DGB-Newsletter einblick
Jetzt den E-Mail-Newsletter des DGB abonnieren. Der DGB-Infoservice einblick liefert vierzehntägig kompakte News und Infos zu allen Themen, die im Job eine Rolle spielen.
Landesarbeitsgerichte haben bundesweit die Rechte von Betriebsräten gestärkt. In den Entscheidungen ging es um Drohungen gegen Betriebsräte, verweigere Schulungsansprüche und das Bereitstellen von Notebooks für Betriebsräte. Aktuelle Urteile zum Arbeitsrecht aus der einblick-Ausgabe April 2024.
DGB/Jörg Stüber/123rf.com
Drohungen gegen Betriebsräte verboten
Droht der Arbeitgeber Betriebsratsmitgliedern damit, sie abzumahnen oder ihr Gehalt zu kürzen, wenn sie an einer Betriebsratssitzung teilnehmen wollen, so kann der Betriebsrat einen Antrag auf Unterlassung beim Arbeitsgericht stellen. Das Gericht kann bei Zuwiderhandlungen auch ein Ordnungsgeld gegen den Arbeitgeber verhängen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2023 - 12 TaBV 18/23
Schulungsanspruch auch im Eilverfahren durchzusetzen
Die Teilnahme an Betriebsratsschulungen kann im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden.
Der Fall: Der Betriebsrat eines Textileinzelhandelsunternehmens beantragte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Freistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung sowie die Übernahme der Kosten für die Schulung sowie der Anreise zum Schulungsort. Der Arbeitgeber hat bereits ein neues digitales Kassensystem eingeführt. Die Einführung von Selbstbedienungskassen in den Verkaufsräumen ist geplant und steht bevor. Mit seinen Anträgen hatte der Betriebsrat Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Die Schulung zum Thema "Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und der Entwicklung des stationären Einzelhandels" ist als Vertiefungsveranstaltung erforderlich, sofern in dem Betrieb des Arbeitgebers die Einführung der Technik, mit deren Auswirkungen sich die Veranstaltung befasst, beabsichtigt oder (zum Teil) bereits erfolgt ist. Die beiden Betriebsratsmitglieder können an der Schulung teilnehmen.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 16 TaBVGa 173/
Anspruch auf Notebooks für Videositzungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Tablets oder Notebooks für Betriebsratssitzungen per Videokonferenz zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn alle Betriebsratsmitglieder an den Sitzungstagen in die gleiche Schicht eingeteilt sind
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 2 TaBV 31/23