Mehrarbeitszuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte

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Dachzeile Arbeitsrecht

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2025 – 5 AZR 118/23

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