Karlsruhe entwickelt anhand Berliner Besoldung Rechtsprechung zur Amtsangemessenheit weiter

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Dachzeile Bundesverfassungsgerichtsbeschluss

Heute hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündet, dass die Besoldung im Land Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war (Beschluss vom 17. September 2025 – Az. 2 BvL 5/18 u.a.). Geklagt hatten Beamt*innen, die im genannten Zeitraum gemäß verschiedener Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A besoldet wurden. Damit folgt das Gericht im Ergebnis seinem Beschluss vom 04. Mai 2020 – Az. 2 BvL 4/18, nachdem bereits die R-Besoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 nicht verfassungskonform war. Auf das Land Berlin kommen jetzt hohe Nachzahlungen für diejenigen Beamt*innen zu, die in den betreffenden Jahren gegen die Höhe ihrer Besoldung Widerspruch eingelegt bzw. dagegen geklagt hatten. 

Mindestbesoldung nicht eingehalten

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die A-Besoldung in Berlin in den entsprechenden Jahren nicht den Maßstab der Mindestbesoldung erfüllt. Hier entwickelt das Gericht seine bisherigen Maßstäbe fort und legt – statt bislang 15 Prozent Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau – als neuen Maßstab 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens fest. Auch bei weiteren Punkten überarbeiteten die Richter*innen die bisherigen Maßstäbe. Anlass hierfür ist insbesondere die Komplexität des bislang notwendigen Prüfschemas, das zu überlangen Verfahrensdauern und einer Überlastung der Fachgerichte führte. Mit einer Vereinfachung der Überprüfung der Vereinbarkeit der Besoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG solle letztlich auch dem Rechtsschutzinteresse der Beamt*innen genüge getan werden, für die in Deutschland ein Streikverbot gilt.

Weitere Konsequenzen der Entscheidung

Die Fortentwicklung der Maßstäbe hat auch Konsequenzen für alle anderen Besoldungsgesetzgeber, die angehalten sind, ihre Gesetzgebung an den fortentwickelten Maßstäben zu messen. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften werden die Entscheidungsgründe ausführlich prüfen und bewerten.

Zum Hintergrund: Was ist das Alimentationsprinzip?

Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamt*innen im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab.

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