Aktienoptionen: Kein Verfall wegen Eigenkündigung

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Dachzeile Arbeitsrecht

Ist die Anwartschaft auf Aktienoptionen einmal erworben, kann der Arbeitgeber die Optionsrechte nicht einseitig für verfallen erklären, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt. Eine dahingehende Verfallklausel ist unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2025 - 10 AZR 67/24

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