriebsratstätigkeit neben der Kinderbetreuung ausüben wollen.
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Während der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell haben die Beschäftigten die gleichen Rechte zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen wie sonst auch. Mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit (Freistellungsphase) dürfen sie jedoch weder wählen noch kandidieren.
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Jede*r Wahlberechtigte im Betrieb oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann Kandidat*innen vorschlagen. In Betrieben mit mehr als 20 Wahlberechtigten sind dazu so genannte Stützunterschriften notwendig. Nähere Auskunft dazu gibt die zuständige Gewerkschaft.
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Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsratswahl ordnungsgemäß abläuft:
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Wahlleitfäden können Beschäftigte, die Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind, über ihre zuständige DGB-Gewerkschaft bekommen – sowohl für das normale als auch für das vereinfachte Wahlverfahren.
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Wer seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, kann die Briefwahl beantragen. Er erhält vom Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen und muss nur dafür sorgen, dass sein Wahlbrief rechtzeitig vor der Schließung des Wahllokals beim Wahlvorstand eingeht.
Auch im vereinfachten Verfahren für kleinere Betriebe ist es möglich, schriftlich zu wählen. Wer davon Gebrauch machen will, muss das dem Wahlvorstand spätestens 3 Tage vor der Versammlung zur Wahl des Betriebsrats mitteilen und kann seine Stimme dann sogar nachträglich abgeben.
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Wenn nur ein Wahlvorschlag abgegeben wird, stehen einzelne Personen zur Wahl. Man nennt das Persönlichkeits- oder Mehrheitswahl.
Existieren mehrere Kandidat*innenlisten, wird in einer Listen- oder Verhältniswahl über diese Listen abgestimmt.
Im vereinfachten Wahlverfahren für kleine Betriebe ist nur die Persönlichkeitswahl zulässig.
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Für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder kommt es gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz auf die "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer*innen an. Sie bestimmen also die Größe des Betriebsrats. "In der Regel" beschäftigt sind die Arbeitnehmer*innen, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden.
Maßgebend für die Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten innerhalb eines bestimmten Zeitraums, sondern die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist.
Zunächst werden die Arbeitnehmer*innen gezählt, die am Tag des Wahlausschreibens tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind. Nun muss der Wahlvorstand den zukünftig zu erwartenden Beschäftigungsstand einschätzen. Das bedeutet konkret:
>> Wie groĂź ist ein Betriebsrat: FAQ Betriebsrat
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Leiharbeitnehmer*innen werden grundsätzlich mitgezählt, wenn sie auf einem "Dauerarbeitsplatz" eingesetzt werden, d.h. wenn die Arbeitsstelle mehr als 6 Monate im Jahr existiert und regelmäßig mit Leiharbeitskräften besetzt wird.
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Nein! Es muss am Wahltag lediglich feststehen, dass die überlassenen Arbeitnehmer*innen für länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen. Das aktive Wahlrecht besteht dann bereits am 1. Arbeitstag.
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Neu in den Betriebsrat gewählt worden? Hier gibt’s Unterstützung für den Einstieg in die Betriebsratsarbeit:
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Vom 1. März bis zum 31. Mai 2022 wurde in rund 28.000 Betrieben in Deutschland gewählt. Die Beschäftigten waren zu den Betriebsratswahlen aufgerufen.
Wer noch keinen Betriebsrat im Unternehmen hat, aber gerne einen gründen möchte, kann sich in unseren 7 Tipps zur Gründung eines Betriebsrats informieren. Dies ist auch nach der Wahlperiode zwischen März und Mai möglich.
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Die Betriebsratswahlen gehören in Deutschland zu den Wahlen mit der höchsten Wahlbeteiligung. Bei den Betriebsratswahlen 2022 gaben trotz der deutlich erschwerten Bedingungen durch die Corona-Pandemie nach einer vorläufigen Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung fast drei Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten ihre Stimme ab, nämlich 72 Prozent. Zum Vergleich: Bei der Bundestagswahl im Herbst 2021 lag die Wahlbeteiligung nur 4,6 Prozentpunkte höher.
Wahl | Wahlbeteiligung |
Betriebsratswahl 2022* | 72% |
Betriebsratswahl 2018** | 75,5% |
Bundestagswahl 2021 | 76,6% |
Landtagswahl 2021 | 60,3-75,4% |
Kommunalwahl 2021 | 50,5-57,1% |
Europawahl 2019*** | 50,6% |
 *aus dem Organisationsbereich von IG Metall, ver.di, IGBCE, NGG, IG BAU, EVG; **aus dem Organisationsbereich von IG Metall, ver.di, IGBCE und NGG ***Wahlbeteiligung in Deutschland Quellen: Hans-Böckler-Stiftung, Bundes- und Landeswahlleiter |
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Vor 50 Jahren trat die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft. Sie stärkte die betriebliche Mitbestimmung enorm. Ein wichtiger Gewinn: Endlich hatten Beschäftigte das Recht, unabängig von ihrem Pass für den Betriebsrat zu kandidieren. Zuvor konnten ausländische Beschäftigte zwar wählen, durften sich aber nicht für den Betriebsrat aufstellen lassen. Das ist seit 1972 möglich und heute sind Arbeitnehmer*innen mit Migrationshintergrund besonders häufig in Betriebsräten und Gewerkschaften aktiv. Johanna Wenckebach, Wissenschaftliche Direktorin des Hugo-Sinzheimer-Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung, wirft in ihrem Namensbeitrag für das Debattenmagazin Gegenblende einen Blick auf diese und weitere Errungenschaften der Novellierung. Dazu gehören aus Wenckebachs Sicht unter anderem
Für Wenckebach ist klar, dass betriebliche Mitbestimmung eine "Machtfrage" ist: "Wo ein Betriebsrat ist, kann die Unternehmensseite in wesentlichen Fragen und bei für Arbeitnehmende grundlegenden Veränderungen nicht 'durchregieren'." Kein Wunder also, dass sich arbeitgebernahe Kräfte gegen die Reform von 1972 stellten. Wie die Konfliktlinien liefen – und warum es auch auf gewerkschaftlicher Seite Kritik an der Novellierung gab – erklärt Gegenblende-Autor Gunter Lange in seinem Beitrag.
Dass die Reform von 1972 und auch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 nicht ausreichen, um eine starke Mitbestimmung für die Zukunft zu garantieren, macht der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann deutlich: "Nach 50 Jahren ist es an der Zeit für eine erneute umfassende Reform der Betriebsverfassung. Damit Betriebsräte auch weiterhin Gute Arbeit gestalten können, brauchen wir einen echten Wandel hin zu mehr Demokratie und Mitsprache in den Betrieben."