Das Verhältnis der Beamt*innen zu ihrem Dienstherrn unterscheidet sich in entscheidenden Punkten von einem "herkömmlichen" Arbeitsverhältnis. Während dieses auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruht, ist das Beamtenverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und grundsätzlich gesetzlich geregelt. Das gilt auch für das Einkommen der Beamt*innen, welches in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegt ist. Im Gegensatz dazu sind für die Entlohnung der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst alleine Arbeitgeber und Gewerkschaften mit der ihnen zukommenden Tarifhoheit zuständig.
Kernbestandteil der Besoldung ist das Grundgehalt. Dieses richtet sich nach dem vom Dienstherrn verliehenen statusrechtlichen Amt. Welches Amt welcher Besoldungsgruppe zugeordnet wird, ist in der jeweiligen Besoldungsordnung (A, B, C bzw. W) zu finden. Die Höhe des Grundgehalts kann der Besoldungstabelle (A, B, C bzw. W sowie R) zum Besoldungsgesetz entnommen werden.
Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt:
- Zulagen
- der Familienzuschlag
- Vergütungen
- Auslandsdienstbezüge
- Anwärterbezüge
- jährliche Sonderzahlungen
- vermögenswirksame Leistungen
Welche Bezüge ein Beamter erhält richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.
Besoldungsanpassungen 2023/2024/2025
Bund
- Juni 2023: 1.240 Euro steuerfreie Inflationsausgleichszahlung
- Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 220 Euro steuerfreie Inflationsausgleichszahlung
- 200 Euro Sockelbetrag
- anschließend 5,3 Prozent zum 1. März 2024
Im Anschluss an die Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder stehen in den Ländern die Besoldungsrunden für die Beamt*innen der Länder und Kommunen an. Die Mehrheit der Länder hat die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses angekündigt. Der aktuelle Stand wird hier abgebildet.
Baden-Württemberg
geplant:
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro zum 1. Dezember 2023 und
- in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024,
- 200 Euro zum 1. November 2024,
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Bayern
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro für Dezember 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024,
- 200 Euro zum 1. November 2024,
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Berlin
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro für Dezember 2023 und
- in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
geplant:
- 275,05 Euro zum 1. November 2024
- 6,26 Prozent zum 1. Februar 2025
Brandenburg
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro zum 1. Dezember 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 4,76 Prozent zum 1. Januar 2024
- 5,54 Prozent zum 1. Juli 2024
Bremen
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro für Dezember 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 1,85 Prozent zum 1. Oktober 2023
- 200 Euro zum 1. November 2024
- 3,65 Prozent zum 1. Februar 2025
Hamburg
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro zum 1. Dezember 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
geplant:
- 200 Euro zum 1. November 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Hessen
- eigenständige Tarif- und Besoldungsrunde in 2024
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von jeweils 1.000 Euro in Juni, Juli und November 2024
- 4,8 Prozent zum 1. Februar 2025
- 5,5 Prozent zum 1. August 2025
Mecklenburg-Vorpommern
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro für Dezember 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 200 Euro zum 1. November 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Niedersachsen
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro zum 1. Januar 2024 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 200 Euro zum 1. November 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Nordrhein-Westfalen
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro für 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
geplant:
- 200 Euro zum 1. November 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Rheinland-Pfalz
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro für Dezember 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 200 Euro zum 1. November 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Saarland
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro für 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 200 Euro zum 1. November 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Sachsen
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.000 Euro für das Jahr 2023 und in Höhe von monatlich 200 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 4,76 Prozent zum 1. November 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Sachsen-Anhalt
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.800 Euro zum 1. Dezember 2023 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 200 Euro zum 1. November 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025
Schleswig-Holstein
- steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von einmalig 1.500 Euro für 2023
- in Höhe von 300 Euro für 2024 und in Höhe von monatlich 120 Euro von Januar bis Oktober 2024
- 1 Prozent zum 1. Januar 2024 in den jeweils ersten 4 Erfahrungsstufen
- 200 Euro und 5,5 Prozent zum 1. November 2024
Thüringen
- 3,25 Prozent zum 1. Januar 2023 sowie steuerfreie Sonderzahlungen (Inflationsausgleichsprämie) je nach Familienstand
- 1,462 Prozent zum 1. Januar 2024
- 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025