Krankenversicherung: Leistungen bei CFS-Syndrom

Datum

Dachzeile Sozialrecht

Fehlen für eine Erkrankung Behandlungsstandards, kann eine vorläufige Versorgung sinnvoll sein.

Der Fall:

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines 58-jährigen Mannes, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist. Bei ihm besteht ein fortschreitendes Chronische Fatigue-Syndrom (CFS) mit längeren Phasen der Rollstuhlpflichtigkeit. In der Vergangenheit beantragte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche, teils experimentelle Therapien. Zuletzt bewilligte das Landessozialgericht ihm einen Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen. Die Krankenkasse übernahm sodann die Kosten für insgesamt sechs Behandlungszyklen, lehnte aber die Kostenübernahme für eine weitere Verordnung ab. Der Mann begehrte eine Dauertherapie und wies darauf hin, dass bei ihm keine therapeutischen Alternativen bestünden. Diese wurde ihm nicht bewilligt.

Das Landessozialgericht:

Die Kasse wird vorläufig zu einem weiteren Therapieversuch von sechs Zyklen verpflichtet. Auch wenn das Erkrankungsbild des CFS diagnostisch und therapeutisch nicht gesichert ist und keine evidenzbasierte Behandlung existiert, kommt eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Maßgeblich hierfür ist, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt haben. Eine Dauertherapie lässt sich aktuell jedoch nicht begründen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. März 2025 - L 4 KR 20/25 B ER

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