Keine Grundrente mit freiwilligen Beiträgen

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Dachzeile Sozialrecht

Mit der Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erreicht man keinen Zugang zur Grundrente. Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juni 2025 - B 5 R 3/24 R

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