Deutscher Gewerkschaftsbund

04.07.2016
Sozialrecht

Gründungszuschuss: Nur bei Wohnsitz in Deutschland

einblick 12/2016

Das Hessische Landessozialgericht hat geurteilt, dass bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Anspruch auf Überbrückungsgeld (Gründungszuschuss) besteht.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Der arbeitslose Mann beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Überbrückungsgeld. Er beabsichtige, sich als Tauchlehrer in Deutschland selbstständig zu machen und eine Tauchschule zu betreiben. Die Bundesagentur gewährte ihm für sechs Monate Überbrückungsgeld in Höhe von fast 12 000 €. Sechs Jahre später beantragte der Mann erneut Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur erfuhr aufgrund von Unterlagen der spanischen Arbeitsverwaltung, dass der Mann während des Überbrückungsgeldbezugs auf Mallorca abhängig beschäftigt war und forderte das Geld zurück. Der Mann argumentierte, dass er parallel zu seiner Tätigkeit als Verwalter einer Ferienanlage Tauchkurse gegeben und seine Tauchschule aufgebaut habe. Damit hatte er keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Für die Tätigkeit in Spanien war kein Überbrückungsgeld zu gewähren. Ein Wechsel der Tätigkeit ist nur dann unschädlich, wenn sich die Konzeption der neuen Tätigkeit nicht wesentlich von der ursprünglichen unterscheidet. Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld ist unter anderen eine fachkundige Stellungnahme (z.B. von der Industrie- und Handelskammer). Die vom Mann vorgelegte fachkundige Stellungnahme bezieht sich jedoch nicht auf die Tragfähigkeit einer Tauchschule und den Vertrieb von Tauchsportartikeln in Spanien, wo die Mitbewerbersituation eine vollständig andere ist als in Deutschland. Darüber hinaus ist die Leistungsgewährung auch rechtswidrig geworden, weil der Mann in der entsprechenden Zeit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat. Dies ist aber Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. März 2016 - L7 AL 149/14


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