Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nicht verpflichtet, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen.
Der Fall:
Der Mann litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz und war seit mehreren Jahren dialysepflichtig. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen. Zur Begründung hatte er unter anderem auf die räumliche Nähe zu seinem Wohnort sowie deutlich kürzere Wartezeiten verwiesen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht:
Die GKV ist nicht zur Leistung verpflichtet. Eine Zustimmung zu einer Auslandsbehandlung kann nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung steht. Ein solches Versorgungsdefizit liegt jedoch nicht allein wegen längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren vor. Eine Transplantation ist auch in Deutschland möglich; die Wartezeit kann durch eine Dialyse überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit hat nicht bestanden. Die Chancengleichheit bei der Organzuteilung gebietet, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen darf.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2026 – L 16 KR 452/23